18.03.2015 · IWW-Abrufnummer 175584
Bundesfinanzhof: Beschluss vom 15.01.2015 – I B 45/14
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 14. April 2014 7 K 2547/13 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
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I. Die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, richtet sich gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer 2001 sowie die Aufhebung des Bescheids zur Feststellung des zum 31. Dezember 2001 verbleibenden Verlustvortrags. Beide Bescheide beruhen auf einer Schätzung des im Jahr 2001 von der Klägerin erzielten Einkommens. Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen, da die Klägerin den Gegenstand ihres Klagebegehrens nicht innerhalb der nach § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Ausschlussfrist bezeichnet habe. Die Revision hat das FG nicht zugelassen (FG München, Urteil vom 14. April 2014 7 K 2547/13).
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II. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für eine Revisionszulassung genügt ( § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).
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1. Zwar geht die Klägerin zutreffend davon aus, dass ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dann zu bejahen ist, wenn das FG über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entscheidet, weil es z.B. --wie vorliegend geltend gemacht-- die Klage zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig abweist, der Gegenstand des Klagebegehrens sei --trotz der dafür vom Gericht gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist-- von der Klägerin nicht hinreichend bezeichnet worden (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2013 III B 13/13 , BFH/NV 2013, 1795; vom 18. November 2013 X B 130/13 , BFH/NV 2014, 371). Im Streitfall sind Gründe, die einen solchen Verfahrensfehler tragen könnten, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr ist das FG mit der ständigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens im Falle der Klage gegen einen Schätzungsbescheid nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich substantiierte Darlegungen dazu erfordert, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Juli 2007 VIII B 41/05 , BFH/NV 2007, 2304; Senatsbeschluss vom 30. September 2014 I B 164/13, [...] ), und hierfür (ausnahmsweise) dann ein bestimmter Klageantrag ausreichen kann, wenn der Sachverhalt, um den gestritten wird, in groben Zügen aus der Einspruchsentscheidung oder einer Einspruchsbegründung, auf die Bezug genommen wird, erkennbar ist ( BFH-Urteil vom 11. Februar 2003 VII R 18/02 , BFHE 201, 409, BStBl II 2003, 606 [BFH 11.02.2003 - VII R 18/02] ). Soweit die Beschwerdeschrift hierzu vorträgt, dass die Klägerin im Klageverfahren auf ihren Vortrag gegenüber dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) Bezug genommen habe, nach dem sie die Feststellung eines Verlustvortrags von 1 Mio. EUR begehre, widerspricht dies dem vom FG festgestellten Sachverhalt insofern, als die Vorinstanz von einem Begehren auf Feststellung des Verlustvortrags in Höhe von "mindestens 1 Mio. EUR" ausgegangen ist und das FG hieran keinen bestimmten Klageantrag (d.h. keinen "genau bezeichneten Betrag") gesehen hat, da es "nicht wisse, worüber es ... entscheiden müsse". Demgemäß wäre es --woran es vorliegend erkennbar fehlt-- erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeschrift sich mit dieser Begründung des vorinstanzlichen Urteils konkret auseinandergesetzt hätte.
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2. Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab ( § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .