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  • · Nachricht · Werbungskosten

    Abzugsfähigkeit von ärztlichen Behandlungskosten nach einem Autounfall auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

    | Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg sind Behandlungskosten nicht neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit zu berücksichtigen. Solche Kosten stellen danach gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1 EStG (außergewöhnliche) Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dar, die als solche gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 EStG durch die Entfernungspauschale abgegolten sind (FG Baden-Württemberg 19.1.18, 5 K 500/17; Rev. BFH VI R 8/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall hatte die Klägerin auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall gehabt und dabei auch Körperschäden erlitten. Die Behandlungs- und Krankenhauskosten von 2.402 EUR wurden von der Berufsgenossenschaft nicht übernommen. Da sich die Aufwendungen bei den außergewöhnlichen Belastungen steuerlich nicht auswirkten, begehrte die Klägerin den Werbungskostenabzug.

     

    PRAXISTIPP | Höchstrichterlich geklärt ist, dass Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines Pkw auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar sind (BFH 20.3.14, VI R 29/13, BStBl II 14, 849). Danach erfasst die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale auch außergewöhnliche Wegekosten. Fraglich bleibt aber, ob dies nur für Sachschäden am Fahrzeug oder auch für Personenschäden gilt (so FG Rheinland-Pfalz 23.2.16, 1 K 2078/15, EFG 16, 819, rkr.). Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Steuerbescheide offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 45410689