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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Anspruch auf Durchführung einer Veranlagung bei Abgabe der Steuererklärung kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist

    | Wird vor Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist ‒ außerhalb eines Einspruchs- und Klageverfahrens ‒ ein Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt, tritt die Verjährung nicht ein, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden ist (§ 171 Abs. 3 AO). In diesem Zusammenhang war in einem Verfahren beim FG Hessen (27.10.20, 11 K 513/20; Rev. BFH X R 35/20, Einspruchsmuster ) streitig, ob diese Vorschrift auch dann eingreift, wenn der Steuerpflichtige die Einkommensteuererklärung, zu deren Abgabe er gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG verpflichtet war, erst kurz vor Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist beim FA abgegeben hat. Das FG hat der Klage stattgegeben mit der Folge, dass der Steuerpflichtige Anspruch auf Durchführung der Veranlagung und Erstattung der zu viel gezahlten Lohnsteuer hat. |

     

    PRAXISTIPP | Je nach Lage des Sachverhalts kann sich der Steuerpflichtige ggf. auch auf die Grundsätze von Treu und Glauben berufen. Dies insbesondere dann, wenn das FA noch ausreichend Zeit hatte, die beantragte Veranlagung durchzuführen und der Steuerpflichtige hierauf auch vertrauen konnte. Die steuerliche Praxis sollte davon ausgehen, dass sich die FÄ weiterhin auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung berufen werden. In Konfliktfällen ist daher auf jeden Fall anzuraten, gegen entsprechende Ablehnungsbescheide Einspruch einzulegen und auf das positive Urteil des FG Hessen hinzuweisen.

     
    Quelle: ID 47397786