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  • · Nachricht · Werbungskosten

    Besuchsfahrten der Ehefrau können Werbungskosten des berufstätigen Ehemanns sein

    | Ist der erwerbstätige Steuerpflichtige aus (überwiegend) beruflichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert und fahren stattdessen die Angehörigen (umgekehrte Familienheimfahrten), sind die Fahrtkosten beim Steuerpflichtigen als Werbungskosten abziehbar (FG Münster 28.8.13, 12 K 339/10 E, Rev. BFH VI R 22/14 ). |

     

    Der Kläger ist als Monteur weltweit auf wechselnden Baustellen eingesetzt. Während eines Einsatzes in den Niederlanden besuchte ihn seine Ehefrau an insgesamt drei Wochenenden. Hierfür machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit einen Werbungskostenabzug geltend. Er legte eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, wonach seine Anwesenheit auf der Baustelle auch an den Wochenenden aus produktionstechnischen Gründen erforderlich gewesen sei. Das Finanzamt ging jedoch von nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung aus.

     

    Nach Ansicht des FG Münster waren die Fahrten zwar gemischt veranlasst, jedoch überwog die berufliche Veranlassung deutlich. Wäre der Kläger an den Wochenenden zum Familienwohnsitz gefahren, hätte er die hierdurch entstandenen Kosten als Werbungskosten abziehen können. Da solche Familienheimfahrten wegen dienstlicher Notwendigkeiten nicht möglich gewesen waren, muss dasselbe für die Besuchsfahrten der Ehefrau gelten.

     

    PRAXISHINWEIS | Bereits 2011 hatte der BFH (BFH 2.2.11, VI R 15/10) entschieden, dass die Aufwendungen bei umgekehrten Familienheimfahrten aus privaten Gründen nicht zu Werbungskosten beim Steuerpflichtigen führen. Allerdings brauchte der BFH nicht zu entscheiden, ob die Aufwendungen abzugsfähig sind, wenn der den doppelten Haushalt führende Ehegatte die Heimfahrt aus beruflichen Gründen nicht durchführt. Aus der Urteilsbegründung der Vorinstanz (FG Köln) kann jedoch geschlossen werden, dass ein Werbungskostenabzug zulässig gewesen wäre.

    Quelle: ID 42752515