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  • · Nachricht · Zinschranke

    BFH hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit

    | Der BFH (18.12.13, I B 85/13) hat ernstliche Zweifel ob die Zinsschranke (§ 4h EStG) verfassungsgemäß ist, da sie das objektive Nettoprinzip verletzt. |

     

    Mit der Zinsschranke wollte der Gesetzgeber die Unternehmensteuerreform 2008, bei der der Körperschaftsteuersatz von 25 % auf % gesenkt wurde, gegenfinanzieren. Diese Gegenfinanzierung belastet die Steuerpflichtigen jedoch nicht gleichmäßig. Auch ist die Zinsschranke zum Zweck der Missbrauchsabwehr weder gerechtfertigt noch nötig.

     

    Gegenwärtig liegt dem BFH das Verfahren I R 2/13 (FG Baden-Württemberg 26.11.12, 6 K 3390/11) vor, in dem es um die Frage geht, ob die Vorschriften des § 4h Abs. 1 EStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 bzw. i.d.F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes sowie des § 8a KStG i.d.F. des UntStRG zur Zinsschranke mit dem Grundgesetz vereinbar sind? Folglich dürfte mit einer Vorlage an das BVerfG zu rechnen sein.

    Quelle: ID 42668790