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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Gerade bei Dauersachverhalten muss das FA selbst ermitteln und darf nicht ungeprüft die Meinung eines anderen FA übernehmen

    | Zwar ist das FA auch bei Dauersachverhalten befugt, in jedem neuen Veranlagungszeitraum den Sachverhalt rechtlich erneut zu prüfen. Eine bereits bestandskräftige Veranlagung kann aber nur wegen neuer Tatsachen geändert werden, wenn das FA den Sachverhalt von Amts wegen ausreichend ermittelt hat. Zur Ermittlungspflicht gehört es auch, archivierte Akten beizuziehen, wenn dazu Veranlassung besteht ( FG Rheinland-Pfalz 16.6.15, 5 K 1154/13, Rev. nicht zugelassen). |

     

    Nachdem eine Rentnerin von NRW nach Rheinland-Pfalz gezogen war, wollte das neue FA ihre Rente nicht mit dem Ertragsanteil, sondern in voller Höhe besteuern. Grund war eine Kontrollmitteilung aus NRW, wonach die Rentenzahlungen vom Sohn der Rentnerin stammten, dem sie dafür ihr Vermögen übertragen hatte. Das neue FA änderte auch rückwirkend bereits bestandskräftige Bescheide. Die Klage der Rentnerin hiergegen hatte Erfolg.

     

    Das FG ließ die Frage offen, welche Besteuerung zutreffend ist. Denn das FA war schon verfahrensrechtlich nicht befugt, die bestandskräftigen Bescheide zu ändern. Bevor geänderte Bescheide erlassen werden, muss das FA den Sachverhalt von Amts wegen ausreichend ermitteln. Dazu gehört es auch, archivierte Akten beizuziehen, wenn dazu Veranlassung besteht. Eine solche Veranlassung ist gerade bei Dauersachverhalten gegeben, also bei Sachverhalten, die über mehrere Veranlagungszeiträume wiederkehrend verwirklicht werden. Das FA hätte also hier nicht einfach die Rechtsauffassung des alten FA übernehmen dürfen. Vielmehr hätte es selbst unter Beiziehung der dafür erforderlichen Unterlagen eine rechtliche Würdigung vornehmen müssen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung des FG Rheinland Pfalz hat für alle Dauersachverhalte Bedeutung, d.h. auch für andere Einkunftsarten (Arbeitslohn, Vermietungseinkünfte, Kapitaleinkünfte usw.) oder andere Steuerarten (z.B. Gewerbe- oder Umsatzsteuer). Gerade die Daten von Dauersachverhalten werden den FÄ häufig elektronisch übermittelt. Es wird befürchtet, dass im Zuge der geplanten Modernisierung des Verfahrensrechts (BMF-Nachricht vom 21.11.14) der Amtsermittlungsgrundsatz bei elektronisch mitgeteilten Sachverhalten eingeschränkt werden könnte. Widersprechen sich Mitteilung und Deklaration des Steuerpflichtigen, müsste das FA den Sachverhalt eigentlich wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes ermitteln. Bereits schon in der Praxis werden aber häufig die elektronisch übermittelten Werte einfach nur übernommen.

    Quelle: ID 43524632