· Fachbeitrag · Werbungskosten
Werbungskostenabzug für Abwehrkosten im Zusammenhang mit einem Schenkungswiderruf
| Das FG München ist aktuell zu dem Ergebnis gelangt, dass Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich dadurch entstanden sind, dass ein Steuerpflichtiger versucht, seine durch Schenkung erlangte Eigentümerposition an einem vermieteten Grundstück zu erhalten und einen Rückübertragungsanspruch abzuwenden, der aufgrund des Widerrufs der Schenkung nach § 530 BGB entstanden war, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Die beabsichtigte Verhinderung des Verlustes eines Teils des Eigentums an einem vermieteten Grundstück stellt danach auch keine (vergebliche) Anschaffung dar, weswegen auch keine Berücksichtigung der Aufwendungen als vergebliche nachträgliche Anschaffungskosten in Betracht kommt (FG München 3.5.19, 8 K 933/18, EFG 19, 1301; Rev. BFH IX R 19/19, Einspruchsmuster ). |
Aufwendungen zur Abwehr von Gefahren für das der Einkünfteerzielung dienende Vermögen sind mangels eines Veranlassungszusammenhangs mit der Einkünfteerzielung nach ständiger Rechtsprechung dann nicht als Werbungskosten i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG abziehbar, wenn die Zugehörigkeit eines der Einkünfteerzielung dienenden Wirtschaftsguts zum Vermögen des Steuerpflichtigen bedroht ist. Etwas anders gilt, wenn ein Veranlassungszusammenhang von Abwehrkosten mit der Erzielung von Einkünften besteht. Das setzt voraus, dass die abzuwehrende Gefahr durch die Einkünfteerzielung begründet ist, wie z. B. durch die Verwendung eines Wirtschaftsguts zur Einkünfteerzielung (etwa BFH 1.10.14, IX R 7/14, BFH/NV 15, 327).
PRAXISTIPP | Es ist bisher jedoch nicht höchstrichterlich entschieden, ob Zahlungen in Zusammenhang mit § 530 BGB nachträgliche Anschaffungskosten begründen können. Daher sind in vergleichbaren Fällen Einspruch und ggf. Klage gegen betroffene Steuerbescheide geboten. |