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  • 03.09.2015 · IWW-Abrufnummer 145268

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 21.05.2015 – 2 K 197/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    FINANZGERICHT HAMBURG
    Aktz: 2 K 197/14
    Entschdatum: 21.05.2015
    Dokumententyp: Urteil - Senat
    Rechtskraft: NZB, Az.: IX B 85/15

    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Werbungskosten in Form von Fremdwährungsverlusten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV).
    Die Klägerin ist eine im ... gegründete Kommanditgesellschaft (KG), bestehend aus ... natürlichen Personen als Gesellschafter. Sie ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks in A, X-Platz/Y-Straße. Die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude sind vermietet. Die Klägerin ist Vermieterin und erzielt Einkünfte aus VuV.

    Die Klägerin nahm zur Finanzierung des Erwerbs des Grundstücks, zur Sanierung der Gebäude und zur Errichtung eines Neubaus Darlehen auf. In ihrer Überschussermittlung zu den Einkünften aus VuV für das Jahr 2010 weist sie unter anderem zwei auf Schweizer Franken (CHF) lautende Darlehen der Bank-1 - aufgenommen im ... 2006 mit einer Laufzeit von zehn Jahren (Nrn. XX-1 und XX-2) - mit Valutaständen zum Jahresende von ... € (Nr. XX-1) und ... € (Nr. XX-2) aus. In der Überschussermittlung für das Jahr 2011 werden diese Darlehen mit Valuten von ... € (Nr. XX-1) und ... € (Nr. XX-2) aufgeführt. Für diese Darlehen sind quartalsweise in Euro zu leistende Tilgungen in Höhe von insgesamt ... € (Nr. XX-1) und ... € (Nr. XX-2) für 2010 und ... € (Nr. XX-1) sowie ... € (Nr. XX-2) für 2011 vereinbart worden. Ferner waren von der Klägerin monatlich Zinsen auf die Darlehen zu entrichten, die sich auf insgesamt ... € (Nr. XX-1) und ... € (Nr. XX-2) in 2010 und ... € (Nr. XX-1) ... € (Nr. XX-2) in 2011 summierten. Auf den Inhalt des Darlehensvertrags vom ... 2006 nebst Nachtrag vom ... 2008 wird ergänzend Bezug genommen (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 13. Mai 2015).

    Die Klägerin machte ursprünglich nur die auf diese Darlehen gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus VuV geltend. Sie wurde mit Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für 2010 vom 28. März 2012 und für 2011 vom 28. September 2012 erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) veranlagt. Die Einkünfte aus VuV wurden für 2010 auf ... € und für 2011 auf ... € festgestellt.

    Am 11. Oktober 2013 beantragte die Klägerin beim Beklagten, die Feststellungsbescheide für die Streitjahre 2010 und 2011 dahingehend zu ändern, dass Währungsverluste in Höhe von ... € für 2010 und ... € für 2011 bei der Überschussermittlung berücksichtigt werden und der Überschuss um diese Beträge jeweils gemindert wird. Zur Begründung stellte sie im Wesentlichen darauf ab, dass sie in dieser Höhe durch die in CHF aufgenommenen Darlehen wechselkursbedingt Währungsverluste erlitten habe, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV berücksichtigt werden müssten.

    Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. Oktober 2013 ab. Die Klägerin legte dagegen am 30. Oktober 2013 Einspruch ein, der mit Entscheidung vom 18. Juni 2014 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

    Die Klägerin hat am 17. Juli 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die in CHF aufgenommenen Darlehen zur Finanzierung der Immobilie dienten. Bedingt durch den Kursverfall des Euro sei ein erheblicher Währungsverlust eingetreten, der im Jahr 2010 insgesamt ... € und im Jahr 2011 ... € betragen habe, wenn man die Unterschiede in der Valutierung der Darlehen im Vergleich zum Jahresanfang und die in Euro gerechnet fehlgeschlagenen Tilgungsbeträge zusammenzähle. Bei Berücksichtigung der tatsächlichen Zahlungen im Verhältnis zur erreichten Tilgung (in Euro) müssten jedenfalls zusätzlich ... € in 2010 und ... € in 2011 als Werbungskosten berücksichtigt werden. In der Vergangenheit seien solche Kursverluste der privaten Vermögenssphäre zugerechnet worden. Aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BFH müssten sie nunmehr der Einkommensphäre zugeordnet und als abzugsfähige Werbungskosten behandelt werden.

    Die Fremdwährungsdarlehen seien aufgenommen worden, weil der Zinssatz für Darlehen in CHF bedeutend günstiger gewesen sei, als für Darlehen in Euro. Der Zinssatz habe nur etwa ein Drittel des in Deutschland sonst üblichen Zinses betragen. Aufgrund der günstigen Finanzierung seien die Einkünfte aus VuV in den Streitjahren um jeweils mehr als ... € höher ausgefallen, als bei einer Finanzierung in Euro.

