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  • · Fachbeitrag · Veräußerung eines Liebhabereibetriebs

    Realisierung stiller Reserven trotz vorheriger Nichtanerkennung der Verluste

    | Wird eine gewerbliche Tätigkeit zunächst über Jahre ertragsteuerlich anerkannt, dann jedoch entschieden, dass es sich ab einem bestimmten Zeitpunkt um einen Liebhabereibetrieb handelt, wirken sich die Verluste nicht mehr aus. Dass der Betrieb nun nicht mehr der Einkünfteerzielung dient, bewirkt allein noch keine Betriebsaufgabe und führt nicht zur Aufdeckung von stillen Reserven. Allerdings kann es zu unliebsamen Überraschungen kommen, wenn der Betrieb später veräußert oder eingestellt wird ( FG Düsseldorf 16.10.14, 11 K 1509/14 E, Rev. BFH X R 15/15 ). |

    In dem Streitfall betrieben Eheleute ein Hotel in Form einer GbR. Das Hotel wurde 1983 eröffnet und erwirtschaftete bis 1999 jährlich Verluste. Im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung mit dem FA wurden die Verluste bis 1993 als Anlaufverluste angesehen und steuerlich anerkannt. Für die Zeit danach wurde das Hotel als Liebhabereibetrieb deklariert. Die in dem Hotelgrundstück ruhenden stillen Reserven wurden zum 31.12.93 mit 1.492.497 EUR gesondert und einheitlich festgestellt. Nach dem Tod ihres Ehemanns in 2008 verkaufte die Ehefrau das Hotel für 1.850.000 EUR.

     

    In der Einkommensteuererklärung 2008 machte die Steuerpflichtige einen Veräußerungsverlust von 911.311 EUR geltend. Demgegenüber kam das FA zu einem Veräußerungsgewinn von 581.186 EUR, weil es dem Verlust die zum 31.12.93 festgestellten stillen Reserven hinzurechnete. Im Einspruchsverfahren trug die Steuerpflichtige vor, die stillen Reserven seien nur bei einer tatsächlichen Gewinnrealisierung zu versteuern. Eine Versteuerung komme somit nur in Betracht, wenn der Kaufpreis höher als der damalige Buchwert (ca. 1.830.000 EUR) gewesen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall, da der Kaufpreis nur 1.850.000 EUR betragen habe und davon etwas mehr als die Hälfte auf das Anlagevermögen entfalle, welches während des Zeitraums der Liebhaberei angeschafft worden sei. Die gegen die Einspruchsentscheidung erhobene Klage wies das FG Düsseldorf als unbegründet zurück.

     

    Die in 2008 erfolgte Veräußerungshandlung stellt keine steuerlich relevante Betriebsveräußerung nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG dar, d. h. aus diesem Vorgang kann sich weder ein steuerrelevanter Gewinn noch ein steuerrelevanter Verlust ergeben. Vielmehr liegt in der Veräußerung die für steuerliche Zwecke seit 1993 hinausgeschobene Betriebseinstellung. Durch die spätere Versteuerung soll vermieden werden, dass der Steuerpflichtige allein aufgrund der Umqualifizierung des gewerblichen Betriebs in einen Liebhabereibetrieb gezwungen wird, seinen Betrieb zu veräußern, um die Mittel zur Begleichung der durch den Aufgabegewinn entstandenen Steuern aufzubringen.

     

    PRAXISHINWEIS | Für das FG Düsseldorf war der Fall offensichtlich klar, sodass es die Revision nicht zugelassen hat. Der BFH hat der Nichtzulassungsbeschwerde der ehemaligen Hotelbesitzerin allerdings stattgegeben, sodass nunmehr die Revision (unter X R 15/15) anhängig ist.

     
    Quelle: ID 43831320