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  • 10.11.2015 · IWW-Abrufnummer 145736

    Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 17.08.2015 – 9 K 2505/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    FG Baden-Württemberg, 17.08.2015 - 9 K 2505/14

    In dem Finanzrechtsstreit
    XXX
    gegen
    XXX
    wegen Verpflichtung zur Veranlagung zur Einkommensteuer 2009
    hat der 9. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg
    aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2015 durch
    Vizepräsident des Finanzgerichts
    Richter am Finanzgericht
    Richterin am Finanzgericht
    Ehrenamtlichen Richter
    Ehrenamtliche Richterin
    für Recht erkannt:
    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

    Die Revision wird nicht zugelassen.
    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten darum, ob bei Verwendung des von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Computerprogramms "ElsterFormular" für die Antragsveranlagung zur Einkommensteuer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn die Antragsfrist dadurch versäumt wird, dass zwar die elektronische Übermittlung der Steuerdaten, nicht aber die Übersendung der sogenannten komprimierten Steuererklärung in Papierform noch vor dem Jahreswechsel erfolgt ist.

    Der im Jahre 1977 geborene Kläger ist ledig, von Beruf Lehrer und erzielte im Streitjahr (2009) wie auch in den Vorjahren seit 2006 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er unterrichtete zunächst am X-Gymnasium in Y und lebte in dieser Zeit im Hause seiner Eltern in Z im örtlichen Zuständigkeitsbereich des beklagten Finanzamts (des Beklagten). Seine Einkommensteuererklärungen für die Vorjahre 2006 bis 2008 reichte der Kläger jeweils kurz vor Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist am 28. Dezember 2010, am 30. Dezember 2011 und am 28. Dezember 2012 beim Beklagten ein. Im Streitjahr (2009) trat der Kläger zum 1. August 2009 eine neue Stelle an der W-Schule in C an. Dazu bezog er im Oktober 2009 eine neue Wohnung in der etwa 14 km von seiner Arbeitsstelle entfernten, im Nachbarland Belgien gelegenen Ortschaft Q. Wohnung und Arbeitsstelle behielt der Kläger in den folgenden vier Jahren und damit auch noch am Ende des Jahres 2013 bei.

    Für das Streitjahr 2009 erstellte der Kläger seine Einkommensteuererklärung erstmals unter Verwendung der von der Steuerverwaltung entwickelten Software "ElsterFormular". Die in die Eingabemaske eingesetzten Daten übermittelte er über eine Internetverbindung am Sonntag, den 22. Dezember 2013 um 21.02 Uhr an die Finanzverwaltung. Dabei hatte er zuvor die vom Programm gestellte Frage nach der Art der Datenübermittlung in der Weise beantwortet, dass er anstelle der Option: "Datenübermittlung mit Authentifizierung" (Erläuterungstext: "Sie haben die Möglichkeit, ihre Steuererklärung mit einem elektronischen Zertifikat zu versehen und sich damit als Datenübermittler gegenüber dem Finanzamt zu identifizieren. Dieses Zertifikat ersetzt Ihre Unterschrift der Steuererklärung. Daher brauchen Sie in diesem Fall auch keine Steuererklärung in Papierform an das Finanzamt zu übersenden.") die Option: "Datenübermittlung ohne Authentifizierung" (Erläuterungstext: "Falls Sie nicht über ein registriertes Zertifikat verfügen, können Sie ihre Steuererklärung ohne Authentifizierung übermitteln.") gewählt und mit dem Button: "Weiter" quittiert hatte. Das Programm hatte ihm daraufhin folgenden Hinweis auf dem Bildschirm gegeben:

    "Komprimierte Steuererklärung

    Nach erfolgreicher Übermittlung Ihrer Steuerdaten an das Finanzamt wird eine komprimierte Steuererklärung als PDF-Datei erzeugt.

    Die komprimierte Steuererklärung enthält eine sogenannte Tele-Nummer. Diese bildet für die Bediensteten im Finanzamt den Schlüssel, um Ihre übermittelten Daten bearbeiten zu können.

    Sie sollten die komprimierte Steuererklärung so bald als möglich ausdrucken und ihrem Finanzamt zukommen lassen.

    Ohne die schriftliche Erklärung ist eine Bearbeitung Ihrer Daten im Finanzamt nicht möglich."

    Der letzte Satz des Hinweises war fett gedruckt. Der Kläger hatte auch diesen Hinweis mit dem Button: "Weiter" quittiert. Unmittelbar nach erfolgter Datenübermittlung öffnete sich das Programm "Acrobat Reader" in einem neuen Fenster auf dem Bildschirm mit einer Datei, in der die Papierversion der Steuererklärung angezeigt und zum Abspeichern angeboten wurde. Zudem eröffnete das Programm "Elster" dem Kläger die Möglichkeit, durch Anklicken eines weiteren Buttons diese komprimierte Steuererklärung sofort zu drucken und ein Anschreiben an das Finanzamt zu erstellen. Erst im Anschluss daran ließ sich das Programm durch Anklicken des Buttons: "Fertig" wieder schließen. Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung hatte der Kläger in dem Eingabefeld: "Bei der Ausfertigung dieser Steuererklärung / dieses Antrags hat mitgewirkt:" den Namen seines späteren Prozessbevollmächtigten, des in S und T ansässigen Rechtsanwalts A, eingesetzt.

    Die Weihnachtsferien begannen am Unterrichtsort des Klägers in B mit dem ersten Ferientag am Montag, den 23. Dezember 2013. Der Kläger verbrachte die Weihnachtsferientage an seinem Heimatort in Z bei seinen Eltern. Die ausgedruckte komprimierte Steuererklärung versah er unter dem Datum: "30. Dezember 2013" mit seiner Unterschrift und reichte sie gemeinsam mit dem über die Wohnung in Q abgeschlossenen Mietvertrag, seinen elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen sowie einer Bescheinigung über Altersvorsorgebeiträge und einem auf den 10. Februar 2014 datierten Anschreiben am 27. Februar 2014 beim Beklagten ein.

    Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass er die Veranlagung des Klägers nicht antragsgemäß durchführen könne. Denn dieser Antrag sei erst am 27. Februar 2014 bei ihm eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei die dafür maßgebliche Frist nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) bereits abgelaufen gewesen. Mit dieser Begründung lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2009 mit Bescheid vom 6. März 2014 ab.

    Gegen die Ablehnung legte der Kläger - eingehend am 26. März 2014 - beim Beklagten Einspruch ein, wobei er zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte. Zur Begründung führte er aus, er habe die Abgabefrist unverschuldet versäumt. Ihm sei durchaus bewusst gewesen, dass er seine Erklärung für 2009 vor dem Jahresende 2013 habe abgeben müssen. Er sei aber davon ausgegangen, dass er mit der Abgabe der Erklärung über "Elster" diese Frist habe wahren können. Er habe die Ferien an seinem Heimatort in Z verbracht und sei erst nach dem Jahreswechsel wieder nach Belgien zurückgekehrt. Während dieser Zeit habe er nur seinen Laptop und ein paar Unterlagen dabei gehabt und die Erklärung daher nach dem Versenden gar nicht mehr unmittelbar drucken können. Nachdem er zunächst gedacht habe, dass er gar keine Belege für Werbungskosten mehr habe beifügen müssen, habe er erst aufgrund eines Hinweises des Programms erkannt, dass er bei einer erstmaligen doppelten Haushaltsführung die entsprechenden Belege, und zwar vor allem den Mietvertrag, einreichen müsse. Diesen habe er aber ohnehin während der Ferien nicht dabei gehabt.

    Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 2014 als unbegründet zurück. Im Streitfall hätten die Voraussetzungen für eine Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer nach § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht vorgelegen. Auch ein Fall des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG sei nicht gegeben. Denn dafür hätte der Kläger seinen Antrag auf Veranlagung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung - und zwar nach amtlichem Vordruck und eigenhändig unterschrieben - innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist stellen müssen, die im Streitfall mit Ablauf des Streitjahrs 2009 begonnen und damit am 31. Dezember 2013 geendet habe. Diese Frist habe er - der Beklagte - nicht verlängern können. Bei elektronischer Übermittlung der Steuerdaten genüge die bloße Bereitstellung der Daten nicht zur Wahrung der Abgabefrist. Vielmehr hätte der Kläger entweder die komprimierte Steuererklärung - und zwar den Ausdruck nach dem Übermittlungsvorgang - fristgerecht und unterschrieben beim Finanzamt einreichen oder den Datensatz vor dem Versenden im Rahmen eines Authentifizierungsverfahrens mit einer Signatur bzw. einem Zertifikat versehen und innerhalb der Frist versenden müssen. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei dem Kläger nicht zu gewähren. Denn nach den Umständen des Einzelfalls und seinen persönlichen Verhältnissen zu beurteilen, habe der Kläger die verspätete Abgabe seiner Einkommensteuererklärung für 2009 selbst verschuldet. Bei dem Programm "ElsterFormular" werde - was zutrifft - unter "Hilfe" unter anderem auch eine Anleitung zur Steuererklärung angeboten, in der unter dem Stichwort: "Abgabefrist" ausdrücklich aufgeführt sei, welche Besonderheiten dafür bei der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung bestünden. Als Lehrer habe der Kläger sich die Mühe machen müssen, bei der erstmaligen elektronischen Übermittlung solcher Steuerdaten vom Inhalt der angebotenen Anleitung zur Steuererklärung Kenntnis zu erlangen. Außerdem sei er dabei von einem Rechtsanwalt beraten gewesen.

    Dagegen richtet sich die am 28. Juli 2014 beim Finanzgericht (FG) eingegangene Klage. Mit ihr macht der Kläger geltend, dass sein Prozessbevollmächtigter keineswegs bei der Ausfertigung der Steuererklärung mitgewirkt habe. Ihn selbst habe an der Fristversäumnis erkennbar keine Schuld getroffen. Ihm sei es nicht bewusst gewesen, dass die von ihm gewählte Form der Abgabe die Frist nicht habe wahren können, und sich daher in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden. Einen konkreten Anlass dafür, in der "Hilfe"-Funktion des Programms "Elster" nach Hinweisen zur Frage der rechtskonformen Fristhemmung zu suchen, habe er schon mangels eines hinreichenden Problembewusstseins für die Frist nicht gehabt. Die von der Finanzverwaltung in den Programmablauf aufgenommenen Hinweise - und zwar insbesondere dazu, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung "so bald als möglich ausdrucken und (seinem) Finanzamt zukommen lassen" solle und dass ohne schriftliche Erklärung "eine Bearbeitung (seiner) Daten im Finanzamt nicht möglich" sei - vermittelte eher den gegenteiligen Eindruck, nämlich, dass die elektronische Übermittlung den Anforderungen an eine fristgerechte Abgabe bereits genüge. Denn wenn ausdrücklich nur von der Bearbeitung der Daten die Rede sein, werde damit aus der Sicht des Empfängers deutlich, dass er im Hinblick auf die Bearbeitungszeiten in seinem eigenen Interesse so schnell wie möglich die Papiererklärung nachsenden solle. Ein Hinweis darauf, dass mit der gewählten Übermittlungsmethode die Erklärung noch gar nicht als abgegeben gelte, ergebe sich daraus nicht. Außerdem sei zu beachten, dass er - selbst wenn er nach der Rückkehr aus dem Weihnachtsurlaub nur die zusammengefasste Erklärung ausgedruckt und auf den Postweg gebracht hätte - damit die Frist nicht habe wahren können. Einen Vertreter im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 2 AO, dessen Verschulden er sich hätte zurechnen lassen müssen, habe es im Streitfall nicht gegeben. Der Prozessbevollmächtigte habe ihm - dem Kläger - lediglich eine Hilfestellung bei der Erstellung der Erklärung in Form von Tipps und Hinweisen gegeben, weil man seit Jahren freundschaftlich miteinander verbunden sei. Dies sei aus reiner Gefälligkeit geschehen und habe zu keiner Zeit ein Mandatsverhältnis zur steuerlichen Vertretung begründen sollen. Außerdem sei dem Prozessbevollmächtigten seinerzeit das verfahrensrechtliche Spezialproblem der Wahrung der Abgabefrist durch Übermittlung elektronischer Daten nicht bekannt gewesen. Der Tätigkeitsschwerpunkt des Prozessbevollmächtigten liege vielmehr im Wirtschaftszivilrecht, wo er sich insbesondere mit Fragen des Bank- und Kapitalmarktrechts, des Gesellschaftsrechts und des Arbeitsrechts befasse. Aus grundlegenden verfassungsrechtlichen Erwägungen heraus dürften die Anforderungen an einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht überspannt werden.