    Es bestehe der von der Rechtsprechung des BFH geforderte Veranlassungszusammenhang zwischen der Darlehensaufnahme und der Erzielung von Einkünften aus VuV. Der BFH habe in seinen neueren Entscheidungen zur Anerkennung von nachträglichen Schuldzinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und aus VuV den gleichen inneren Zusammenhang zwischen notwendigen Aufwendungen und Einnahmen hergestellt, wie bei Gewinneinkünften. Damit sei die Auffassung, dass Währungsverluste grundsätzlich in die private Vermögenssphäre gehörten und somit steuerrechtlich irrelevant seien, nicht mehr zu halten.

    Zu beachten sei hierbei auch die wirtschaftlich Leistungsfähigkeit. Wenn der Steuerpflichtige höhere Darlehensrückzahlungen zu leisten habe, um höhere Einkünfte aus VuV zu erzielen, sei seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch unter diesem Aspekt zu betrachten. Bei betrieblichen Darlehen stehe die Abzugsfähigkeit von Währungsverlusten außer Zweifel. Nichts anderes könne bei den Überschusseinkünften gelten, denn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit könne nicht davon abhängen, ob man Gewinneinkünfte oder Überschusseinkünfte erziele. Es komme insgesamt auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und den Veranlassungszusammenhang an und nicht auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt das Darlehen und die damit einhergehenden Aufwendungen getätigt würden. Zwischenzeitliche Währungsgewinne müssten dementsprechend als Ertrag ausgewiesen werden.

    In der neueren Rechtsprechung des BFH sei nicht mehr alleine die Zuordnung des zur Einkünfteerzielung verwendeten Vermögens zum betrieblichen oder privaten Bereich maßgeblich, sondern die Frage, ob Wertveränderungen dieses Vermögens dem Besteuerungszugriff unterlägen. Durch die Änderung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien Wertsteigerungen innerhalb einer Frist von zehn Jahren nicht mehr dem privaten, sondern dem steuerlich erheblichen Vermögensbereich zuzuordnen. Diese Gesetzesänderung sei die Grundlage der geänderten BFH-Rechtsprechung. Hinzu komme, dass der BFH in einem Urteil vom 2. September 2014 zur Anwendung des § 15a EStG bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (IX R 52/13, BStBl. II 2015, 263) weitere grundsätzliche Ausführungen zur Angleichung der Ermittlung der Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung und aus Gewerbebetrieb gemacht habe.

    Es stelle sich allerdings die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Verluste steuerlich zu berücksichtigen seien. Die Währungsdifferenzen seien im jeweiligen Jahr in Höhe der buchmäßig erzielten Verluste, jedenfalls in Höhe der tatsächlich gezahlten Tilgungsleistungen anzuerkennen; spätestens bei Überzahlung des ursprünglich aufgenommenen Darlehens lägen Werbungskosten vor.

    Die Klägerin beantragt,
    den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 23. Oktober 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2014 zu verpflichten, den Bescheid für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 28. März 2012 dahingehend zu ändern, dass Einkünfte aus VuV in Höhe von -... €, hilfsweise in Höhe von ... € festgestellt und den Feststellungsbeteiligten entsprechend ihrer Anteile zugerechnet werden sowie den Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 28. September 2012 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus VuV in Höhe von ... € hilfsweise in Höhe von ... € festgestellt und den Feststellungsbeteiligten entsprechend ihrer Anteile zugerechnet werden.

    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Er bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2014. Es entspreche der geltenden Rechtsprechung, Währungsverluste im Zusammenhang mit Einkünften aus VuV nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Eine Anwendung der aktuellen BFH-Urteile zu nachträglichen Schuldzinsen komme nicht in Betracht.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Akten des Beklagten (Gewinnfeststellungsakten, Akte "Allgemeines", Rechtsbehelfsakten) Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

    Der Ablehnungsbescheid vom 23. Oktober 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten.

    Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass die von der Klägerin geltend gemachten Fremdwährungsverluste, die sich in den Streitjahren aus dem Kursverlust des Euro gegenüber dem Schweizer Franken ergeben haben, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus VuV anzuerkennen sind, auch wenn die den Verlusten zu Grunde liegenden Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs, der Sanierung oder der Errichtung eines Gebäudes dienen. Weder die vorrangig geltend gemachten wechselkursbedingten Erhöhungen der Darlehensstände zum Jahresende nebst Tilgungsleistungen noch die hilfsweise beanspruchten (in Euro betrachtet fehlgeschlagenen) Tilgungsleistungen sind als Werbungskosten abzugsfähig.

