Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 09.09.2015 · IWW-Abrufnummer 145336

    Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 03.04.2014 – 7 V 7027/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Berlin-Brandenburg

    Beschl. v. 03.04.2014

    Az.: 7 V 7027/14

    In dem Verfahren
    der A... GmbH,
    Antragstellerin,
    bevollmächtigt:
    bevollmächtigt:
    gegen
    das Finanzamt,
    Antragsgegner,
    wegen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Umsatzsteuer-Vorauszahlung April bis Juni 2013
    hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 7. Senat - am 03. April 2014 durch
    den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ...,die Richterin am Finanzgericht ... undden Richter am Finanzgericht ...
    beschlossen:
    Tenor:

    I.

    Die Vollziehung der Bescheide über Umsatzsteuer-Vorauszahlungen April bis Juni 2013 vom 03.12.2013 wird mit Wirkung vom Fälligkeitstag in Höhe von 58.060,11 EUR für April 2013, in Höhe von 157.529,06 EUR für Mai 2013 und in Höhe von 240.665,83 EUR für Juni 2013 aufgehoben. Bis zur Höhe der bis zum Datum der Beschlussfassung für die Streitzeiträume vom Antragsgegner vereinnahmten Beträge wird die Aufhebung der Vollziehung davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin eine Sicherheit in gleicher Höhe leistet durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
    II.

    Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
    III.

    Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
    IV.

    Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

    Gründe

    I.

    Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragstellerin der Vorsteuerabzug aus Gutschriften zusteht, die die Antragstellerin einer anderen Gesellschaft für Edelmetallankäufe erteilt hat.

    Die Antragstellerin wurde Ende 2012 gegründet und betrieb im Streitzeitraum einen Schmuck- und Edelmetallhandel sowie ein Pfandleihhaus. In diesem Rahmen bezog sie Lieferungen von Platin, Palladium und Silber (als Bruch, Granulat und Feinsilber), die sie ihrerseits an Scheideanstalten weiterlieferte.

    Ausweislich der ihr vorliegenden Aufzeichnungen und Belege bezog sie ihre Lieferungen im Streitzeitraum von einer B... GmbH. Diese war in 2005 gegründet und Anfang 2012 in ihre gegenwärtige Firma umfirmiert worden. Ausweislich des Handelsregisterauszugs war ihr bisheriger Gegenstand (Beteiligung an anderen Unternehmen, Vermietung und Verpachtung von Mobilien und Immobilien sowie alle Tätigkeiten, die diesem Geschäftsgegenstand mittelbar und unmittelbar dienen) mit Beschluss vom 13.12.2012 um den Geschäftsgegenstand "Handel mit Eisen und Metallen" ergänzt worden. Ausweislich der im elektronischen Handelsregister abrufbaren Dokumente hatte am selben Tag ein C... (wohnhaft D...-Straße in E...) die Anteile an der B... GmbH erworben und sich zum Alleingeschäftsführer bestellt. Am 31.01.2013 wurde die Wohnanschrift des C... als Geschäftsanschrift der B... GmbH im Handelsregister vermerkt.

    Ausweislich der im elektronischen Handelsregister abrufbaren Dokumente berief sich C... als Geschäftsführer am 26.02.2013 ab und bestellte die in F... wohnhafte polnische Staatsbürgerin G... zur Geschäftsführerin, was am 07.03.2013 im Handelsregister eingetragen wurde.

    Am 22.04.2013 (eingetragen im Handelsregister am 29.04.2013) meldete G... gegenüber dem Handelsregister an, dass die Geschäftsanschrift der B... GmbH nunmehr H...-Straße in I... laute. Unter dieser Anschrift ist ein Büroservice tätig, bei dem die B... GmbH ein Postfach unterhielt, dessen Inhalt an ein weiteres Büroservicepostfach in E... versandt wurde.

    Am 02.07.2013 meldete die B... GmbH gegenüber dem Handelsregister an, dass seit dem 01.07.2013 G... ihre Alleingesellschafterin sei (aufgenommen in den Registerordner am 04.07.2013).

    Am 18.03.2013 vereinbarten die Antragstellerin und die B... GmbH, vertreten durch G..., dass über Lieferungen der B... GmbH an die Antragstellerin durch Gutschriften der Antragstellerin abgerechnet werden solle. Solche Gutschriften wurden in der Folge erstellt, wobei als Anschrift der B... GmbH "D...-Straße, 12555 E..." angegeben wurde. Ferner erteilte die B... GmbH auf den Gutschriften jeweils Barzahlungsquittungen durch eine Unterschrift von G... und unter Hinzufügung eines Firmenstempels mit der gleichen Anschrift. Wegen der Einzelbeträge und des sonstigen Inhalts der Gutschriften nimmt das Gericht auf die vom Antragsgegner als Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 07.02.2014 übersandten Kopien (Bl. 35 bis 56 Gerichtsakte) Bezug.

    Jedenfalls zu den Gutschriften 019-2013 bis 021-2013 vom 13.06.2013 bis 19.06.2013 lagen der Antragstellerin gesonderte Quittungen auf Quittungsformularen vor, auf denen eine unbekannte Person mit einer nicht leserlichen Unterschrift ohne Firmenstempel den Empfang der Zahlungen bestätigt hat. Ferner liegen dem Gericht Kopien von sog. Eigentumserklärungen der B... GmbH vom 12.06.2013, 14.06.2013 und 18.06.2013 vor, die die gleiche Unterschrift (wiederum ohne Firmenstempel) tragen. In den Eigentumserklärungen erklärte die B... GmbH vertreten durch G... u.a., dass die angelieferte Ware (Foto als Anlage beigefügt) aus keiner strafbaren Handlung stamme und nicht der Steuerhinterziehung diene. Gleichlautende Eigentumserklärungen liegen auch mit Unterschriften von G... vor (vgl. die Anlagen B 11 bis B 13 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 06.03.2014, Bl. 150 bis 159 Gerichtsakte). Ein Foto zu einer Eigentumserklärung liegt dem Gericht nur zur Lieferung vom 18.06.2013 (in Form einer Kopie, Teil der Anlage B 13 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 06.03.2014, Bl. 158 Gerichtsakte) vor. Dieses lässt zwei hochglänzende Metallbarren und in der Reflexion eine männliche Person, die den Fotoapparat hält, erkennen. Darunter sind eine Unterschrift von G... und der oben erwähnte Firmenstempel der B... GmbH gesetzt.

    Die B... GmbH erklärte in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für das II. Quartal 2013 keine den Gutschriften entsprechenden Umsätze.

    Die Antragstellerin machte die in den Gutschriften ausgewiesene Vorsteuer im Rahmen ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldungen für den Streitzeitraum geltend. Der Umsatzsteuer-Voranmeldung April 2013 stimmte der Antragsgegner zu, die beiden anderen Voranmeldungen wirkten als Festsetzung.

    Am 09.09.2013 suchte ein Beamter des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen - Steuerfahndungsstelle - Steufa - die Anschrift D...-Straße auf und stellte fest, dass sich dort kein Hinweis auf die Klägerin, sondern nur auf K... (in Form eines Klingelschildes mit seinem Namen) finden lasse.

    Am 19.09.2013 nahm der Antragsgegner bei der Antragstellerin eine umsatzsteuerliche Nachschau vor und stellte u.a. fest, dass das Ladenlokal der Antragstellerin erst nach Klingeln betreten werden kann, dass der (vordere) Kundenraum durch Kameras überwacht wird und dass es hinter einem gepanzerten Glas- und Türbereich einen weiteren Geschäftsraum für bekannte Kunden mit einem Tresor gibt. Der Geschäftsführer habe angegeben, seit 2002 in Deutschland zu wohnen und seit langem im Edelmetallhandel tätig zu sein (zunächst als Einzelunternehmer).

    Auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Tiergarten durchsuchte die Steufa im September 2013 u.a. die Geschäftsräume der Antragstellerin und beschlagnahmte die dort vorgefundenen Geschäftsunterlagen und Computer. Nach vorläufiger Auswertung des Beweismaterials gelangte die Steufa zu der Auffassung, dass die B... GmbH die in den Gutschriften der Antragstellerin dokumentierten Lieferungen nicht erbracht habe. Daher sei der Vorsteuerabzug der Antragstellerin aus den Gutschriften zu versagen.

    Davon ausgehend erließ der Antragsgegner am 03.12.2013 geänderte Bescheide über Umsatzsteuer-Vorauszahlungen April bis Juni 2013, die zu Nachzahlungen in Höhe von 58.060,11 EUR für April, 157.529,06 EUR für Mai und 240.665,83 EUR für Juni führten.

    Gegen diese Bescheide legte die Antragstellerin am 12.12.2013 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsgegner lehnte den Aussetzungsantrag mit Verfügung vom 20.01.2014 ab, worauf die Antragstellerin am 30.01.2014 einen Antrag nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung -FGO- gestellt hat.

    Sie macht geltend, der Antragsgegner versage den streitigen Vorsteuerabzug zu Unrecht. Sowohl die B... GmbH als auch G... würden unzweifelhaft als juristische bzw. natürliche Person existieren. Dies ergebe sich aus den vor dem Handelsregister vorgenommenen Rechtshandlungen, den Abschluss von Verträgen mit dem Büroserviceunternehmen und den auf den Geschäftspapieren vorhandenen eigenhändigen Unterschriften der G.... Ferner sei unstreitig, dass die streitbefangenen Lieferungen tatsächlich stattgefunden hätten. Soweit der Antragsgegner vortrage, dass am 09.09.2013 unter der in den Gutschriften angegebenen Anschrift der B... GmbH kein Hinweis auf diese habe festgestellt werden können, sei dies nicht streitrelevant, weil dieser Zeitpunkt deutlich nach dem Streitzeitraum liege.

    Überdies sei sie an der Wahrnehmung ihrer Rechte und der eingehenden Darlegung des Sachverhalts dadurch gehindert, dass ihr bzw. ihrem Bevollmächtigten seitens der Strafverfolgungsbehörden keine Akteneinsicht gewährt werde. Es sei lediglich ihrem Geschäftsführer gestattet worden, zur Anfertigung von Voranmeldungen für nach dem Streitzeitraum liegende Voranmeldungszeiträume Kopien anfertigen zu lassen.

    Der Antragsgegner verschweige auch, dass sich auf den beschlagnahmten Computern der Antragstellerin Aufzeichnungen der Videoüberwachungsanlage der Antragstellerin befänden, mittels derer die im Geschäftslokal der Antragstellerin vorgenommenen Lieferungen der B... GmbH und Barzahlungen dokumentiert seien. Daraus ergebe sich, dass für die Durchführung der Geschäfte auf Seiten der B... GmbH keine gesonderten Lagerräume und kein (über die Person der Geschäftsführerin hinausgehendes) Personal erforderlich gewesen sei. Ferner ergebe sich daraus, dass - insbesondere zu Beginn der Geschäftsbeziehung - die G... persönlich in ihr (der Antragstellerin) Geschäftslokal gekommen sei. Soweit anstelle der G... männliche Personen für die B... GmbH aufgetreten seien, hätten diese sich durch Vorlage ihrer Reisepässe und durch G... ausgestellte Vollmachten ausgewiesen. Kopien der Pässe und die Vollmachten befänden sich bei den beschlagnahmten Unterlagen. Der Antragsgegner überspanne die ihr nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- als Leistungsempfängerin obliegenden Sorgfaltspflichten und Haftungsrisiken. Sie, die Antragstellerin, habe die ihr möglichen Überprüfungen der Existenz und der steuerlichen Erfassung der B... GmbH vorgenommen und darüber hinaus die Geschäftsvorfälle mit ihrer Videoüberwachungsanlage aufgezeichnet. Etwaige Verletzungen der steuerlichen Pflichten durch die B... GmbH könnten ihr nicht zugerechnet werden.

    Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

    die Vollziehung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide April bis Juni 2013 vom 03.12.2013 mit Wirkung vom Fälligkeitstag aufzuheben.

    Der Antragsgegner beantragt,

    den Antrag zurückzuweisen,

    hilfsweise, die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung in Höhe der derzeit gepfändeten Geldmittel abhängig zu machen.

    Er hält den Antrag für unbegründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- trage die Antragstellerin die Feststellungslast für das Vorliegen der den Vorsteuerabzug rechtfertigenden Umstände, also auch dafür, dass bei Erteilung der streitbefangenen Gutschriften die darin angegebene Anschrift der B... GmbH zutreffend gewesen sei. Daran fehle es im Streitfall, da ausweislich der Aussage des C... in seiner Wohnung keine geschäftlichen Aktivitäten der B... GmbH stattgefunden und sich am 09.09.2013 dort keine Hinweise auf die B... GmbH gefunden hätten. Aus der am 09.04.2013 erfolgten Eintragung einer Geschäftsanschrift in I... und der Aussage des C... lasse sich schlussfolgern, dass sich jedenfalls ab Anfang April 2013 keine Geschäftsräume der B... GmbH unter Anschrift D...-Straße mehr befunden hätten. Es dränge sich der Eindruck auf, dass den streitbefangenen Gutschriften keine Lieferungen zugrunde gelegen hätten. Es sei nicht ersichtlich, wo sich Lagerräume für die angeblich gehandelten umfangreichen Vorräte an Edelmetall befunden haben sollten. Ausweislich der steuerlichen Anmeldungen der B... GmbH habe diese auch keine Arbeitnehmer beschäftigt. Auch die angeblichen Lieferanten der B... GmbH seien bloße Briefkastenfirmen gewesen. Jedenfalls sei nicht glaubhaft, dass die Antragstellerin die streitbefangenen Lieferungen von G... als Geschäftsführerin der B... GmbH erhalten habe. Die Steufa habe von den Videoaufzeichnungen der Antragstellerin den Monat Juni 2013 ausgewertet und dabei festgestellt, dass darauf ausschließlich männliche Personen zu sehen seien, die als Lieferanten der Edelmetalle in Betracht kämen. Darauf deute auch hin, dass in den Unterlagen der Klägerin für die Lieferungen im Juni separate Quittungen vorlägen, die ebenso wie eine Version der Eigentumserklärungen von einer unbekannten Person unterzeichnet worden seien. Unter diesen Umständen komme auch kein Gutglaubensschutz in Betracht. Ohnehin seien angesichts des Wertes der gegen Barzahlung gehandelten Gegenstände die Anforderungen dafür hoch. Insbesondere hätte die Antragstellerin vor einer Erteilung von Gutschriften Anlass gehabt, die Geschäftsanschrift zu überprüfen. Schließlich habe die Antragstellerin die Möglichkeit, die beschlagnahmten Unterlagen einzusehen, wovon sie auch bereits durch ihren Bevollmächtigten Gebrauch gemacht habe. Ggf. sei die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, da andernfalls zu befürchten sei, dass die Antragstellerin die bisher gepfändeten Beträge durch Verbrauch oder auf andere Weise einem erneuten Zugriff des Fiskus entziehen werde.

    Dem tritt die Antragstellerin mit dem Einwand entgegen, der Vortrag des Antragsgegners, C... habe ausgesagt, für die B... GmbH nur gelegentlich Post entgegen genommen zu haben, sei unbewiesen, da das entsprechende Vernehmungsprotokoll nicht vorgelegt worden sei. Ferner sei C... im Streitzeitraum nicht mehr Geschäftsführer gewesen.