    Ergänzend legt der Kläger dar, dass es ihm während der Weihnachtsferien in seiner Heimat in Z nicht möglich gewesen sei, auf einen funktionsfähigen Drucker zurückzugreifen, mit dem er die Erklärung in Papierform hätte erstellen können. Letzteres habe er erst nach seiner Rückkehr an den Wohnort in Q veranlassen können. In Z habe er die Erklärung zudem schon deswegen nicht ausdrucken können, weil sie auf einem Laptop eingetragen und gespeichert gewesen sei, für den unmittelbar kein Drucker eingerichtet oder verfügbar gewesen sei. Wenn die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen nach Abschluss der Datenübermittlung den Hinweis gebe, dass er die Erklärung in Papierform möglichst "zeitnah" dem Finanzamt übermitteln solle, so sei unter diesem Begriff für einen juristisch unkundigen Bürger jedenfalls kein Zeitraum von weniger als zehn Tagen zu verstehen.

    In der mündlichen Verhandlung am 17. August 2015 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass er - teilweise abweichend von seinem früheren Vorbringen - die Einkommensteuererklärung nach dem letzten Unterrichtstag - dies war Freitag, der 20. Dezember 2013 - am darauffolgenden Wochenende auf der Heimreise von Q nach Z zunächst mit dem mit ihm befreundeten Prozessbevollmächtigten in dessen Wohnung in T durchgesprochen und sie dann anschließend von seinem Laptop aus am Sonntagabend über das Internet an die Finanzverwaltung elektronisch übermittelt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich also nicht mehr in Q aufgehalten. Anschließend habe er die Weihnachtsferien bei seinen Eltern in Z noch vor dem Jahreswechsel beendet. Nach der Rückkehr nach Q habe er die komprimierte Steuererklärung dann am 30. Dezember 2013 dort ausgedruckt und unterschrieben. An den Beklagten auf dem Postweg versendet habe er die komprimierte Steuererklärung dagegen erst später, weil er zuvor noch Schwierigkeiten gehabt habe, den Mietvertrag über die Wohnung in Belgien zu beschaffen und für den Beklagten zu kopieren.

    Der Kläger beantragt,

    den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6. März 2014 und der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2014 eine Veranlagung zur Einkommensteuer 2009 erklärungsgemäß durchzuführen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er weist darauf hin, dass nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDÜV -) vom 28. Januar 2003 (BGBl I 2003, 139, BStBl I 2003, 162) in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes vom 1. November 2011 (BGBl I 2011, 2131, BStBl I 2011, 986) Art und Einschränkungen der elektronischen Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten durch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu regeln seien. Aus dem danach maßgeblichen BMF-Schreiben vom 16. November 2011 (BStBl I 2011, 1063) ergebe sich, dass die elektronische Übermittlung von für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten nur insoweit zulässig sei, als die Finanzverwaltung dafür einen Zugang eröffnet habe. Dazu habe neben dem authentisierten Zugang auch der Zugang mit komprimierter Steuererklärung gehört, wobei jedoch nach Nr. 6 Satz 2 des BMF-Schreibens (a. a. O) in diesem Fall die elektronische Übermittlung nicht die Abgabe einer Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ersetze. Entscheidend sei, dass das elektronisch übermittelten Dokument vom Empfänger geöffnet und gelesen werden können. Diese Voraussetzungen seien bei der Übermittlung von Steuererklärungen mit komprimierter Steuererklärung erst zu dem Zeitpunkt erfüllt, zu dem das Finanzamt Kenntnis von der für den Übermittlungsvorgang vergebenen Tele-Nummer erhalte. Denn erst dadurch werde den Bediensteten der Finanzverwaltung die Möglichkeit eröffnet, auf die vom Steuerpflichtigen übermittelten Daten zuzugreifen. Datenübermittlungen, die ohne nachfolgende Angabe einer Tele-Nummer erfolgten, könnten vom Finanzbeamten nicht geöffnet werden.

    Der Beklagte ist daneben der Auffassung, dass dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. Da er nämlich die ausgedruckte komprimierte Steuererklärung bereits am 30. Dezember 2013 mit seiner Unterschrift versehen habe und zu diesem Zeitpunkt nach seinem Vorbringen im Einspruchsverfahren noch bei seinen Eltern in seinem Heimatort Z gewesen sei, sei es ihm ohne weiteres möglich gewesen, die Steuererklärung anschließend auch in dem nur 22 km von seinem Wohnort gelegenen Finanzamtsgebäude in den Briefkasten einzuwerfen. Die irrige Annahme des Klägers, bereits die erfolgreiche Übermittlung der Erklärung auf elektronischem Wege müsse zur Wahrung der Antragsfrist ausgereicht haben, stelle keine hinreichende Entschuldigung für die Fristversäumung dar. Mit Blick auf die Kürze der noch verbleibenden Antragszeit hätte es dem Kläger nämlich oblegen, zum Jahresende 2013 besondere Vorkehrungen zu treffen und sich ausführlich über die Wahrung der Frist zu informieren. Außerdem habe er sich bei der Anfertigung seiner Steuererklärung von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten beraten lassen, der jedenfalls nach dem Internetportal "Deutsche Anwalts-Auskunft" unter anderem auch im Steuerrecht tätig sei.

    Der Beklagte weist abschließend darauf hin, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger seine Steuerdaten am 22. Dezember 2013 von seinem Wohnort in Q aus über das Internet übertragen habe. Dabei sei er direkt darauf hingewiesen worden, dass er eine komprimierte Steuererklärung als PDF-Datei erzeugen, ausdrucken und beim Finanzamt einreichen müsse. Dadurch hätten dem Kläger Zweifel kommen müssen, ob tatsächlich schon die elektronische Übermittlung der Steuerdaten ausreiche, um einen fristgerechten Eingang der Steuererklärung sicherzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe dem Kläger noch genügend Zeit zur Verfügung gestanden, die nötigen Schritte für den rechtzeitigen Zugang seiner Steuererklärung beim Beklagten zu ergreifen.

    Zur Hilfefunktion des Programms "ElsterFormular" merkt der Beklagte an, dass - was zutrifft - bei Anklicken des Reiters "Hilfe" und Weiterklicken auf "Anleitung zur Steuererklärung" unter dem Stichwort "Abgabefrist" folgender Text erscheine:

    "Abgabefrist

    Die allgemeine Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2009 und die Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags 2009 läuft bis zum 31.5.2010. Bei Land- und Forstwirten endet die Abgabefrist spätestens drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs 2009/2010. Diese Fristen können auf Antrag verlängert werden. Bei verspäteter Abgabe oder bei Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag bis zu 10% der Einkommensteuer und erforderlichenfalls Zwangsgelder festsetzen. Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung 2009 und der Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage 2009 müssen bis zum 31.12.2013 beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Diese Fristen können nicht verlängert werden. Später eingehende Anträge muss das Finanzamt ablehnen.