    1)
    Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erzielung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG). Zu den Werbungkosten gehören auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG).

    a)
    Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV bilden alle Erwerbs-, Sicherungs- und Erhaltungsaufwendungen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer auf VuV gerichteten Tätigkeit besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 IX R 34/03, BStBl. II 2005, 343; vom 22. September 2005 IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279; vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BStBl. II 2013, 275; vom 8. April 2014 IX R 45/13, BFH/NV 2014, 1151). Ein Werbungskostenabzug ist dagegen ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen nicht durch die Einkünfteerzielungstätigkeit, sondern durch die private Vermögenssphäre veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1992 IX R 68/89, BStBl. II 1993, 434; vom 9. November 1993 IX R 81/90, BStBl. II 1994, 338; vom 22. September 2005 IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279).

    b)
    Aufwendungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Ausgaben oder Kosten, die zu einem Abfluss in Geld oder geldwerten Gütern und damit zu einer Vermögensminderung führen (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juni 1990 GrS 1/89, BStBl. II 1990, 830). Mangels Abfluss in Geld stellen wechselkursbedingte Erhöhungen von Darlehensständen allein keine Aufwendungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG dar. Solange und soweit das Darlehen nicht zu tilgen ist, bedeutet die Verschlechterung des Wechselkurses des Euro gegenüber der ausländischen Währung keine Vermögensminderung, zumal sich der Kurs später auch wieder zu Gunsten des Steuerpflichtigen entwickeln kann (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 1993 IX R 81/90, BStBl. II 1994, 338). Infolgedessen stellen die von der Klägerin vorrangig geltend gemachten "buchmäßigen" Erhöhungen der Darlehensstände in den Streitjahren keine Werbungskosten dar. Aber auch wechselkursbedingte höhere Tilgungen oder Sondertilgungen auf ein Fremdwährungsdarlehen stellen mangels Veranlassungszusammenhangs mit der Erzielung von Einkünften aus VuV keine Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 EStG dar, sondern sind allein durch die private Vermögensphäre veranlasst (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 1993 IX R 81/90, BStBl. II 1994, 338; vom 22. September 2005 IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 14. Aufl. 2015, § 21 EStG Rn. 62). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob Tilgungsleistungen schon vor der Endfälligkeit des Darlehens berücksichtigungsfähig wären, oder erst dann, wenn nach Rückzahlung des Darlehens feststeht, ob wechselkursbedingt tatsächlich eine höhere als die ursprünglich vereinbarte Darlehenssumme zurückgezahlt worden ist. Für Letzteres spricht der Umstand, dass sich der Wechselkurs während der Laufzeit des Darlehens - auch zu Gunsten des Darlehensnehmers - ändern kann und erst der Saldo der Tilgungsleistungen ergibt, ob tatsächlich ein Mehraufwand an Tilgung entstanden ist (so wohl auch BFH-Urteil vom 9. November 1993 IX R 81/90, BStBl. II 1994, 338). Im Übrigen ist von der Klägerin in den Streitjahren auf die in CHF ausgereichten Darlehen jeweils der vertraglich in Euro vereinbarte Tilgungsbetrag geleistet worden, so dass es nicht zu einem höheren Mittelabfluss gekommen ist. Nur die erstrebte Tilgung des Fremdwährungsdarlehens ist (in Euro gerechnet) durch die Wechselkursänderungen nicht erreicht worden. Erst bei Endfälligkeit des Darlehens kann beurteilt werden, ob tatsächlich eine wechselkursbedingte höhere Tilgungsleistung erfolgen muss, als ursprünglich prognostiziert. Dabei dürfte zum Vergleich auf den Wechselkurs CFH/Euro bei Ausreichung des Darlehens abzustellen sein.

    aa)
    Es liegen insbesondere keine Zinsen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG vor. Der Begriff der Schuldzinsen ist zwar weit auszulegen (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1985 IX R 56/82, BStBl. II 1986, 143; vom 7. November 1989 IX R 190/85, BStBl. II 1990, 460; vom 9. November 1993 IX R 81/90, BStBl. II 1994, 289; vom 22. September 2005 IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279). Schuldzinsen sind danach alle Leistungen in Geld oder Geldeswert, die ein Schuldner für die Überlassung (Nutzung) von Kapital an den Gläubiger zu erbringen hat und darüber hinaus alle Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits, das heißt Kosten, die bei wirtschaftlicher Betrachtung des Vorgangs als Vergütung für die Überlassung von Kapital angesehen werden können. Zu den Schuldzinsen gehören daher auch die Nebenkosten der Darlehensaufnahme und sonstige Kreditkosten einschließlich der Geldbeschaffungskosten (vgl. BFH-Urteile vom 1. Oktober 2002 IX R 72/99, BStBl. II 2003, 399; vom 22. Oktober 2005 IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279; jeweils m. w. N.).