    Dem Gericht haben die Streitakte des Verfahrens 7 V 7028/14 sowie je ein Band Umsatzsteuersonderprüfungsberichts- und Hilfsakten, die vom Antragsgegner für die Antragstellerin unter der Steuer-Nr. ... geführt werden, vorgelegen.

    II.

    1. Da die Antragstellerin erkennen lässt (insbesondere durch ihren Vortrag im Parallelverfahren 7 V 7028/14), dass sie eine Freigabe ihres Bankkontos erreichen will, ist ihr Antrag als Antrag auf Aufhebung der Vollziehung auszulegen.

    Der Antrag ist im Wesentlichen begründet.

    Es bestehen i.S. des § 69 Abs. 2 und 3 FGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

    2.a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des BFH vom 10.02.1967 III B 9/66, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 87, 447, Bundessteuerblatt -BStBl- III 1967, 182; Beschluss vom 07.09.2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590 [BFH 07.09.2011 - I B 157/10]). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH, Beschluss vom 22.03.2005 II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379 m.w.N.). Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH, Beschluss vom 07.09.2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590 [BFH 07.09.2011 - I B 157/10]). Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich die Regeln über die objektive Feststellungslast mit der Folge, dass die Beteiligten entscheidungserhebliche Einwendungen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten darlegen und ggf. glaubhaft machen müssen (BFH, Beschluss vom 26.08.2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255).

    Ausgehend von diesen Kriterien ist es ernstlich zweifelhaft, dass der Antragstellerin der Vorsteuerabzug aus den von ihr gegenüber der B... GmbH erteilten Gutschriften zu versagen ist.

    b) Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz -UStG- voraus, dass die in den von der Antragstellerin vorgelegten Gutschriften i.S. des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG ausgewiesene Lieferantin mit der leistenden Unternehmerin identisch ist. Wer bei einem UmSatz 1eistender ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen (BFH, Urteile vom 28.01.1999 V R 4/98, BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628; vom 04.09.2003 V R 9, 10/02, BFHE 203, 389, BStBl II 2004, 627). Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (BFH, Urteil vom 10.11.2010 XI R 15/09, BFH/NV 2011, 867 m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH müssen die Angaben im Abrechnungspapier eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglichen. Gutschriftsempfänger (sonst: Rechnungsaussteller) und leistender Unternehmer müssen grundsätzlich identisch sein (BFH, Urteil vom 17.09.1992 V R 41/89, BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205, [BFH 17.09.1992 - V R 41/89] unter II. 2. b; Beschluss vom 31.01.2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622 [BFH 31.01.2002 - V B 108/01] m.w.N.). Hierfür ist die Angabe der zutreffenden Anschrift in der Gutschrift erforderlich. Denn diese ermöglicht der Finanzverwaltung zu überprüfen, ob tatsächlich der abrechnende Unternehmer den in der Gutschrift ausgewiesenen Umsatz ausgeführt hat (BFH, Urteil vom 30.04.2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744 [BFH 30.04.2009 - V R 15/07]).

    c) Andererseits geht der EuGH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Vorsteuerabzug dem Steuerpflichtigen nur unter der Voraussetzung versagt werden kann, dass aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieser Steuerpflichtige, dem die Gegenstände geliefert wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb dieser Gegenstände an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (EuGH, Urteile vom 21.06.2012 C-80/11 und C-142/11 - Mahagében und Dávid, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2012, 591, Rn 45; vom 13.02.2014 C-18/13 - Maks Pen, Mehrwertsteuerrecht -MwStR- 2014, 197, Rn 28 m.w.N.). Da die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts eine Ausnahme vom Grundprinzip ist, das dieses Recht darstellt, obliegt es den Finanzbehörden, die vorstehenden Voraussetzungen darzulegen und glaubhaft zu machen (EuGH, Urteile vom 21.06.2012 C-80/11 und C-142/11 - Mahagében und Dávid, UR 2012, 591, [EuGH 21.06.2012 - Rs. C-80/11; Rs. C-142/11] Rn 49; vom 13.02.2014 C-18/13 - Maks Pen, MwStR 2014, 197, Rn 29 m.w.N.; vom 13.03.2014 C-107/13 - Firin, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2014, 650, Rn 44). Der Steuerpflichtige hat keine (anlasslose) Pflicht, umfassend die wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse des Leistenden zu aufzuklären (vgl. EuGH, Urteil vom 18.07.2013 C- 78/12- Evita-K, Deutsches Steuerrecht - Entscheidungsdienst -DStRE- 2014, 167, Rn 42 m.w.N.). Allerdings muss der Rechnungsempfänger alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind (EuGH, Urteile vom 21.06.2012 C-80/11, C-142/11 - Mahagében/Dávid, UR 2012, 591, Rn 53; vom 06.09.2012 C-324/11 - Tóth, UR 2012, 851, [EuGH 06.09.2012 - Rs. C-324/11] Rn 51).

