· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug einer Funktionsholding
| Bei einer GmbH, deren Tätigkeit der Ankauf, die Verwaltung und die Verwertung von eigenem Grundbesitz sowie die Projektierung, Sanierung und Erstellung von Bauvorhaben aller Art ist, ist das Erbringen von Sachleistungen als Gesellschafterbeitrag im Rahmen der Gründung weiterer Gesellschaften Teil der unternehmerischen Tätigkeit der aktiven Beteiligungsverwaltung. Die gewählte Gestaltung, Gesellschafterbeiträge in Form von Sachleistungen zu erbringen, stellt dabei keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i. S. des § 42 AO dar (FG Niedersachsen 19.4.18, 5 K 285/16; Rev. BFH XI R 22/18, Einspruchsmuster ). |
PRAXISTIPP | Allein der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen stellt keine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. von Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL dar, denn der bloße Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen ist nicht als Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen zu qualifizieren. Ein Vorsteuerabzug scheidet hier aus (BFH 13.1.11, V R 12/08, BStBl. II 12, 61). Geht jedoch die Beteiligung mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Beteiligungsgesellschaft einher und handelt es sich hierbei um eine wirtschaftliche Tätigkeit gegen Entgelt, spricht man von einer sog. Funktionsholding (etwa BFH 11.11.15, V R 8/15, BFH/NV 16, 863). Das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen der Holdinggesellschaft an ihre Tochtergesellschaften ermöglicht hier ausnahmsweise doch den Vorsteuerabzug (EuGH 16.7.15, C-108/14 Rs. „Larentia + Minerva“ und C-109/14, Rs. „Marenave Schiffahrt“, DStR 15, 1673). |