    Mehraufwendungen zur Tilgung eines in ausländischer Währung aufgenommenen Darlehens stellen aber auch bei dieser weiten Auslegung des Schuldzinsbegriffes kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Kapitals dar, sondern dienen der Tilgung des Darlehens und spielen sich wie "reguläre" Tilgungsleistungen im Bereich der nicht steuerbaren privaten Vermögensphäre ab. Ein Wechselkursrisiko kann sich im Übrigen auch günstig für den Schuldner auswirken.

    bb)
    Tilgungsleistungen, die wechselkursbedingt steigen, führen auch nicht zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten der mit dem Kredit finanzierten Immobilie und damit zu einer Erhöhung der Absetzung für Abnutzung (AfA) im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG. Sie werden nicht für die Immobilie aufgewendet, sondern für die Kompensation von Wechselkursschwankungen im Rahmen der Tilgung des Darlehens (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 1993 IX R 81/90, BStBl. II 1994, 338; vom 22. September 2005 IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279; zu Anschaffungskosten bei Vereinbarung eines Kaufpreises in ausländischer Währung vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1977 III R 92/75, BFHE 124, 296, BStBl. II 1978, 233).

    2)
    Die wechselkursbedingten Erhöhungen der Darlehensschulden der Klägerin in den Streitjahren stellen somit nur noch nicht realisierte Vermögensverluste im - nicht steuerbaren - Privatbereich der Mitunternehmer dar, so dass auch der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht berührt wird. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass Wechselkurschwankungen bei den Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) grundsätzlich berücksichtigungsfähig sind und zu Betriebsausgaben oder Betriebseinnahmen führen können. Dies liegt aber daran, dass die Verbindlichkeiten dann zum Betriebsvermögen gehören, bei der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu bewerten und einer Teilwertabschreibung und Wertaufholung zugänglich sind (vgl. etwa BFH-Urteile vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl. II 2009, 778; vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016). Bei der Gewinnermittlung durch Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ergibt sich aus dem Grundsatz der Totalgewinngleichheit Ähnliches. Dort sind höhere Tilgungsleistungen durch Kurserhöhungen oder niedrigere Tilgungen durch Kursrückgänge als Betriebsausgaben und -einnahmen zu erfassen (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 1990 IV R 103/89, BStBl. II 1991, 228). Bei den Überschusseinkünften, zu denen auch Einkünfte aus VuV gehören (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 2 Abs. Satz 1 Nr. 2 EStG), bleiben Wertveränderungen des Vermögens des Steuerpflichtigen, auch wenn es der Einkünfteerzielung dient, aber außer Betracht. Lediglich bei den abschreibbaren Wirtschaftsgütern sieht § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG Absetzung für Abnutzung (AfA) als Werbungskosten bei den Überschusseinkünften vor. Vermögensmehrungen, die sich aus wechselkursbedingten Reduzierungen der Darlehensverbindlichkeit ergeben, führen nicht zu Einkünften aus VuV (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 1993 IX R 81/90, BStBl. II 1994, 338); sie sind nicht durch die Nutzungsüberlassung der Immobilie veranlasst (vgl. Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 14. Aufl. 2015, § 21 EStG Rn. 48 m. w. N.). Dieser Unterschied ist im Dualismus der Einkunftsarten angelegt und verdeutlicht, dass eine Gleichbehandlung der streitgegenständlichen Aufwendungen mit der Einkünfteermittlung bei den Gewinneinkünften nicht angezeigt ist (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 1993 IX R 81/90, BStBl. II 1994, 338).

    3)
    Aus der neueren Rechtsprechung des BFH zu nachträglichen Schuldzinsen bei Einkünften aus VuV (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BStBl. II 2013, 275; vom 8. April 2014 IX R 45/13, BFH/NV 2014, 1151) ergibt sich nichts anderes. Darin wird der Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen zur (ursprünglichen) Einkünfteerzielung bejaht. Diese Rechtsprechung verhält sich nicht zur streitgegenständlichen Rechtsfrage. Daraus kann auch nicht entnommen werden, dass der BFH den Grundsatz des Einkünfte-Dualismus grundsätzlich in Frage stellt. Entsprechendes gilt für das Urteil des BFH vom 2. September 2014 (IX R 52/13, BStBl. II 2015, 263). Darin wird vielmehr die unterschiedliche Einkünfteermittlung bei gewerblich tätigen Kommanditgesellschaften und solchen mit Einkünften aus VuV ausdrücklich hervorgehoben.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

    Die Revision ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO).