02.09.2015 · IWW-Abrufnummer 179273
Bundesfinanzhof: Beschluss vom 28.07.2015 – II B 150/14
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. November 2014 3 K 3154/14 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
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I. Das Finanzgericht (FG) wies die einen Grundsteuermessbescheid und einen Einheitswertbescheid betreffende Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) durch Urteil vom 19. November 2014 ab und ließ die Revision nicht zu. Das Urteil wurde dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde am 29. November 2014 zugestellt.
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Der Kläger legte am 29. Dezember 2014 Nichtzulassungsbeschwerde ein, ohne diese zunächst zu begründen.
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Der Senatsvorsitzende wies den Kläger mit Schreiben vom 9. Februar 2015 darauf hin, dass die Begründung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision dem Bundesfinanzhof (BFH) noch nicht vorliege. Daraufhin begründete der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten, eines Rechtsanwalts (P), vom 26. Februar 2015 und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führte er aus, P habe die Beschwerdebegründung am 29. Januar 2015 unterzeichnet. Die mit der Übermittlung der Beschwerdebegründung an den BFH per Telefax und mit der Post beauftragte Rechtsanwaltsfachangestellte (R) habe die Beschwerdebegründung weisungswidrig nicht an den BFH übersandt, sondern zur Akte genommen, ohne dass dies durch einen konkreten Umstand erklärt werden könne. Die Beschwerdebegründung sei dort erst nach dem Hinweis des BFH vom 9. Februar 2015 vorgefunden worden. Möglicherweise sei R momentan durch andere Umstände abgelenkt gewesen. R habe das Versäumnis auch nicht bei der abendlichen Kontrolle des Terminkalenders bemerkt. In der Kanzlei des P bestehe eine ausdrückliche Anweisung gegenüber den Rechtsanwaltsfachangestellten, täglich anhand des vorliegenden Fristenkalenders zu kontrollieren, ob alle dort eingetragenen Fristen abgearbeitet sind, und die abgearbeiteten Fristsachen am selben Tag per Post und ggf. vorab per Fax zu übermitteln. Dieser ausdrücklichen Arbeitsanweisung sei R im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. R sei eine ausgesprochen zuverlässige Mitarbeiterin, deren Tätigkeit von P regelmäßig stichprobenartig kontrolliert werde und in der Vergangenheit zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben habe.
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Zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens legte der Kläger Versicherungen an Eides statt des P und der R vor. R führte darin u.a. aus, sie sei davon ausgegangen, dass sie die ihr aufgetragene Übermittlung des Schriftsatzes an den BFH vorgenommen habe, und habe daraufhin die Frist im Kalender gestrichen.
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II. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und war daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Der Kläger hat die in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bestimmte Frist von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils des FG versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren.
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1. Die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde begann mit der Zustellung der Vorentscheidung am 29. November 2014 und lief gemäß § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 Alternative 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 29. Januar 2015 ab. Die Beschwerdebegründung ging erst am 27. Februar 2015 beim BFH ein.
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2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist kann nicht gewährt werden.
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a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei schließt jedes Verschulden, also auch einfache Fahrlässigkeit, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2014 X R 14/13, BFH/NV 2014, 567, Rz 11; vom 26. Februar 2014 IX R 41/13, BFH/NV 2014, 881, Rz 10, und vom 16. September 2014 II B 46/14, BFH/NV 2015, 49, Rz 4). Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Beteiligten nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
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b) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung müssen innerhalb der in § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO bestimmten Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. September 2012 XI R 13/12, BFH/NV 2013, 60, Rz 13, 19; in BFH/NV 2014, 881, Rz 10; vom 28. März 2014 IX B 115/13, BFH/NV 2014, 896, Rz 4; in BFH/NV 2015, 49, Rz 6, und vom 2. Dezember 2014 III B 36/14, BFH/NV 2015, 505, Rz 13), soweit sie für das Gericht nicht offenkundig oder amtsbekannt sind (BFH-Urteil vom 18. März 2014 VIII R 33/12, BFHE 246, 1, BStBl II 2014, 922, Rz 17). Sie müssen ferner bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO).
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c) Hinsichtlich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zwischen Organisationsmängeln, die als solche einem Rechtsanwalt oder Steuerberater und den von ihm Vertretenen als Verschulden zuzurechnen sind, einerseits und nicht zurechenbarem Büroversehen andererseits unterschieden. Wird —wie im Streitfall— ein dem Prozessbevollmächtigten und dem von ihm Vertretenen nicht zuzurechnendes reines Büroversehen geltend gemacht, gehört zum erforderlichen schlüssigen Vortrag des "Kerns" der Wiedereinsetzungsgründe die Darlegung, warum ein Organisationsverschulden auszuschließen ist. Es müssen also die Organisationsmaßnahmen vorgetragen werden, die den konkreten Fehler als Büroversehen erkennen lassen (BFH-Urteil in BFHE 246, 1, BStBl II 2014, 922, Rz 18). Dazu muss substantiiert und schlüssig vorgetragen werden, dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind (z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 2011 X B 50/11, BFH/NV 2012, 440; vom 30. April 2013 IV R 38/11, BFH/NV 2013, 1117, Rz 19, und in BFH/NV 2014, 567, Rz 12). Kann aufgrund des Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass an der Fristversäumnis ursächlich auch ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten mitgewirkt hat, kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (BFH-Beschluss vom 13. September 2012 XI R 48/10, BFH/NV 2013, 212, Rz 13, m.w.N.).
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d) Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen so organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (Beschluss des Bundesgerichtshofs —BGH— vom 4. November 2014 VIII ZB 38/14, Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 2015, 253, Rz 9, m.w.N.). Dabei ist die für die Kontrolle zuständige Bürokraft anzuweisen, dass Fristen im Kalender erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen sind, nachdem sie sich anhand der Akte selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (BGH-Beschluss vom 26. Februar 2015 III ZB 55/14, Wertpapier-Mitteilungen —WM— 2015, 782, Rz 8).
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Die ordnungsgemäße, zur Vermeidung von Fristversäumnissen geeignete Büroorganisation setzt u.a. voraus, dass der Ausgang eines Schriftst ücks, das eine gesetzliche Frist wahren soll, nicht dokumentiert wird, solange die zur Absendung erforderlichen Arbeitsschritte nicht vollständig getan sind, und eine Frist nicht vorher gelöscht wird. Bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftstücks per Telefax darf demgemäß die betreffende Frist erst gelöscht werden, wenn ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis (Sendebericht) vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt. Werden diese Anforderungen nicht beachtet, weist dies auf einen Organisationsmangel hin (BFH-Urteil in BFHE 246, 1, BStBl II 2014, 922, Rz 20, m.w.N.).
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Zu einer wirksamen Fristenkontrolle gehört auch eine Anordnung, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals und abschließend selbständig überprüft wird (BGH-Beschlüsse in NJW 2015, 253, Rz 8 f., und in WM 2015, 782, Rz 8, je m.w.N.). Diese Kontrolle muss gewährleisten, dass am Ende eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürokraft geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen (BGH-Beschluss in NJW 2015, 253, Rz 9, m.w.N.).
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Die Erforderlichkeit einer derartigen abschließenden Kontrolle ergibt sich schon daraus, dass selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt (BGH-Beschlüsse in NJW 2015, 253, Rz 8, und in WM 2015, 782, Rz 18, m.w.N.). Die allabendliche Kontrolle dient nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben. Sie soll vielmehr auch feststellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Frist die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH-Beschluss in WM 2015, 782, Rz 18, m.w.N.).
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e) Diese Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist sind im Streitfall nicht erfüllt. Nach dem Vorbringen des Klägers kann nicht ausgeschlossen werden, dass an der Fristversäumnis ursächlich ein Organisationsverschulden des P mitgewirkt hat. Der Kläger hat nicht substantiiert und in sich schlüssig dargelegt, dass die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen in der Kanzlei des P so organisiert war, dass sie den erforderlichen gestuften Schutz gegen Fristversäumnisse bot. Er hat nicht vorgetragen, dass in der Kanzlei angeordnet gewesen sei, dass eine Frist erst gelöscht wird, wenn die zur Absendung des Schriftstücks erforderlichen Arbeitsschritte vollständig getan sind und bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftstücks per Telefax ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis (Sendebericht) vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt. Er hat auch nicht ausgeführt, dass die für die Fristenkontrolle zuständige Bürokraft angewiesen gewesen sei, Fristen im Kalender erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist, und dass hinsichtlich fristgebundener Sachen eine allabendliche Kontrolle mit einer nochmaligen, selbständigen Prüfung angeordnet war. Individuelle Bearbeitungsfehler, wie sie selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen auftreten können, konnten, wie auch der Streitfall zeigt, aufgrund der unzureichenden Büroorganisation allenfalls zufällig entdeckt werden. Dies genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.