    Besonderheiten bei elektronischer Übermittlung

    Die bloße Bereitstellung der Daten (elektronische Übermittlung) genügt nicht zur Wahrung der Antragsfristen. Zur Wahrung der Frist muss eine der folgenden Konstellationen erfüllt sein:

    - Die komprimierte Steuererklärung (der Ausdruck nach dem Übermittlungsvorgang) wird fristgerecht und unterschrieben beim Finanzamt eingereicht werden. ODER

    - Der Datensatz wurde vor dem Versenden im Rahmen eines Authentifizierungsverfahrens mit einer Signatur/Zertifikat versehen und innerhalb der Frist versendet. In diesem Fall ist die Einreichung einer zusätzlichen Erklärung in Papierform beim Finanzamt nicht notwendig."

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet.

    Die Entscheidung des Beklagten, den Antrag des Klägers auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2009 abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Eine Verpflichtung zur antragsgemäßen Veranlagung (§ 101 Satz 1 FGO) besteht nicht (nachfolgend unter 1.). Auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war dem Kläger nicht zu gewähren (nachfolgend unter 2.).

    1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Veranlagung zur Einkommensteuer liegen nicht vor. Der darauf zielende Antrag des Klägers ist verfristet.

    a) Nach § 46 Abs. 2 EStG wird, wenn - wie im Streitfall beim Kläger - das Einkommen des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug (hier: der Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers nach der Steuerklasse I) vorgenommen worden ist, eine Veranlagung nur durchgeführt, wenn eine der nachfolgend vom Gesetz bestimmten Fallgruppen vorliegt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 7 des § 46 Abs. 2 EStG sind ersichtlich - und zwischen den Beteiligten unstreitig - nicht gegeben. Ergänzend bestimmt § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 EStG, dass eine Veranlagung dann durchgeführt wird, wenn sie - insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer - beantragt wird; der Antrag ist in diesem Falle durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG). Anderenfalls gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen als durch den Lohnsteuerabzug abgegolten (§ 46 Abs. 4 Satz 1 EStG). Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; diese Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO).

    b) Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ordnet § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG an, dass die steuerpflichtige Person für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben hat. Die Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 150 Abs. 1 Satz 1 AO). Unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 6 AO kann das BMF durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen durch Datenfernübertragung erlassen. Von dieser Möglichkeit hat der Verordnungsgeber im Rahmen der StDÜV Gebrauch gemacht.

    Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 StDÜV bestimmt das BMF in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Art und Einschränkungen der elektronischen Übermittlung von Daten durch ein im BStBl zu veröffentlichendes Schreiben. Nach Tz. 2 Abs. 1 des insoweit maßgeblichen BMF-Schreibens in BStBl I 2011, 1063 ist die elektronische Übermittlung von für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten nur zulässig, soweit die Finanzverwaltung hierfür einen Zugang eröffnet hat. Tz. 2 Abs. 2 Satz 1 des BMF-Schreibens in BStBl I 2011, 1063 bestimmt, dass bei der elektronischen Übermittlung ein sicheres Verfahren zu verwenden ist, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet (§ 150 Absatz 6 Satz 3 AO); die Authentifizierung muss grundsätzlich elektronisch erfolgen. Wird für die Übermittlung der elektronischen Steuererklärung ein Zugang ohne elektronische Authentifizierung genutzt, ist für die Übermittlung und den Ausdruck der elektronisch übermittelten Daten (komprimierter Vordruck) das von der Finanzverwaltung erstellte Softwarepaket zu verwenden. Der Steuerpflichtige hat auf dem komprimierten Vordruck zu versichern, dass er die Daten überprüft und nach der elektronischen Übermittlung keine Änderungen vorgenommen hat. Der komprimierte Vordruck ist zu unterschreiben und dem zuständigen Finanzamt einzureichen (Tz. 2 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 des BMF-Schreibens in BStBl I 2011, 1063). In den Fällen der Tz. 2 Absatz 2 Satz 3 gilt die elektronische Steuererklärung erst mit Eingang des unterschriebenen komprimierten Vordrucks als zugegangen, da eine Bearbeitung der Daten durch die Finanzbehörden erst ab diesem Zeitpunkt möglich ist (Tz. 6 Satz 2 des BMF-Schreibesn in BStBl I 2011, 1063).

