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  • · Nachricht · Umwandlungsteuergesetz

    Zusammenführung von IT-Systemen und Daten anlässlich einer Verschmelzung als Kosten für den Vermögensübergang

    | Das FG Bremen (19.10.23, 1 K 134/21 [6]; Rev. BFH X R 34/23, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass Kosten für die Zusammenführung von IT-Systemen und Daten anlässlich einer Verschmelzung nicht den Kosten für den Vermögensübergang i. S. v. § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG zuzuordnen sind, wenn die Kosten in einem vorrangigen steuerrechtlichen Zurechnungszusammenhang zum laufenden Gewinn stehen und das maßgebliche auslösende Moment darin zu sehen ist, dass im Hinblick auf die Erwartungen und Planungen für den nach der Verschmelzung bestehenden, gemeinsamen, laufenden Betrieb unternehmerisch entschieden wurde, die IT-Systeme zusammenführen. Allein die Tatsache, dass bestimmte Kosten ohne die Umwandlung nicht angefallen wären, reiche nicht aus, um auf Ebene des übernehmenden Rechtsträgers Kosten für den Vermögensübergang zu bejahen. |

     

    Das FG geht dabei davon aus, dass die Frage der Zuordnung von Kosten zu den „Kosten für den Vermögensübergang“ i. S. d. § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG maßgeblich nach dem Veranlassungsprinzip zu beurteilen ist. In einem ersten Schritt ist danach zu prüfen, ob die konkreten Kosten durch den Vermögensübergang kausal ausgelöst worden sind. Wenn dies zu bejahen ist, ist in einem zweiten Schritt wertend die Frage zu beantworten, ob die konkreten Kosten eine größere Nähe zur Veräußerung (bzw. zum Vermögensübergang) oder zum laufenden Gewinn aufweisen.

     

    PRAXISTIPP | Die streitentscheidende Rechtsfrage dürfte für die Gestaltungsberatung im Bereich der Aufwärtsverschmelzung wie auch bei einer Seitwärtsverschmelzung von erheblicher praktischer Bedeutung sein. Es erscheint nicht zwingend angezeigt, sämtliche IT-Kosten einheitlich einer Kategorie zuzuordnen zu müssen. Im Einzelfall könnte auch eine Aufteilung der Kosten in Betracht kommen. So dürften die Kosten einer Zusammenführung von IT-Systemen (Migrationskosten) eher zu den Kosten des Vermögensübergangs zu zählen sein als die Aufwendungen für eine (spätere) Optimierung der IT-Systeme (in diesem Sinne auch Stimpel, GmbHR 12, 199, 201; differenzierend auch Holle/Weiss, DStR 18, 167, 172). Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Körperschaftsteuerbescheide jedenfalls in verfahrensrechtlich geeigneter Form offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 50092902