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  • · Nachricht · Unangemessene Verfahrensdauer

    77-monatige Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

    | Bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, dessen Schwierigkeit als überdurchschnittlich anzusehen ist und bei dem das FG trotz wiederholter Sachstandsanfragen und Erhebung einer Verzögerungsrüge erst rund sechs Jahre nach Klageeingang mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, ist von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ( BFH 20.8.14, X K 9/13 ). |

     

    Der BFH weist in dieser Entscheidung darauf hin, dass eine nicht "unverzüglich" nach Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG erhobene Verzögerungsrüge sowohl einen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 S. 2 GVG als auch die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 4 S. 1 GVG präkludiert (Anschluss an die Rechtsprechung des BGH 10.4.14, III ZR 335/13).

     

    Ferner betont das Gericht, dass § 198 Abs. 5 S. 3 GVG, der die Nichtübertragbarkeit der Entschädigung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Klage regelt, nicht die Vererblichkeit des Anspruchs betrifft.

     

    PRAXISHINWEIS | Dem BVerfG liegt derzeit ein Urteil des BFH (18.3.14, X K 4/13) zu einer Entschädigungsklage bei ungemessener Dauer des finanzgerichtlichen Klageverfahrens (24 Monate) und zur Aussagekraft statistischer Durchschnittswerte zur Überprüfung vor.

    Quelle: ID 43008909