· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteuerberichtigung bei in Etappen errichteten Gebäuden
| Umstritten ist, ob bei der Herstellung eines Gebäudes in mehreren Abschnitten, bei der die bereits fertiggestellten Gebäudeteile vor der Fertigstellung der restlichen Gebäudeteile für die Erzielung von Umsätzen verwendet werden, Berichtigungsobjekt i. S. d. § 15a UStG das gesamte Gebäude oder nur die bereits fertiggestellten und in Verwendung genommenen Gebäudeteile sind. Diese Entscheidung hat u.a. Bedeutung für die relative Bagatellgrenze von 10 % des § 44 Abs. 2 S. 1 UStDV. Das FG Rheinland-Pfalz hat sich dafür entschieden, als Berichtigungsobjekt für die Vorsteuerberichtigung bei geänderter Verwendung eines Gebäudes auch bei Verwendung nach Baufortschritt das gesamte Gebäude anzusehen (FG Rheinland-Pfalz 25.4.19, 6 K 1630/16, EFG 19, 1144; Rev. BFH XI R 14/19, Einspruchsmuster ). |
Wenn für Zwecke der Vorsteueraufteilung (§ 15 Abs. 4 UStG) die gesamten Herstellungskosten dem gesamten Gebäude zuzuordnen waren und sodann der Flächenschlüssel als sachgerechter Schlüssel für die Aufteilung angewendet wurde, ist es ‒ so das FG ‒ konsequent und sachgerecht, für die Vorsteuerberichtigung dieselben Grundsätze anzuwenden.
PRAXISTIPP | Mit dieser Rechtsauslegung stellt sich das FG gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Abschn. 15a.3 Abs. 2 S. 1 UStAE regelt, dass ‒ wenn ein Gebäude entsprechend dem Baufortschritt verwendet wird, bevor es insgesamt fertiggestellt ist ‒ für jeden gesondert in Verwendung genommenen Teil ein besonderer Berichtigungszeitraum anzunehmen ist. Damit ist zugleich auch nur dieser Gebäudeteil Berichtigungsobjekt. Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung sollten betroffene Steuerbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offengehalten werden. |