· Nachricht · Vorläufige Festsetzung
BMF aktualisiert sein Schreiben zur vorläufigen Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
| Da BVerfG und BFH einige Verfahren abgearbeitet haben (u. a. beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen und Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten), hat das BMF sein Schreiben überarbeitet ( BMF 20.1.17, IV A 3 - S 0338/07/10010 ). |
Damit sind Festsetzungen der Einkommensteuer in folgenden Punkten vorläufig:
- 1.a) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5 EStG) ‒ für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2014
- 1.b) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6 EStG) ‒ für Veranlagungszeiträume ab 2015
- 2.a) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) ‒ für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009
- 2.b) Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG ‒ für Veranlagungszeiträume ab 2010
- 3. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 S. 1 und 2 EStG
- 4. Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG)
- 5. Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG)
- 6. Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung
Quelle: ID 45095611