09.10.2014 · IWW-Abrufnummer 142953
Bundesfinanzhof: Urteil vom 17.07.2014 – VI R 69/13
1.Wird einem früheren firmenspielberechtigten Vorstandsmitglied einer Bank nach dessen Eintritt in den Ruhestand eine Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub gewährt und verzichtet der Golfclub dabei auf die Mitgliedsbeiträge, liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn mit der Zuwendung die Arbeitsleistung des Vorstandsmitglieds entlohnt werden soll.
2.Arbeitslohn liegt in einem solchen Fall nicht allein deshalb vor, weil die Ehrenmitgliedschaft allen firmenspielberechtigten Vorstandsmitgliedern einer Bank gewährt wurde oder der Arbeitgeber an der Verschaffung der Ehrenmitgliedschaft mitgewirkt hat. Entscheidend ist vielmehr der Rechtsgrund der Zuwendung.
Gründe
1
I.
Streitig ist, ob die Gewährung einer Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub an ein früheres firmenspielberechtigtes Vorstandsmitglied einer Bank nach dessen Ausscheiden aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis zu Arbeitslohn führt.
2
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren 2007 bis 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war bis 2007 als Vorstandsvorsitzender der A-Bank tätig. Die A-Bank war zunächst an der X GmbH als Minderheitsgesellschafterin beteiligt. Gegenstand der X-GmbH ist der Erwerb, die Errichtung und der Betrieb von Golfsportanlagen.
3
Die A-Bank hatte in den Jahren 1994 und 1995 insgesamt zwölf Firmenspielberechtigungen der X-GmbH für namentlich bezeichnete Vorstandsmitglieder und weitere Führungskräfte zum Preis von umgerechnet je 30.677,50 € (60.000 DM) erworben. Mit diesen konnten die Berechtigten die Golfanlage des Golfclubs nutzen. Grundsätzlich hatte jeder Spieler für die Ausübung der Spielberechtigung eine zu Beginn des Jahres fällige Zahlung für Club- und Verbandsbeiträge an den Golfclub zu erbringen. Diese Beiträge wurden der A-Bank jährlich für jedes firmenspielberechtigte Mitglied des Golfclubs in Rechnung gestellt.
4
Die Gesellschafter der X-GmbH hatten im August 1996 beschlossen, den firmenspielberechtigten Vorstandsmitgliedern der A-Bank nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand eine Ehrenmitgliedschaft zu gewähren. Dies war der A-Bank, vertreten durch den Vorstand H, mit Schreiben vom 12. August 1996 auf einem Geschäftsbriefbogen der X-GmbH mit folgendem Text mitgeteilt worden:
"... gerne bestätige ich Ihnen noch einmal Namens der Gesellschaft, dass die firmenspielberechtigten Vorstandsmitglieder der ... [A-Bank] nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand eine Ehrenmitgliedschaft erhalten werden."
Im Jahr 2002 erwarb die A-Bank die gesamten Anteile der X-GmbH.
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Der Kläger hatte auf Grund seiner Zugehörigkeit zum Vorstand der A-Bank eine Spielberechtigung. Bei seinem Ausscheiden aus dem Vorstand aus Altersgründen teilte ihm die X-GmbH mit Schreiben vom 1. April 2007 mit, dass er zum Ehrenmitglied ernannt werde, und dankte dem Kläger für die Annahme der Ehrenmitgliedschaft. Die Grundlage der Ernennung bilde der Gesellschafterbeschluss vom 12. August 1996. Die Ernennung zum Ehrenmitglied beinhaltet Folgendes:
Die Ehrenmitgliedschaft ist eine lebenslange Mitgliedschaft, wobei Ehrenmitglieder von der Zahlung eines Kaufpreises für die Mitgliedschaft befreit sind.
Die Zahlung von Jahresbeiträgen entfällt.
Verbandsbeiträge (DGV- und LGV-Beitrag), sowie Gebühren für eventuell gemietete Caddieboxen oder Spinde sind jährlich, beginnend ab 2008, an den Golfclub zu entrichten.
6
Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) geänderte Einkommensteuerbescheide vom 27. Dezember 2011 für die Jahre 2007 bis 2009 und vom 16. April 2012 für das Jahr 2010. Darin erfasste das FA geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen Spielberechtigung im Rahmen der Ehrenmitgliedschaft in dem Golfclub von 2.050 u€ für das Jahr 2007, 2.400 € in den Jahren 2008 und 2009 sowie 2.700 € für das Jahr 2010.
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Die dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1648 veröffentlichten Gründen ab.
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Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
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Sie beantragen,
das angefochtene Urteil des FG Köln vom 14. Februar 2013 13 K 2940/12 und die Einspruchsentscheidung vom 3. September 2012 aufzuheben sowie die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2009 vom 27. Dezember 2011 und für das Jahr 2010 vom 16. April 2012 dahingehend abzuändern, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 2007 um 2.050 €, in den Jahren 2008 und 2009 um jeweils 2.400 € und im Jahr 2010 um 2.700 € reduziert werden;
hilfsweise
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG Köln zurückzuverweisen.
10
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
11
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung).
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1. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit --neben Gehältern und Löhnen-- auch andere Bezüge und Vorteile, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dabei ist gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG) oder unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der in den Streitjahren geltenden Fassung). Zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG i.V.m. § 19