· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Wirken Rechnungsberichtigungen zurück?
von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de
| Ohne korrekte Rechnung ist kein Vorsteuerabzug möglich. Doch kann eine fehlerhafte Rechnung rückwirkend und zinsneutral korrigiert werden? Seit einer Entscheidung des EuGH aus 2016 ist das möglich und es gibt bereits eine BFH-Entscheidung dazu, die auf ein paar noch offene Punkte eingeht. Der Beitrag fasst den aktuellen Stand zusammen. |
1. Die Vorgaben des EuGH (15.9.16)
Der unionsrechtliche Grundgedanke ist, dass der Unternehmer in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit vollständig von einer Belastung mit Umsatzsteuer befreit wird. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem garantiert Neutralität. Dem darf eine nationale Regelung nicht entgegenstehen. Die Neutralität ist nicht mehr gegeben, wenn die Belastung mit Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug zeitlich stark auseinander liegen. Nach einer Entscheidung des EuGH (15.9.16, C-518/14) folgen nun immer mehr BFH- und FG-Entscheidungen zugunsten des Steuerpflichtigen.
In der Entscheidung wurde der EuGH um Klärung folgender Fragen gebeten:
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