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  • · Nachricht · Vorsteuerabzug

    Wirkt die Berichtigung einer falschen Steuernummer zurück?

    | Eine Rechnungskorrektur wegen unzutreffender Steuernummer entfaltet keine Rückwirkung, selbst wenn die nach der Rechtsprechung des BFH erforderlichen Mindestangaben, nämlich Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt ohne Steuer, den Steuerbetrag und gegebenenfalls einen Hinweis auf eine Steuerbefreiung enthalten waren ( FG Berlin-Brandenburg 13.11.14, 5 K 5083/14, Rev. BFH V R 64/14 ). |

     

    In einer Betriebsprüfung war aufgefallen, dass nicht die Steuernummer des Rechnungsausstellers ausgewiesen war, sondern lediglich die Zahl 500. Obwohl die korrigierten Rechnungen dem Prüfer noch vor Erstellung des Prüfungsberichts zugeleitet und damit vor Erlass der geänderten Umsatzsteuerbescheide vorlagen, berücksichtigte das FA die Vorsteuerbeträge für die Streitjahre nicht. Nach Meinung des FA Berlin-Brandenburg zu Recht, denn die Rechnungskorrektur entfaltet keine Rückwirkung (so auch FG Berlin-Brandenburg 9.10.14, 5 K 5092/14, Rev. BFH V R 54/14).

     

    Das FG-Berlin-Brandenburg lehnt eine Rückwirkung ab

    Es beruft sich in seiner Entscheidung auf den EuGH (29.4.04, C-152/02 -Terra Baubedarf). Der hatte entschieden, dass das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem

    • die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und
    • eine nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien erstellte Rechnung vorliegt.

     

    Auch eine spätere Entscheidung (EuGH 15.7.10, C-368/09 - Pannon Gép) führte zu keinem anderen Ergebnis, da der EuGH darin nicht zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs Stellung nehmen wollte und sich eine Abkehr von der bisherigen EuGH-Rechtsprechung nicht aus einem schlichten Halbsatz herauslesen lasse (so bereits FG Rheinland-Pfalz 3.9.10, 6 K 2089/10).

     

    Eine andere Beurteilung sei aber auch nicht aufgrund des Beschlusses des BFH (20.7.12, V B 82/11) geboten. Darin hatte der BFH allerdings ernsthafte Zweifel geäußert, ob der Vorsteuerabzug aus einer zunächst fehlerhaften Rechnung auch dann versagt werden kann, wenn die Rechnung später berichtigt wird, sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt und daher Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. In diesem Beschluss lässt der BFH jedoch offen, wie er den EuGH versteht.

     

    Das FG Niedersachsen hat zu diesem Problem den EuGH angerufen

    Das FG Niedersachsen (3.7.14, 5 K 40/14) hat nun den EuGH selbst um eine Klarstellung gebeten:

     

    • Es bittet den EuGH zunächst um Klarstellung, ob die von ihm in der Rechtssache „Terra Baubedarf-Handel“ (UEuGH (29.4.04, C-152/02) getroffene Feststellung, dass der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung vorzunehmen ist, auch für den Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung gelten soll oder ob in einem solchen Fall eine Rückwirkung zulässig ist (EuGH 15.7.10, C-368/09 - Pannon Gép) und EuGH 8.5.13, C-271/12 - Petroma Transport).

     

    • Sofern eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist, wäre vom EuGH weiter zu klären, ob und ggf. welche Mindestanforderungen an eine rückwirkungsfähige Rechnung zu stellen sind, insbesondere ob die (ursprüngliche) Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers enthalten muss.

     

    • Zuletzt stellt sich die Frage, ob die Rechnungsberichtigung noch rechtzeitig ist, wenn sie erst im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erfolgt.
    Quelle: ID 43340150