15.07.2015 · IWW-Abrufnummer 144919
Finanzgericht Münster: Urteil vom 29.05.2015 – 4 K 3236/12 E
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:
Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 20.1.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.8.2012 wird dahingehend geändert, dass zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in H öhe von 5.206,- EUR berücksichtigt werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
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Tatbestand:
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für eine Abschiedsfeier anlässlich eines Arbeitgeberwechsels des Klägers als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
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Der Kläger wurde für das Streitjahr 2010 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist Diplom-Ingenieur Fachrichtung Maschinenbau und war bei der Firma A. AG in A-Stadt, bzw. ab 1.5.2010 bei der B. AG als Rechtsnachfolgerin der A. AG, als leitender Arbeitnehmer beschäftigt. Seine Tätigkeit endete dort nach 13-jähriger Betriebszugehörigkeit im Jahr 2010. Nach der Lohnsteuerbescheinigung für 2010 bezog er noch bis zum Jahresende Arbeitslohn von der B. AG. Im Oktober 2010 nahm der Kläger eine Lehrtätigkeit an der Fachhochschule C., Abteilung A-Stadt, im Fachbereich Maschinenbau auf.
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Anlässlich seines Arbeitgeberwechsels lud der Kläger im Juni 2010 für Donnerstag, den 23.9.2010 ab 18.00 Uhr in das Hotel-Restaurants D. ein. Die Einladung richtete er ausschließlich an Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vorgesetzte, Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner, Vertreter von Behörden, Verwaltung und Verbänden sowie Experten aus Forschung und Wissenschaft. Zugleich wies der Kläger auf die Möglichkeit der Übernachtung im Hotel-Restaurant D. hin. Die Anmeldungen zur Feier konnten beim Kläger persönlich oder bei seiner Sekretärin Frau E. abgegeben werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einladung Bezug genommen.
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Nach der vom Kläger erstellten Gästeliste sagten 92 Personen ihre Teilnahme zu. Nach der Feier stellte das Hotel-Restaurant dem Kläger einen Gesamtbetrag von 5.055,30 EUR in Rechnung, der in Höhe von 3.062,40 EUR auf das Essen (kalt/warmes Buffet für 96 Personen á 31,90 EUR) und im Übrigen auf Getränke entfiel.
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In der Einkommensteuererklärung für 2010 machte der Kläger neben weiteren Werbungskosten den o. g. Rechnungsbetrag sowie weitere Kosten in Höhe von 150,- EUR für Musik auf der Feier als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
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Der Beklagte versagte im Einkommensteuerbescheid für 2010 den Abzug der für die Feierlichkeiten geltend gemachten Gesamtkosten in Höhe von 5.206,- EUR als Werbungskosten, da nach der Gesamtwürdigung der Umstände eine private Veranlassung der Kosten überwiege.
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Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass auf Grund der Zusammensetzung der Teilnehmer eine private Veranlassung der Veranstaltung ausgeschlossen werden könne. Es seien lediglich Geschäftsfreunde und -partner, nicht aber private Freunde, Bekannte oder Angehörige (mit Ausnahme der Ehefrau) eingeladen worden. Die berufliche Veranlassung werde auch durch weitere Umstände bestätigt. So habe sich der Kläger mit seinem damaligen Arbeitgeber, der ebenfalls die Ausrichtung einer Abschiedsfeier vorgesehen habe, dahingehend verständigt, dass nur eine Feier durch den Kläger stattfinden solle. Die Gästeliste sei dem Arbeitgeber zur Kenntnis gegeben und mit diesem besprochen worden, was zu keinen Beanstandungen geführt habe. Herr F. als CEO (Chief Executive Officer) des Arbeitgebers habe eine Laudatio gehalten, was die berufliche Veranlassung bestärke. Die Bereitstellung von Übernachtungsmöglichkeiten sei zwingend notwendig gewesen, um auch auswärtig anreisenden Gästen die Teilnahme zu ermöglichen. Tatsächlich sei von einer Teilnehmerzahl von 105 Personen (einschließlich Kläger und Ehefrau) auszugehen. Der sich danach ergebende Kostenanteil von 48,- EUR pro Person stelle sich vor dem Hintergrund der vom Kläger erzielten Einkünfte als angemessen dar.
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Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zur ück. In der Gesamtschau der Umstände sei zumindest eine private Mitveranlassung der Feier erkennbar, so dass nicht abzugsfähige Repräsentationskosten gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorlägen. Dies folge daraus, dass der Kläger selbst als Gastgeber aufgetreten sei, die Feier nach seinen Wünschen bestimmt und geplant habe, sie nicht in den Räumen des Arbeitgebers stattfand und die Kosten pro Person vergleichsweise hoch seien. Dass der CEO eine Laudatio gehalten habe, sei auf die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Klägers zurückzuführen. Mangels objektiver Aufteilungskriterien sei eine Trennung der Kosten nicht möglich.
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Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Ergänzend zur Einspruchsbegründung trägt er vor, dass sich die gewählte Örtlichkeit nicht von denjenigen unterscheide, die von Unternehmen und auch vom ehemaligen Arbeitgeber in ähnlichen Fällen aufgesucht würden. Der zeitliche Rahmen sei gewählt worden, um auch Kollegen und Geschäftspartnern mit längeren Anfahrtswegen (z.B. aus dem Ausland) die Teilnahme zu ermöglichen bzw. zu verhindern, dass Gäste einen Urlaubstag nehmen müssen. Eine Höchstgrenze der Bewirtungskosten bestehe nicht. Die Kosten seien vielmehr an der beruflichen Stellung des Bewirtenden auszurichten. Die Laudatio habe sich ausschließlich auf die berufliche Vergangenheit des Klägers bezogen.
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Nach Ergehen eines rechtlichen Hinweises der früheren Berichterstatterin ergänzt der Kläger seinen Vortrag dahingehend, dass die Veranstaltungsplanung Mitte Mai 2010 zusammen mit der Mitarbeiterin Frau E. erfolgt sei. Durch diese sei der damalige Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden gewesen. Sowohl der An- und Abmeldevorgang als auch weitere Organisationsaufgaben seien durch Frau E. abgewickelt worden. Im Übrigen hätten sich die Gästeliste, die Art der Veranstaltung und die Anzahl der geladenen Gäste nicht von der durch den ehemaligen Arbeitgeber vorgesehenen Veranstaltung unterschieden. Hierzu reicht der Kläger eine Bescheinigung der B. AG vom 3.2.2014 (Bl. 83 der Gerichtsakte) ein, auf die Bezug genommen wird.
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Der Kläger beantragt,
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den Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 20.1.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.8.2012 dahingehend zu ändern, dass zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 5.206,- EUR bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.
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Ferner beantragt der Kläger,
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die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass das Ausscheiden des Klägers bei der A. AG nicht zwingend beruflich sei, sondern auch ein wichtiges privates Ereignis des Klägers darstelle. Die Anrede in der Einladung(„liebe Weggefährten“) sowie die langjährigen beruflichen Beziehungen ließen darauf schließen, dass der Kläger mit den Gästen auch privat verbunden sei. Die Auswahl der Gäste, die Wahl der Örtlichkeit und des zeitlichen Rahmens seien Indizien für eine private Veranlassung. Auch unter Zugrundelegung einer Teilnehmerzahl von 105 Personen spräche ein Kostenanteil von 48,- EUR pro Person für eine private Veranlassung der Veranstaltung. Die Laudatio des CEO habe nur einen geringen Zeitaufwand in Anspruch genommen und sei auf die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Klägers zurückzuführen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Einkommensteuerakte des Beklagten Bezug genommen.
