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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Umzugskostenübernahme durch Arbeitgeber

    | Übernimmt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer Kosten des Umzugs, stellt sich einkommensteuerlich die Frage, ob ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil gewährt wird. Umsatzsteuerlich wird i. d. R. geprüft, ob durch die Übernahme eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht wird und ob dem Unternehmen des Arbeitgebers der Vorsteuerabzug aus den übernommenen Rechnungen zusteht. Das FG Hessen hat hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung nun entschieden, dass ein steuerbarer Vorgang nicht anzunehmen und der Vorsteuerabzug gegeben ist, wenn der private Bedarf der Arbeitnehmer, den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen, hinter das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers zurücktritt (FG Hessen 22.2.18, 6 K 2033/15, Rev. BFH V R 18/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Aus Sicht des FG liegt zum einen eine Leistung im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes nicht vor, wenn der Arbeitgeber schriftlich zugesagte Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug von Mitarbeitern übernimmt (im Streitfall ging es um Maklerkosten), um die für eine Konzernumstrukturierung benötigten Mitarbeiter zum Umzug zu veranlassen. Eine steuerbare unentgeltliche Leistung i. S. des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG war danach ebenfalls nicht gegeben, wenn die Kostenübernahme bereits bei einem Konzern beschäftigte, ausgewählte Arbeitnehmer betrifft, um dadurch schnell eine Konzernumstrukturierung zu ermöglichen. Für den Fall, dass die Umzugskostenübernahme durch den Arbeitgeber durch vorrangige unternehmerische Interessen veranlasst wird, steht ein zwar bestehender, aber hinter den Bedürfnissen des Unternehmens zurücktretender persönlicher Vorteil des Arbeitnehmers einem Vorsteuerabzug nicht entgegen.

     

    PRAXISTIPP | Die in der Praxis bedeutenden Fälle der Bezuschussung von Arbeitnehmern (z. B. bei Mahlzeiten, vgl. BFH 29.1.14, XI R 4/12) und die Überlassung von Pkws an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist umsatzsteuerlich problematisch (vgl. hierzu BFH 5.6.14, XI R 3/12 ‒ Pkw-Überlassung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zur privaten Nutzung). Nur in Fällen, in denen die Erfordernisse des Unternehmens im Hinblick auf bestimmte besondere Umstände ‒ wie z. B. die Bereitstellung von Speisen und Getränken für Arbeitnehmer im speziellen Rahmen von unternehmensinternen Sitzungen oder die Arbeitnehmerbeförderung bei bestehender Schwierigkeit auf andere geeignete Verkehrsmittel zurückzugreifen ‒ es gebieten, dass der Arbeitgeber die betreffende, dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer dienende Leistung übernimmt, erfolgt deren Gewährung danach nicht zur Befriedigung des privaten Bedarfs, sondern zu Zwecken, die nicht unternehmensfremd sind. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH sich im Revisionsverfahren zu den umsatzsteuerlichen Fragen bei der Übernahme der Umzugskosten positioniert. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Steuerbescheide offen gehalten werden.

     
    Quelle: ID 45477505