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  • · Nachricht · Werbungskosten

    Minderung des Privatanteils durch vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten

    | Von einem Arbeitnehmer getragene, anlässlich der privaten Nutzung eines Dienstwagens entstandene Mautgebühren, Fähr- und Parkkosten sowie die AfA für einen privat erworbenen Fahrradträger mindern nach Auffassung des FG Sachsen (9.11.20, 1 K 1869/18, EFG 21, 463; Rev. BFH VI R 47/20, Einspruchsmuster ) nicht den nach der 1 %-Methode ermittelten geldwerten Vorteil für die Privatnutzung. |

     

    Zur Begründung verweist das FG darauf, dass zu den in die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung einbezogenen Aufwendungen nach Auffassung des BFH nur solche Kosten gehören, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen. Erfasst werden daher neben den von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe auch die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer, AfA und Garagenmiete (BFH 7.6.02, VI R 145/99, BStBl. II 02, 829). Dagegen gehören Mautgebühren und Vignettenkosten grundsätzlich nicht ohne weiteres zu den mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs notwendigerweise verbundenen Aufwendungen (BFH 14.9.05, VI R 37/03, BStBl. II 06, 72). Aus diesem Grund können auch vom Steuerpflichtigen getragene Mautgebühren sowie Fähr- und Parkkosten, die ihm anlässlich der privaten Nutzung seines Dienstwagens entstanden sind, nicht als selbst getragene Pkw-Kosten sachbezugsmindernd berücksichtigt werden.

     

    PRAXISTIPP | Die Minderung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz kommt nach Auffassung des FG Niedersachsen (9.10.20, 14 K 21/19, EFG 21, 191; Rev. BFH VIII R 29/20) nur für solche Aufwendungen des Arbeitnehmers in Betracht, die für ihn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen, also wenn sie zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zwangsläufig zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind. Die anteilig auf eine private Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Gebäudekosten mindern danach den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Fahrzeugs nicht, wenn sich die Unterbringung des Fahrzeugs in der eigenen Garage als freiwillige Leistung des Arbeitnehmers darstellt (ebenso FG Münster 14.3.19, 10 K 2990/17 E, EFG 19, 1083). Geklärt ist dagegen, dass z. B. ein an den Arbeitgeber zu entrichtendes Nutzungsentgelt (BFH 30.11.16, VI R 49/14, BStBl. II 17, 1011), eine Beteiligung an den Kraftstoffkosten (BFH 30.11.16, VI R 2/15) oder eine (teilweise) Übernahme von Leasingraten (BFH 15.2.17, VI R 50/15, BFH/NV 17, 1155) den Ansatz des geldwerten Vorteils mindern. Im Übrigen sollte die weitere Rechtsentwicklung sorgfältig beobachtet werden.

     
    Quelle: ID 47450593