Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Vorläufige Festsetzung

    BMF aktualisiert sein Schreiben zur vorläufigen Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren

    | Da BVerfG und BFH einige Verfahren abgearbeitet haben (u. a. beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen und Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten), hat das BMF sein Schreiben überarbeitet ( BMF 20.1.17, IV A 3 - S 0338/07/10010 ). |

     

    Damit sind Festsetzungen der Einkommensteuer in folgenden Punkten vorläufig:

     

    • 1.a) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5 EStG) ‒ für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2014

     

    • 1.b) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6 EStG) ‒ für Veranlagungszeiträume ab 2015

     

    • 2.a) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) ‒ für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009
    •  
    • 2.b) Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG ‒ für Veranlagungszeiträume ab 2010

     

    • 3. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 S. 1 und 2 EStG

     

    • 4. Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG)

     

    • 5. Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG)

     

    • 6. Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung
    Quelle: ID 45095611