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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld kann nicht zurückgenommen werden

    | Der Antrag auf Erteilung eines Aufteilungsbescheids ist ein Gestaltungsrecht, das, einmal ausgeübt, weder widerrufen noch zurückgenommen werden kann ( FG Hessen 22.6.17, 10 K 833/15, Rev. BFH VII R 28/17). |

     

    Ausgangspunkt war der Steuerbescheid für ein berufstätiges Ehepaar, dem eine Schätzung der Einkünfte des Ehemanns zugrunde gelegen hatte. Die Ehefrau beantragte die Aufteilung der Steuerschuld. Später wurde der Steuerbescheid geändert, da der Ehemann eine Gewinnermittlung nachgereicht hatte. Jetzt aber entfiel laut Aufteilungsbescheid die gesamte Einkommensteuer auf die Ehefrau, und der Ehemann hatte einen Erstattungsanspruch. Die Ehefrau wollte den Aufteilungsantrag zurücknehmen ‒ das aber ging nicht.

     

    Grund dafür ist, dass die Vorschriften über die Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 bis 280 AO) das nicht vorsehen. Ein Aufteilungsbescheid kann ausschließlich nach Maßgabe von § 280 Abs. 1 AO korrigiert werden. Dessen Voraussetzungen ‒ unrichtige Angaben (Nr. 1) oder die rückständige Steuer hat sich nach Erteilung des Bescheids geändert (Nr. 2) ‒ lagen nicht vor. Es war auch keine offenbare Unrichtigkeit ersichtlich, die gemäß § 280 Abs. 1 AO i. V. mit § 129 AO durch eine Aufhebung des Bescheids berichtigt werden könnte. Eine Möglichkeit zur Rücknahme ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften über die Steuerveranlagung von Ehegatten.

     

    Schließlich lässt auch § 367 Abs. 2 AO keine Rücknahme des Aufteilungsantrags zu. Der Antrag auf Erteilung eines Aufteilungsbescheides ist ein verwaltungsrechtliches Gestaltungsrechts. Für schuldrechtliche Gestaltungsrechte ist allgemein anerkannt, dass diese wegen ihrer konstitutiven Wirkung nach Ausübung unwiderruflich sind. Nach Auffassung des FG gelten diese Grundsätze aus Gründen der Rechtssicherheit auch für verwaltungsrechtliche Gestaltungsrecht.

     

    PRAXISHINWEIS | Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann nach § 268 AO jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuer jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 AO bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

     

    Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären (§ 269 Abs. 1 AO). Die rückständige Steuer ist gemäß § 270 S. 1 AO nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei der Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a EStG und der §§ 271 bis 276 AO ergeben würden.

     
    Quelle: ID 45092953