· Fachbeitrag · Werbungskosten
Abzugsfähigkeit von Mietkosten nach Beendigung der doppelten Haushaltsführung
| Grundsätzlich sind Kosten für die Miete der Zweitwohnung am Beschäftigungsort nur so lange als Werbungskosten abzugsfähig, wie das entsprechende Arbeitsverhältnis und damit die beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung besteht. Das FG Münster hat jedoch aktuell entschieden, dass die Miete einer ursprünglich für doppelte Haushaltsführung genutzten Wohnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer einer neuen Arbeitsplatzsuche als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden kann (FG Münster 12.6.19, 7 K 57/18 E; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ). |
Im Streitfall behielt der Kläger nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber seine Wohnung am Arbeitsort bei und bewarb sich in der Folgezeit auf eine Vielzahl von Arbeitsplätzen im gesamten Bundesgebiet, von denen drei in der näheren Umgebung des Zweitwohnsitzes lagen. Nach Zusage einer Stelle kündigte er die Mietwohnung fristgerecht zum nächstmöglichen Termin.
PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO insbesondere im Hinblick auf das beim BFH bereits anhängige Revisionsverfahren VI R 1/18 zugelassen. In diesem Verfahren ist streitig, ob Aufwendungen für die Anmietung einer Wohnung als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 EStG abzugsfähig sind, wenn zwar die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG nicht vorliegen, die Wohnung aber aus ausschließlich beruflichen Gründen vorgehalten wird. Die weitere Rechtsentwicklung ist in diesem sehr praxisrelevanten Bereich sorgfältig zu beobachten. In vergleichbaren Konstellation sind bis zur höchstrichterlichen Klärung Einspruch und ggf. Klage geboten. |