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  • · Nachricht · Vermietung und Verpachtung

    Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Gewerbeobjekten

    | Wird ein Gewerbeobjekt vermietet, beginnt der 30-jährige Prognosezeitraum nach Beendigung einer umfangreichen Renovierung und Erweiterung nicht neu zu laufen ( FG München 16.11.17, 11 K 1149/14 ; Rev. BFH IX R 16/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall wurde ein Hotelkomplex, bestehend aus Hotelgebäude, Nebengebäude und Wohnhaus vermietet und während der Dauer des Mietverhältnisses umfangreich renoviert und erweitert. Nach mehrjährigen Verlusten bezweifelte das FA die Einkünfteerzielungsabsicht und erkannte die Werbungskostenüberschüsse nicht mehr an.

     

    PRAXISTIPP | Die Praxis sollte beachten, dass bei der Vermietung oder Verpachtung von Gewerbeimmobilien die Einkünfteerzielungsabsicht stets im Einzelfall festzustellen ist; sie wird anders als bei der Vermietung von Wohnraum nicht vermutet. In die danach durchzuführende Prognoserechnung sind nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH (16.9. 15, IX R 31/14, BFH/NV 16, 188) auch nachträgliche Veränderungen, die auf eine zukünftige Verbesserung der Einnahmensituation schließen lassen, einzubeziehen, wenn sie im (jeweiligen) Streitjahr objektiv erkennbar angelegt waren. Jede nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG steuerbare Tätigkeit ist im Übrigen objektbezogen. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist nur dann auf das gesamte Grundstück zu beziehen, wenn sich auch die Vermietungstätigkeit auf das gesamte Grundstück richtet. Im Revisionsverfahren ‒ Zulassung durch BFH im NZB-Verfahren ‒ wird neben der Frage der steuerlichen Auswirkungen der Renovierung/Erweiterung darüber zu entscheiden sein, ob die Vermietung des aus mehreren Gebäudeteilen bestehenden Hotelkomplexes für den Prognosezeitraum einheitlich oder getrennt für jedes Objekt zu beurteilen ist. Der Ausgang des Revisionsverfahrens sollte sorgfältig beobachtet werden. Bis dahin sind betroffene Steuerbescheide offenzuhalten.

     
    Quelle: ID 45410880