    Ausgehend von diesen Kriterien erscheint ernstlich zweifelhaft, dass der Antragstellerin der streitige Vorsteuerabzug zu versagen ist.

    d) Ernstlich zweifelhaft erscheint, dass allein die fehlende Übereinstimmung zwischen der in den Gutschriften angegebenen Anschrift der B... GmbH und ihrem tatsächlichen Geschäftssitz - entsprechend der überkommenen Rechtsprechung - Anlass gibt den Vorsteuerabzug zu versagen (Finanzgericht -FG- Münster, Beschluss vom 12.12.2013 5 V 1934/13 U, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2014, 395; a.A. wohl FG Münster, Beschluss vom 16.12.2013 15 V 3684/13 U, EFG 2014, 324; vgl. auch Grube, MwStR 2013, 8 [10 f.]).

    Denn es gab bei summarischer Prüfung für die Antragstellerin keinen Anlass, hinsichtlich des Geschäftssitzes der B... GmbH in Überprüfungen einzutreten, die in der Folge den Verdacht genährt hätten, dass die Lieferungen unter dem Namen der B... GmbH in eine Steuerhinterziehung verstrickt waren. Denn wenn die Antragstellerin bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen Ende März 2013 im Handelsregister über die B... GmbH recherchiert hätte, wäre ihr dort bis zum 29.04.2013 die Auskunft erteilt worden, dass die Geschäftsanschrift die auf den Gutschriften verwendete Anschrift war. Bei weiteren Recherchen hätte sie festgestellt, dass dies die Wohnanschrift des Gesellschafters der B... GmbH (C...) war. Es ist nicht ungewöhnlich, dass GmbH-Gesellschafter die Geschäfte ihrer GmbH durch einen Fremdgeschäftsführer wahrnehmen lassen, aber gleichwohl mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der GmbH verbunden sind. Dementsprechend hätte auch ein Aufsuchen der Anschrift zu keinen abweichenden Erkenntnissen geführt, weil die Antragstellerin dann die Angabe über den Wohnort des C... bestätigt gefunden hätte. Anhaltspunkte für eine vom tatsächlichen Geschäftssitz abweichende Anschrift in den Gutschriften an die B... GmbH hätte die Antragstellerin erst ab dem 30.04.2013, nach der Eintragung der I... Geschäftsanschrift, gewinnen können. Ausgehend von den vorstehenden, vom EuGH praktizierten Rechtsgrundsätzen erscheint es jedoch ernstlich zweifelhaft, dass die Sorgfaltspflicht eines Leistungsempfängers so weit gehen soll, dass er monatlich die Übereinstimmung der Angaben auf den Abrechnungsdokumenten mit denen im Handelsregister überprüfen soll. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass hier sehr wertvolle Waren gegen Barzahlung gehandelt wurden.

