18.05.2021 · Nachricht · Umwandlung
Ununterbrochene finanzielle Eingliederung als Organschaftsvoraussetzung auch bei unterjähriger Einbringung
| Wird bei Umwandlung das Organschaftsverhältnis mit dem übernehmenden Rechtsträger fortgesetzt oder eine Organschaft neu begründet, ist hinsichtlich des Erfordernisses der ununterbrochen bestehenden finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft streitig, ob auch in Bezug auf den übernehmenden Rechtsträger die finanzielle Eingliederung (fort)besteht, wenn die Umwandlung während des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft erfolgt. Das FG Düsseldorf (29.9.20, 6 K 2704/17 K, EFG 20, 1782; Rev. BFH I R 40/20, Einspruchsmuster ) hat sich hier nun gegen die Finanzverwaltung positioniert. Im Fall eines Anteilstauschs kann bei einer unterjährigen Einbringung danach auch im Wirtschaftsjahr der Einbringung eine Organschaft zwischen der übernehmenden und der erworbenen Gesellschaft begründet werden (entgegen BMF 11.11.11, IV C 2 - S 1978-b/08/10001, BStBl I 11, 1314, Umwandlungssteuererlass, Rz. Org.15). |
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