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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug bei Rechnungen mit bloßen Gattungsbezeichnungen

    | Voraussetzung für den Vorsteuerabzug gemäß § 15 UStG ist das Vorliegen einer Rechnung i.S.v. § 14 UStG. Nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG muss eine Rechnung insbesondere folgende Angaben enthalten: „die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände …“. Nach Auffassung des FG Münster stellt bei Textilien im Niedrigpreissegment die Gattungsbezeichnung (z.B. „T-Shirts“ oder „Jacken“) keine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung dar mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug aus solchen Rechnungen ausgeschlossen ist (FG Münster 14.3.19, 5 K 3770/17U; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ). |

     

    Das FG versteht dabei den von § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG verwendeten Begriff der „handelsüblichen Bezeichnung“ dahin gehend, dass sich die Angabe zur Art der gelieferten Gegenstände nicht nach der Ausgestaltung und der Schnelllebigkeit der Geschäfte oder den Gepflogenheiten bestimmter Gruppen richtet, sondern dass für die Liefergegenstände Bezeichnungen gewählt werden, mit denen sie im Handel üblicherweise bezeichnet werden. Diese Bezeichnungen dürfen nicht nur kursorisch sein, sondern müssen hinreichend genau sein, damit die einzelnen Leistungen eindeutig und leicht nachprüfbar sind und die konkrete Gefahr einer willentlichen oder unwillentlichen Doppelabrechnung des Lieferanten nicht besteht.

     

    PRAXISTIPP | Zu Modeschmuck und Accessoires hat das Hessische FG entschieden, dass die bloße Angabe einer Gattung wie z. B. „Kette“, „Gürtel“, „Schals“, „Krawatten“ etc. bei Fehlen jeglicher weiterer Umschreibungen der Artikel keine eindeutige und mit begrenztem Aufwand nachprüfbare Feststellung der Lieferungen ermöglicht und die Gefahr einer willentlichen oder unwillentlichen mehrfachen Abrechnung nicht auszuschließen ist (FG Hessen 12.10.17, 1 K 2402/14, EFG 18, 335, Rev. BFH XI R 2/18). Im Hinblick auf das bereits anhängige Revisionsverfahren sollten betroffene Umsatzsteuerbescheide bis zur höchstrichterlichen Klärung offen gehalten werden. Ungeachtet dessen sollte die steuerliche Praxis zur Vermeidung von Steuerschäden die Mandanten darauf hinweisen, dass diese auf eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung in den Rechnungen achten und ggf. um Korrekturen bitten.

     
    Quelle: ID 46005267