Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Verfassungsbeschwerde

    Wie ausführlich muss die Leistung in der Rechnung beschrieben sein, damit die Vorsteuer gezogen werden kann?

    | Rechnungsangaben wie „Personalgestellung - Schreibarbeiten“ sowie „andere Kosten: ... Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur“ waren nach Ansicht der Vorinstanz ( BFH 15.5.12, XI R 32/10 ) keine ausreichende Konkretisierung der abgerechneten Leistungen. Gegen die Entscheidung des BFH wurde Verfassungsbeschwerde ( BVerfG 1 BvR 1411/13 ) eingelegt. |

     

    Sachverhalt: Geklagt hatte ein Anwalt, der mit einer Steuerberater-GmbH, deren Mitgesellschafter er war, eine Bürogemeinschaft hatte. Er nahm auf der Grundlage einer mündlichen Vereinbarung Leistungen dieser Gesellschaft in Anspruch (u.a. Personalüberlassung, Ausführung von Schreibarbeiten, Gestellung von Büromaterial, EDV und Fachliteratur) und leistete im Laufe des Jahres hierfür pauschale monatliche Abschlagszahlungen. Die GmbH erteilte unterjährig Rechnungen über diese Abschlagszahlungen. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das FA den Vorsteuerabzug aus den Abrechnungen der GmbH an den Rechtsanwalt. Einspruch und Klage vor dem FG waren erfolglos.

     

    Auch der BFH sah das nicht anders: Fehlen einer Rechnung die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger grundsätzlich kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. In diesem Fall beschränkten sich die Rechnungsangaben auf „Personalgestellung - Schreibarbeitene“ sowie „andere Kosten: ... Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur“. Sie ermöglichen auch angesichts der für Angaben in einer Rechnung gebotenen Kürze und der gelegentlich auftretenden Schwierigkeit, zutreffende Kurzformeln für Leistungsbeschreibungen zu finden, keine Konkretisierung der abgerechneten Leistungen nach deren Umfang. Derartige allgemeine Bezeichnungen allein genügen nicht den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistungsbeschreibung. Sie schließen eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen in einer anderen Rechnung nicht aus. So fehlen Angaben zum Umfang der „Personalgestellung - Schreibarbeiten“, z.B. nach der Anzahl der insoweit geleisteten Stunden. Entsprechendes gilt für den Umfang der Überlassung von „Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur“. Auch ergibt sich aus dem in der streitbefangenen Rechnung enthaltenen Angabe „Nachzahlungs[Zeitraum] 2008“ keine Quantifizierung der von der GmbH an den Kläger erbrachten Leistungen.

    Quelle: ID 42297992