    e) Andererseits gab es durchaus Gesichtspunkte, die die Antragstellerin zu einer Überprüfung der Verhältnisse der B... GmbH verlassen mussten. Denn dem Geschäftsführer der Antragstellerin, der nach seinen Angaben im Rahmen der Umsatzsteuernachschau seit Jahren im Edelmetallhandel tätig war, musste bei sachgerechter Ausübung seines Berufs bekannt geworden sein, dass der Edelmetallhandel eine Branche ist, in der ein Teil der Marktteilnehmer ihre geschäftliche Tätigkeit auf eine Hinterziehung von Umsatzsteuer ausrichtet ("Hochrisikobranche"), was sich auch in gesetzgeberischen Maßnahmen (§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG) niederschlug. Unter diesen Umständen bestand im Streitfall Anlass, die Identität der gegenüber der Antragstellerin auftretenden Personen eingehend zu prüfen. Denn die B... GmbH hatte erst Anfang 2013 ihren Unternehmensgegenstand auf den Metallhandel erweitert und stand unter neuer Leitung, so dass die Antragstellerin keine Erfahrungen im Geschäftsverkehr mit ihr haben konnte. Ferner handelte es sich um wertvolle Waren, die einen hohen Anreiz darstellen, sie sich mittels einer Vermögensstraftat anzueignen. Dass die Antragstellerin diese Einschätzung der Gefährdungslage geteilt hatte, zeigen die im Rahmen der Umsatzsteuernachschau festgestellten Sicherheitsmaßnahmen (Videoüberwachung, Tresor, Räume hinter Panzerglas). Dementsprechend war in dem von der Antragstellerin bearbeiteten Marktsegment die Gefahr groß, auf Hehlerware aus Einbrüchen zu stoßen. Angesichts dieser Umstände und der Begleichung der streitbefangenen Rechnungen durch Barzahlung unterlag die Antragstellerin im Streitfall weitgehenden Sorgfaltspflichten (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2011 1 K 2442/10 AO, EFG 2012, 579 [FG Düsseldorf 11.11.2011 - 1 K 2442/10 AO]; Sterzinger, UR 2012, 600 [602]), insbesondere der Pflicht, die Identität der handelnden Personen aufzuklären und zu dokumentieren. Insoweit handelt es sich um Maßnahmen, die vernünftigerweise von der Antragstellerin verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen waren.

    Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist die Antragstellerin diesen Sorgfaltspflichten nachgekommen. Nach ihrem Sachvortrag hat sie anfänglich die geschäftlichen Kontakte zur B... GmbH mit deren gesetzlicher Vertreterin G... abgewickelt und sich in der Folge - beim Auftreten anderer Personen - von deren Identität und Vertretungsmacht durch das Vorlegen von Reisepässen und Vollmachten überzeugt. Diesen Vortrag hat die Antragstellerin zwar nicht glaubhaft gemacht, jedoch ist ihm der Antragsgegner, der nach der oben zitierten EuGH-Rechtsprechung grundsätzlich darlegungspflichtig ist und über die Steufa Zugang zu den beschlagnahmten Beweismitteln hat, nicht entgegengetreten. Letztlich kann danach der Antragsgegner der Antragstellerin nur entgegenhalten, sie hätte aufgrund der Geschäfte in einer "Hochrisikobranche" gegen Bargeld mit einer Hinterziehung der von der B... GmbH geschuldeten Umsatzsteuer rechnen müssen. Dass Anlass zu einem derartigen Generalverdacht besteht, sieht das Gericht jedoch als ernstlich zweifelhaft an.

