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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Verlust des hälftigen Vorsteuerabzugs, wenn der nicht-unternehmerisch tätige Ehegatte ebenfalls Vertragsnehmer ist

    | Sind ein Unternehmer und ein Nichtunternehmer (z.B. der Ehegatte) zusammen Leistungsempfänger, dann leistet der Leistungserbringer an beide je zur Hälfte. Dem Unternehmer steht dann auch nur der halbe Vorsteuerabzug zu (FG Düsseldorf 13.12.13, 1 K 2947/11 U; Rev. zugelassen). |

     

    Der Kläger betrieb sein Unternehmen (eine Kfz-Werkstatt) in gepachteten Räumen. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung vertrat das FA die Auffassung, dass der Vorsteuerabzug aufgrund der Rechnungen über die Anpachtung der Werkstatt des Klägers nur zu 50 % zu gewähren sei, weil der Pachtvertrag und die Rechnungen auch die Ehefrau des Klägers als Leistungsempfängerin auswiesen.

     

    Dem schloss sich das FG Düsseldorf an: Dem Kläger steht der Vorsteuerabzug nur zur Hälfte zu, weil den Eheleuten der Leistungsbezug zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Dass der Kläger die Pacht alleine von seinem betrieblichen Konto gezahlt hat und die angepachteten Räumlichkeiten ausschließlich für Zwecke seines Unternehmens genutzt hat, ändert nicht daran, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau Leistungsempfänger der Pachtleistung ist. Da FG Düsseldorf weist darauf hin, dass die schuldrechtliche Vereinbarung maßgebend ist. Davon abweichende Leistungsbeziehung sind unbeachtlich. Daher ist es egal

     

    • wer zivilrechtlicher Eigentümer des bezogenen Leistungsgegenstands wird,
    • wem die Leistung wirtschaftlich zuzuordnen ist oder
    • wer die empfangene Leistung bezahlt hat

     

    Es verweist hierzu auf eine Reihe von Entscheidungen des BFH (7.5.87 V R 85/77; 20.10.94 V R 96/92; 5.10.95 V R 113/92; 23.9.09 XI R 14/08).

     

    Allenfalls wenn mehrere Personen gemeinsam eine Leistung beziehen, kann auch die Personenmehrheit als solche Leistungsempfänger sein. Das gilt aber nur, wenn sie selbst unternehmerisch tätig ist. Ist jedoch die aus den jeweiligen Ehegatten bestehende Personenmehrheit selbst kein Unternehmer, ist ihnen der Leistungsbezug mangels anderer Anhaltspunkte zu gleichen Anteilen zuzuordnen, weil die jeweiligen Eheleute gleichermaßen aus dem Pachtvertrag berechtigt und verpflichtet sind. (BFH 7.11.00, V R 49/99, BStBl II 08, 493).

     

    PRAXISHINWEIS | Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Streitig ist die Frage, ob dem Kläger der Vorsteuerabzug aufgrund einer für sein Unternehmen bezogenen Leistung in vollem Umfange zusteht, obwohl aufgrund des der Leistung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertragsverhältnisses der Kläger gemeinsam mit seiner nichtunternehmerisch tätigen Ehefrau als Leistungsempfänger anzusehen ist. Dieser Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

     

    Diese Frage hatte dem EuGH (21.2.11, C-104/12 vorgehend: Vorlagebeschluss des BFH 22.12.11, V R 29/10) bereits vorgelegen. Allerdings musste der EuGH die Frage nicht entscheiden, da insgesamt schon kein Vorsteuerabzug in Frage kam (siehe hierzu die abschließende Erledigung durch den BFH [11.04.13, V R 29/10] - Kein Vorsteuerabzug für Strafverteidigerleistungen bei beruflichem Fehlverhalten).

    Quelle: ID 42492143