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Der Senat hat am 29.5.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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I. Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 20.1.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.8.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, FGO), soweit der Beklagte den Werbungskostenabzug für die Abschiedsfeier in Höhe von 5.206,- EUR versagt hat.
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1. Bei den der Höhe nach unstreitigen Kosten handelt es sich um Werbungskosten des Klägers bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierunter fallen Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 27.11.1978, GrS 8/77, BStBl II 1979, 213 und vom 28.11.1977, GrS 2-3/77, BStBl II 1978, 105; BFH-Urteil vom 28.11.1980, VI R 193/77, BStBl II 1981, 368).
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Für die Annahme des damit geforderten Veranlassungszusammenhangs ist erforderlich, dass die Aufwendungen objektiv mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit tatsächlich zusammenhängen und subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht werden. Das subjektive Element ist kein zwingendes Merkmal des Werbungskostenbegriffs, wohingegen der objektive Zusammenhang stets vorliegen muss (BFH-Urteil vom 11.1.2007 VI R 52/03, BStBl II 2007, 317 m.w.N.). Gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG liegen keine Werbungskosten vor bei Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Ob dies der Fall ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls umfassend zu würdigen.
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Im Bereich der Aufwendungen für die Ausrichtung von Veranstaltungen ist in ersterLinie auf den Anlass der Feier abzustellen (BFH-Urteile vom 1.2.2007 VI R 25/03, BStBl II 2007, 459 und vom 11.1.2007 VI R 52/03, BStBl II 2007, 317; BFH-Beschlüsse vom 26.1.2010 VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875 und vom 24.9.2013 VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500). Während Geburtstage oder Dienstjubiläen der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen zugerechnet werden (BFH-Urteil vom 1.2.2007 VI R 25/03, BStBl II 2007, 459), hat eine Verabschiedung in den Ruhestand als letzter Akt des aktiven Dienstes ganz überwiegend beruflichen Charakter (BFH-Urteil vom 11.1.2007 VI R 52/03, BStBl II 2007, 317). Für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung ist allerdings nicht allein auf den Anlass der Veranstaltung abzustellen; diese stellt lediglich ein wesentliches Indiz dar. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind vielmehr auch weitere Umstände heranzuziehen. In Anlehnung an die Rechtsprechung zur Abgrenzung einer vom Arbeitgeber veranstalteten Feierlichkeit von einer Privatfeier des Arbeitnehmers(s. hierzu BFH-Urteil vom 28.1.2003 VI R 48/99, BStBl II 2003, 724) ist weiterhin zu berücksichtigen, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, die Zusammensetzung und Zugehörigkeit der Teilnehmer zur beruflichen oder privaten Sphäre des Steuerpflichtigen, die Örtlichkeit der Veranstaltung, die Höhe der Aufwendungen im Vergleich zu ähnlichen betrieblichen Veranstaltungen sowie der Charakter der Feierlichkeit insgesamt (BFH-Urteile vom 6.3.2008, VI R 68/06, BFH/NV 2008, 1316; vom 11.1.2007, VI R 52/03, BStBl II 2007, 317 und vom 1.2.2007 VI R 25/03, BStBl II 2007, 459).
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2. Die Abwägung der Umstände des Streitfalls führt zur Überzeugung des Senats, dass die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen der Feier am 23.9.2010 beruflich veranlasst waren.
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a. Der von seiner indiziellen Bedeutung wesentliche Anlass der Feierlichkeit ist beruflicher Art. Ausweislich der vom Kläger erstellten Einladung war Beweggrund der Veranstaltung die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses mit der A. AG bzw. der B. AG und der damit einhergehende Wechsel in ein neues Arbeitsverhältnis mit der Fachhochschule C.. Ein solcher Wechsel ist - ebenso wie der Eintritt eines Arbeitnehmers in den Ruhestand - als letzter Akt des bisherigen Dienstverhältnisses anzusehen.
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b. Die weiteren Umstände des Streitfalles sprechen nicht für eine private Mitveranlassung der Veranstaltung.
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aa. Die Zusammensetzung der Gäste deutet vielmehr ebenfalls auf eine berufliche Veranlassung hin. Sämtliche Gäste - mit Ausnahme seiner Ehefrau - stammen aus dem beruflichen Umfeld des Klägers und sind keine privaten Freunde oder Angehörige. Dies ergibt sich bereits aus der Einladung, die an Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vorgesetzte, Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner, Vertreter von Behörden, Verwaltung und Verbänden sowie Experten aus Forschung und Wissenschaft gerichtet ist. Freunde und Verwandte werden hier gerade nicht angesprochen. Im Übrigen ist dies zwischen den Beteiligten nicht streitig.
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Unschädlich ist, dass der Kläger die Einladung an „liebe Weggefährten“ gerichtet hat. Hieraus lässt sich keine private Verbundenheit zu den Gästen herleiten. Vielmehr ist es üblich, langjährige Kollegen oder Geschäftspartner als (berufliche) Weggefährten zu bezeichnen. Dass der Kläger mit einigen der Gäste seit 25 Jahren und länger beruflich zu tun hatte, obwohl er zum Zeitpunkt der Veranstaltung erst seit 13 Jahren bei der A. AG beschäftigt war, ändert am ausschließlich beruflichen Bezug des Klägers zum Teilnehmerkreis nichts. Auf eine private Verbundenheit kann allein aus der langjährigen Dauer einzelner beruflicher Beziehungen nicht geschlossen werden.
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Hinzu kommt, dass die ganz überwiegende Zahl der Gäste ohne Ehe- bzw. Lebenspartner/innen eingeladen war. Dies ergibt sich aus der alphabetisch sortierten Gästeliste, in der ein Nachname nur selten mehrfach vorkommt.
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bb. Ein weiteres Indiz für die berufliche Veranlassung stellt die Einbeziehung desArbeitgebers in die organisatorische Abwicklung der Veranstaltung dar. Durch die Mitarbeit der Sekretärin Frau E. in die Entgegennahme der Anmeldungen und die Erstellung der Liste sowie in weitere organisatorische Aufgaben hat der Arbeitgeber zwar keine Entscheidungen hinsichtlich des Ablaufs der Feier getroffen. Denn es handelte sich hierbei lediglich um organisatorische Akte mit ausführendem Charakter. Der Arbeitgeber hat sich aber in einem gewissen Umfang mittelbar an den Kosten der Veranstaltung beteiligt. Bei einer rein privaten Feier wäre es unüblich und von einemArbeitgeber typischerweise auch nicht geduldet worden, dass eine von ihm bezahlte Mitarbeiterin in irgendeiner Weise zeitlich in Anspruch genommen wird.
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cc. Dass der Kläger in der Einladung als alleiniger Gastgeber aufgetreten ist und die Gästeliste sowie den Ort der Veranstaltung bestimmt hat, spricht weder für eine berufliche noch für eine private Veranlassung. Wäre der Arbeitgeber neben dem Kläger als Gastgeber aufgetreten und hätte sich stärker in die Organisation der Feier eingeschaltet, läge insoweit zwar ein weiteres Indiz für eine berufliche Veranlassung vor. Hieraus kann jedoch vor dem Hintergrund der bereits deutlich für eine berufliche Veranlassung sprechenden Indizien nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass deshalb voneiner überwiegend privaten Veranstaltung ausgegangen werden müsste. Dies folgt daraus, dass den genannten Umständen im Streitfall kein besonderes Gewicht zukommt. Zum einen hängen die Fragen, wer die Gästeliste und den Ort der Veranstaltung bestimmt und wer die Feier organisiert eng typischerweise allesamt davon ab, wer die Feier bezahlt. Wenn ein den Werbungskostenabzug begehrender Arbeitnehmer die Kosten für eine Feier getragen hat, wird er im Regelfall den wesentlichen Ablauf bestimmen. Hieraus kann jedenfalls dann keine private Veranlassung abgeleitet werden, wenn bereits der Anlass der Veranstaltung ausschließlich ein beruflicher ist.
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dd. Der Ort der Veranstaltung ist im Streitfall ebenfalls kein taugliches Indiz für eine Abgrenzung zwischen privater und beruflicher Veranlassung. Die Wahl einer Räumlichkeit außerhalb des Betriebsgeländes steht einer beruflichen Veranlassung nicht zwingend entgegen. So kann sogar eine Privaträumlichkeit des bewirtenden Arbeitnehmers hierfür unschädlich sein (vgl. BFH-Urteil vom 1.2.2007 VI R 25/03, BStBl II 2007, 459). Im Streitfall fand die Veranstaltung weder in der Privatwohnung des Klägers noch in den betrieblichen Räumen des Arbeitgebers statt, sondern in einem Restaurant, woraus keinerlei Rückschlüsse auf die Veranlassung gezogen werden können.
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ee. Die Veranstaltung wies auch nicht den überwiegenden Charakter einer privaten Feierlichkeit auf. Der zeitliche Beginn der Veranstaltung ab 18.00 Uhr mit Übernachtungsmöglichkeit reicht hierfür nicht aus. Zwar kommt ein betrieblicher Bezug besonders zum Ausdruck, wenn eine Veranstaltung während der üblichen Dienstzeit stattfindet und der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern für die Teilnahmemöglichkeit Dienstbefreiung erteilt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine beruflich veranlasste Feier nicht in den Abendstunden vorgenommen werden kann. Der Vortrag des Klägers, dass durch einen späteren Beginn auch auswärtig Anreisenden die Möglichkeit der Teilnahme gegeben wird, ist insoweit nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die Feier nicht am Wochenende, sondern an einem Wochentag (Donnerstag) stattfand. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass lediglich einzelne Gäste, die aus dem Ausland angereist sind, von der Übernachtungsmöglichkeit Gebrauch gemacht haben. Dies wird bestätigt durch den Wortlaut der Einladung, nach der nur ein „kleines Kontingent an Zimmern zur Verfügung“ stand.
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Hinzu kommt, dass der CEO des Arbeitgebers eine Laudatio gehalten hat, die zwar zeitlich nur einen untergeordneten Teil der gesamten Veranstaltung eingenommenhaben kann. Da ein solches Element aber typischerweise auf privaten Veranstaltungen nicht stattfindet, spricht dies eher für einen beruflichen Charakter der Feier.
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ff. Die Höhe der Bewirtungskosten spricht schließlich ebenfalls nicht gegen eine berufliche Veranlassung. Unabhängig davon, ob die Zahl der Gäste, die sich aus der eingereichten Gästeliste ergibt (92 Personen), diejenige aus der Rechnung des Restaurants (96 Personen) oder die vom Kläger vorgetragene Teilnehmerzahl (105 Personen) zu Grunde gelegt wird, beträgt der Anteil pro Teilnehmer ca. 50 EUR. Die Höhe dieser Aufwendungen liegt für ein Essen mit Getränken und musikalischer Untermalung im durchschnittlichen Bereich. Vor dem Hintergrund der bisherigen beruflichen Stellung des Klägers als leitender Angestellter und seines Verdienstes bei der A. AG bzw. der B. AG (im Streitjahr 2010 Bruttoarbeitslohn in Höhe von ca. 240.000 EUR) stellen sich diese Aufwendungen jedenfalls nicht als so hoch dar, dass sich hieraus eine private Veranlassung ableiten ließe.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
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III. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren folgt aus § 139 Abs. 3 Satz 3.
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IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO vorliegen. Insbesondere sind die auf den Streitfall angewandten Rechtsgrundsätze höchstrichterlich geklärt.