    f) Zu Unrecht hält der Antragsgegner bei summarischer Prüfung der Antragstellerin entgegen, aufgrund fehlender Lagerräume und fehlenden Personals hätte sich ihr aufdrängen müssen, dass die streitigen Lieferungen nicht von der B... GmbH erbracht wurden. Die Antragstellerin wendet insoweit zu Recht ein, für die gehandelten Volumina bedürfe es keiner Lagerräume und keines Personalstabes. Dafür spricht, dass der vom räumlichen Volumen größte Umsatz die Lieferung von 150 kg Silbergranulat am 03.04.2013 gewesen sein dürfte. Der im Online-Shop der Fa. J... angebotene 5-kg-Silberbarren hat eine Größe von 230 x 59 x 40 mm. 150 kg Silber entsprechen 30 dieser Barren, mithin einem Quader von 5 x 6 Barren. Dieser Quader würde Kantenlängen von ca. 354 x 240 x 230 mm aufweisen. Selbst wenn das Silbergranulat wegen der losen Schüttung ein deutlich größeres Volumen aufweisen würde, könnte man es ohne weiteres in haushaltsüblichen Behältnissen unterbringen und in PKWs transportieren. Zwar könnte eine Person ohne Hilfsmittel nicht die Gesamtmenge bewegen, jedoch wäre ein Transport vom Fahrzeug ins Haus in mehreren Fuhren ohne weiteres möglich. Im Übrigen ist nach dem Vortrag der Antragstellerin weiteres Personal der B... GmbH ihr gegenüber aufgetreten. Dessen lohnsteuerliche Erfassung konnte die Antragstellerin nicht überprüfen.

    g) Schließlich steht einem Erfolg des Antrags nicht entgegen, dass der BFH bisher Gesichtspunkte des guten Glaubens im gesonderten Billigkeitsverfahren gemäß § 163 Abgabenordnung -AO- verortet hat (BFH, Urteile vom 30.04.2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744 [BFH 30.04.2009 - V R 15/07]; vom 08.07.2009 XI R 51/07, BFH/NV 2010, 256; vom 12.08.2009 XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259). Diese Entscheidungen sind vor den seit dem 21.06.2012 ergangenen oben zitierten Urteilen des EuGH ergangen. In Anbetracht der Bedeutung, die der EuGH in diesen Entscheidungen dem Gutglaubensschutz beimisst, erscheint es zweifelhaft, dass die "Auslagerung" in ein gesondertes Billigkeitsverfahren dem Stellenwert des Gutglaubensschutzes gerecht wird. Denn im Billigkeitsverfahren werden üblicherweise atypische, vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene Sonderfälle einer sachgerechten Würdigung zugeführt. Davon kann bei den hier streitigen Sachverhalten keine Rede sein. Überdies begegnet die Auslagerung ins Billigkeitsverfahren Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtsschutzes (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2013 5 V 5022/13, EFG 2014, 73; Stapperfend, UR 2013, 321 [324 f.]). Dem entsprechend hat auch der 5. Senat des FG Münster die hier maßgeblichen Gesichtspunkte zum Anlass genommen, Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzung zu gewähren und hat den Antragsteller nicht auf das gesonderte Billigkeitsverfahren verwiesen (Beschluss vom 12.12.2013 5 V 1934/13 U, EFG 2014, 395).

    3. Da die Antragstellerin dem Hilfsantrag des Antragsgegners und den dazu angeführten Gründen nicht entgegengetreten ist, macht das Gericht die Aussetzung der Vollziehung von einer betragsmäßig beschränkten Sicherheitsleistung abhängig (§ 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 FGO, § 155 Satz 1 FGO i.V. mit § 108 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung). Zudem ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, da abzuwarten bleibt, ob und ggf. welche Gesichtspunkte im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen ergänzend zu Tage treten.

    4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Anordnung der Sicherheitsleistung stellt kein für die Kostenentscheidung relevantes Unterliegen dar (Gräber/Koch, FGO, 7. Aufl. 2010, § 69 Rn 161; Seer in Tipke/Kruse, FGO, § 69 Tz 144).

    5. Da das Gericht von der bisherigen BFH-Rechtsprechung abweicht und die Auswirkungen der oben zitierten EuGH-Rechtsprechung im nationalen Recht im Einzelnen ungeklärt ist, hat das Gericht die Beschwerde zugelassen (§ 128 Abs. 3 i.V. mit § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

    RechtsgebietUStGVorschriften§ 14 Abs. 2 S. 2 UStG; § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG