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  • 10.06.2015 · IWW-Abrufnummer 177379

    Bundesfinanzhof: Urteil vom 24.02.2015 – VIII R 54/12

    1. Ist bei der Emission von gegen Argentinien-Anleihen eingetauschten "Par-Schuldverschreibungen" die Höhe der Kapitalerträge auch von der ungewissen Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts der Republik Argentinien abhängig, haben die Schuldverschreibungen keine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG .

    2. Eine Besteuerung des Überschusses aus der Veräußerung von gegen Argentinien-Anleihen eingetauschten "Par-Schuldverschreibungen" nach der Marktrendite ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen, wenn bei dem Veräußerungserlös zweifelsfrei feststeht, dass es sich nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung handelt.

    3. Eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG scheidet aus, wenn der Zeitraum zwischen der Veräußerung der "Par-Schuldverschreibungen" und ihrem Erwerb mehr als ein Jahr beträgt.

    Vorschriften§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 121 Satz 1 FGO, § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c Alternative 2 EStG, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 135 Abs. 1 FGO