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  • · Fachbeitrag · Werbungskostenabzug

    Von beiden Ehegatten genutztes Arbeitszimmer je nur Hälfte abzugsfähig

    | Nutzen Ehegatten gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer für ihre jeweilige betriebliche oder berufliche Tätigkeit, können sie nach Auffassung des FG Münster die Aufwendungen und den Höchstbetrag von 1.250 EUR jeweils nur zur Hälfte geltend machen (FG Münster 15.3.16, 11 K 2425/13 E,G; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster). |

     

    Bildet das gemeinsam genutzte Arbeitszimmer für beide Ehegatten nicht den Mittelpunkt aller beruflichen oder betrieblichen Tätigkeiten und steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so ist der Höchstbetrag des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG in Höhe von 1.250 EUR jeweils nur zur Hälfte zu gewähren. Ist das gemeinsam genutzte Arbeitszimmer jedoch für einen Ehegatten der Mittelpunkt seine Betätigungen, kann dieser die seinem Nutzungsanteil entsprechenden Aufwendungen ohne Begrenzung als Werbungskosten abziehen.

     

    PRAXISHINWEIS | Zur gemeinsamen Arbeitszimmernutzung von Ehegatten sind bereits mehrere Revisionen beim BFH anhängig:

     

    • So ist z.B. streitig, ob der Abzugsbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG in Höhe von 1.250 EUR objekt- und personenbezogen ist mit der Folge, dass die parallele Nutzung zweier Arbeitszimmer in verschiedenen Hausständen nicht zu einer Verdoppelung dieses Abzugsbetrags führt (VIII R 15/15).

     

    • Neben der Frage der Personen- oder Objektbezogenheit ist im Verfahren VI R 86/13 streitig, in welcher Höhe die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei (zeitanteiliger) gemeinsamer Nutzung durch Lebensgefährten im in hälftigem Miteigentum stehenden Haus abzugsfähig sind.
     
    Quelle: ID 44092698