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Umsatzsteuerliche Behandlung von Zahlungen im Rahmen eines außergerichtlichen Abmahnverfahrens
| Das FG Berlin-Brandenburg (29.8.23, 5 K 7144/20; Rev. BFH V R 19/23, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass auch ein Fotograf, der durch von ihm beauftragte Rechtsanwälte Urheberrechtsverletzungen verfolgen lässt und in außergerichtlichen Abmahnverfahren von Rechtsverletzern Schadenersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG und Aufwendungsersatz gem. § 97a Abs. 3 UrhG erhält, als Abmahnender umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen an die abgemahnten Rechtsverletzer erbringe. Leistungsgegenstand der Leistungsbeziehung zwischen dem Fotograf und den Rechtsverletzern sei die Ermöglichung einer Vermeidung von urheberrechtlichen Klageverfahren. |
Zum umsatzsteuerrechtlichen Entgelt i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 2 UStG gehören danach auch Zahlungen, die urheberrechtlich als Schadenersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu qualifizieren sind. Maßgeblich für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung als „Entgelt“ ist nach Auffassung des FG insoweit nicht die zivilrechtliche Einordnung und Bezeichnung als „Schadenersatz“. Vielmehr seien für Umsatzsteuerzwecke allein die durch unionsrechtliche Vorgaben geprägten umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen maßgeblich.
PRAXISTIPP | Die Problematik des Streitfalls hat Auswirkungen auf eine Vielzahl urheberrechtlicher wie auch wettbewerbsrechtlicher Abmahnverfahren. Da die vom FG vertretene Auffassung sich mit der Rechtsanwendung der Finanzverwaltung deckt (BMF 1.10.21, III C 2 - S 7100/19/10001 :006, BStBl. I 21, 1859 unter II.), muss sich die steuerliche Praxis auf die Urteilsgrundsätze einstellen. Bis zur Klärung der Rechtslage im anhängigen Revisionsverfahren bleiben daher nur der Einspruch und die Hoffnung auf eine günstigere Rechtsauslegung durch den BFH. Immerhin vertritt die ganz überwiegende Auffassung im Schrifttum (etwa Grambeck, NWB 22, 1865, 1866; Stelzer, UR 21, 812, 819; Streit/Worm, IPRB 21, 47, 50; Voges, GRUR-Prax 20, 254; Robisch in: Bunjes, UStG, § 1 Rn. 58 „Abmahnungen“; eingehend auch: Probst in: Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 1 Rn. 35_2), dass weiterhin zwischen steuerbarem Aufwendungsersatz und nicht steuerbarem Schadenersatz gem. § 97 Abs. 2 UrhG zu differenzieren sein soll. |