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  • · Nachricht · Verdeckte Gewinnausschüttung

    Eine GmbH überlässt ihrem Alleingesellschafter ein Einfamilienhaus

    | Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt auch vor, wenn eine GmbH ihrem Gesellschafter ein Wohnhaus zu einem nicht kostendeckenden Preis überlässt. Beim Fremdvergleich ist zu berücksichtigen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer nur dann bereit ist, die Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu privaten Wohnzwecken zu tragen, wenn sie voll erstattet werden. Deswegen ist nicht die Marktmiete, sondern die Kostenmiete anzusetzen. Eine Totalgewinnprognose über einen 30-jährigen Betrachtungszeitraum ist bei der Prüfung einer vGA - entsprechend BFH (17.11.04, I R 56/03 ) - nicht anzustellen ( FG Köln 22.1.15, 10 K 3204/12 ; Rev. BFH I R 12/15 ). |

     

    Grundlage der Berechnung der Kostenmiete ist die Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. BVO). Die nach Auffassung des BFH von diesem Grundsatz denkbaren Abweichungen (etwa erhöhte AfA für Baudenkmäler zur Erlangung steuerlicher Vorteile, die der Kapitalgesellschaft unabhängig von der Vorteilszuwendung an den Gesellschafter zustehen) kamen im Streitfall nicht zum Tragen. Einzubeziehen ist nach Auffassung des BFH jedoch eine Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals. Zusätzlich wird ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einen angemessenen Gewinnaufschlag verlangen.

     

    Der BFH (I R 12/15) muss nun die Rechtsfragen klären:

     

    • Führt die Vermietung eines Einfamilienhauses an den Alleingesellschafter einer GmbH, welches dieser für private Zwecke nutzt, zu einer vGA, wenn die Kosten der Vermietung nicht gedeckt sind?
    • Ist für den Fremdvergleich die Kostenmiete oder die ortsübliche Miete zugrunde zu legen und ist in diesem Zusammenhang zwischen „aufwendig gestalteten“ und „normalen“ Einfamilienhäusern zu differenzieren?
    Quelle: ID 43357036