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Gebühren für verbindliche Auskunft in Umwandlungsfällen
| Nach Auffassung der Finanzverwaltung (AEAO zu § 89 AO unter Tz. 4.1.2) ist für jeden Antrag auf verbindliche Auskunft eine Gebühr festzusetzen und in Umwandlungsfällen jeder abgebende, übernehmende oder entstehende Rechtsträger eigenständig zu beurteilen. In Umwandlungsfällen ist danach selbst dann eine eigenständige Auskunftsgebühr für jeden an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger festzusetzen, wenn ‒ wie dies regelmäßig der Fall sein dürfte ‒ die Auskunft einheitlich i. S. v. § 89 Abs. 3 S. 2 AO erteilt wird, und sogar dann, wenn die potentiellen steuerlichen Auswirkungen der Umwandlungsvorgänge in derselben gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung zu berücksichtigen sind. Dem ist aktuell nun FG Münster (26.7.22, 13 K 1563/20 AO, Gerichtsbescheid; Rev. BFH I R 30/22, Einspruchsmuster ) entgegengetreten. |
Danach darf in Umwandlungsfällen gemäß § 89 Abs. 3 S. 1 und 2 AO nur eine Auskunftsgebühr angesetzt werden; der Ansatz mehrerer Auskunftsgebühren, die addiert und als Gesamtbetrag festgesetzt werden, ist unzulässig. Diese eine Auskunftsgebühr werde gemäß § 89 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 AO von allen Antragstellern als Gesamtschuldner geschuldet. Die Sichtweise der Finanzverwaltung steht nach Auffassung des FG in Widerspruch zu der durch das ModBestVerfG geänderten gesetzlichen Regelung in § 89 Abs. 3 S. 2 AO. Der entsprechenden Regelung im AEAO könne daher nicht gefolgt werden.
PRAXISTIPP | Das FG Münster hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Ermittlung der Auskunftsgebühr in Umwandlungsfällen liegt nicht vor; zudem steht das vorliegende Urteil in Widerspruch zum AEAO. |