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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Vertrauensschutz für Bauleistende

    | Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 S. 1 des UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann (zu seinem Nachteil) geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht (BFH 23.2.17, V R 16/16, V R 24/16). |

     

    In Bauträger-Fällen erbringt ein Bauleistender gegenüber einem Bauträger, d.h. einem Unternehmer, der selbst nur Grundstückslieferungen ausführt, Bauleistungen. Nach damaliger Ansicht der Finanzverwaltung war auf derartige Fälle das Reverse-Charge-Verfahren (Umkehr der Steuerschuldnerschaft, § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 S. 2 UStG) anwendbar. Der BFH (22.8.13, V R 37/10) hat diese Ansicht der Finanzverwaltung verworfen. Im Streitfall beabsichtigte das FA dementsprechend, den Kläger als Bauleistenden anstelle des Bauträgers als Steuerschuldner nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG in Anspruch zu nehmen.

     

    Das FG Münster (15.3.16, 15 K 1553/15 U, 15 K 3669/15 U) hatte hierzu entschieden, dass das FA zwar befugt sei, die Umsatzsteuer gemäß § 27 Abs. 19 UStG gegenüber dem Bauleistenden entsprechend höher festzusetzen. Unter Vertrauensschutzgesichtspunkten sei dies aber nur dann verfassungsgemäß, wenn im Ergebnis eine finanzielle Belastung des Bauleistenden nicht eintrete, weshalb das FA auf der Erhebungsebene verpflichtet sei, gemäß § 27 Abs. 19 S. 3 UStG die Abtretung des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs gegen den Leistungsempfänger anzunehmen.

     

    Der BFH erkannte die grundsätzliche Befugnis des FA, die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem Bauleistenden zu ändern, an. Der Vertrauensschutz gebiete es aber, die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung davon abhängig zu machen, dass dem Leistenden gegen den Leistungsempfänger ein abtretbarer Umsatzsteuernachforderungsanspruch zustehe. Im Streitfall sei diese Voraussetzung gegeben. Der BFH bestätigte außerdem die Verpflichtung des FA, die ihm angebotene Abtretung des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs anzunehmen.

    Quelle: ID 44653451