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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Nachträgliche Berücksichtigung einer Steuerbegünstigung nach § 10f EStG

    | In Anbetracht langer Verfahren bei der Denkmalbehörde stellt sich verfahrensrechtlich die Frage, ob bestandskräftige Einkommensteuerbescheide nachträglich noch geändert werden können, wenn dann schließlich die zuständige Landesbehörde die Bescheinigung gemäß § 10f EStG i. V. mit § 7i Abs. 2 EStG erteilt. Entgegen einer anderslautenden Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg (25.8.10, 12 K 12222/09 ) ist das FG Köln nun zu der Beurteilung gelangt, dass die erforderliche Bescheinigung ein Grundlagenbescheid i. S. von § 171 Abs. 10 AO ist. Dass im Bescheinigungsverfahren bei der Denkmalbehörde nicht über alle Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG zu entscheiden ist und die Finanzbehörde eine eigene Prüfungskompetenz insbesondere bezüglich der Tatbestandsmerkmale des § 10f EStG hat, spielt danach für das Vorliegen eines Grundlagenbescheids und die daraus resultierende Änderungsmöglichkeit gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO keine Rolle (FG Köln 26.4.18, 6 K 726/16; Rev. BFH X R 17/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall hatten die Kläger ihren Antrag zur Berücksichtigung der Steuerbegünstigung nach § 10f EStG zurückgestellt mit der Folge, dass die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2012 bestandskräftig wurden. Nachdem die Denkmalbehörde die erforderliche Bescheinigung in 2014 erteilt hatte, lehnte das FA die Änderung dieser Bescheide ab. Die Bescheinigung erweise sich zwar als Grundlagenbescheid i. S. des § 175 AO, jedoch lediglich als ein unvollständiger, da er nicht alle Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung verbindlich regele, sondern die Prüfung weiterer Voraussetzungen der Finanzbehörde auferlege. Das FG urteilte jedoch zugunsten der Kläger. Es liefe angesichts der gerichtsbekannt langen Verfahrensdauern bei der Denkmalbehörde rechtsstaatlichen Grundsätzen zuwider, wenn die Finanzverwaltung die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 S. 1Nr. 1 AO trotz Ergehens eines Grundlagenbescheids im Hinblick auf ihre weitergehende Prüfungskompetenz ablehnen könnte.

     

    PRAXISTIPP | Die Rechtslage ist unklar. Das FG Berlin-Brandenburg hatte zuvor entschieden, dass die Bescheinigung einer Denkmalbehörde, die das Vorhandensein eines Baudenkmals bestätigt, aber die Prüfung der weiteren steuerlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach §§ 7i, 10f EStG der Finanzbehörde überantwortet, keine hinreichende Grundlage für die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides nach § 175 Abs. 1 S. 1Nr. 1 AO ist. Im Hinblick darauf sollte der steuerliche Berater darauf achten, dass bei noch laufenden Antragsverfahren bei der Denkmalbehörde die betroffenen Einkommensteuerbescheide mittels Einspruch bis zur Antragsbescheidung offen gehalten werden. Bei bereits eingetretener Bestandskraft sind unter Berufung auf das Besprechungsurteil Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 45477508