    c) Dies vorausgeschickt, hat die am 22. Dezember 2013 erfolgte bloße Übermittlung der für die Einkommensteuererklärung 2009 relevanten Angaben unter Verwendung des Programms "ElsterFormular" im Wege der Datenfernübertragung über das Internet die mit Ablauf des Kalenderjahres 2009 beginnende und mithin am 31. Dezember 2013 endende Festsetzungsfrist - und damit auch die Frist für einen wirksamen Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG - nicht wahren können. Eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach amtlichem Muster hat der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgegeben. Auch die ersatzweise vorgesehene Versicherung des Klägers auf dem komprimierten Vordruck, die Daten überprüft und nach der elektronischen Übermittlung nicht mehr verändert zu haben, ist vor Ablauf der Antragsfrist beim Beklagten nicht mehr eingegangen. Die komprimierte Steuererklärung in Papierform mit der Unterschrift des Klägers ist dem Beklagten vielmehr erst am 27. Februar 2014 und damit fast zwei Monate nach Fristende zugesandt worden. Das genügt nicht.

    Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Antragsveranlagung sind bei der Übermittlung von Steuererklärungen mit komprimierter Steuererklärung erst zu dem Zeitpunkt erfüllt, zu dem das Finanzamt - in der Regel durch Eingang des Erklärungsausdrucks - Kenntnis von der für den Übermittlungsvorgang vergebenen Telenummern erhält. Erst hierdurch erhält es die Möglichkeit, auf die von dem Steuerpflichtigen übermittelten Daten zuzugreifen. Die gegenteilige Auffassung, es reiche für den Zugang aus, dass überhaupt Daten in den Machtbereich der Finanzverwaltung gelangt seien, auf die das Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt habe zugreifen können, verkennt, dass das Wesen des Zugangs gerade in der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger besteht (gleicher Ansicht: Niedersächsisches FG, Urteil vom 13. März 2014 - 4 K 32/12, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2014, 1257).

    2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeten Versäumens der Antragsfrist (§ 110 Abs. 1 Satz 1 AO) war dem Kläger nicht zu gewähren.

    a) Dass der Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer des Streitjahrs fristgerecht nur bis zum Ablauf des vierten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahrs gestellt werden konnte, war dem Kläger bekannt. Dafür spricht bereits sein eigenes Verhalten bei Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Vorjahre 2006 bis 2008, die jeweils erst kurz vor dem entsprechenden Jahresende am 28. Dezember 2010,am 30. Dezember 2011 und am 28. Dezember 2012 beim Beklagten eingereicht worden sind. Zudem hat der Kläger selbst eingeräumt, dass ihm der Ablauf der Antragsfrist zum Jahresende 2013 durchaus bewusst gewesen sei.

    b) Auch dass die fristgerechte Abgabe des Veranlagungsantrags mehr erfordern würde als die bloße Mitteilung der für die Besteuerung erheblichen Daten und dass dafür daneben auch eine konkrete, erkennbar dem Steuerpflichtigen zuzuordnende Versicherung über deren Richtigkeit und Vollständigkeit vorausgesetzt werden würde, ist dem Kläger zur Überzeugung des Senats bekannt gewesen.

    Denn für die Vorjahre hatte der Kläger seine Einkommensteuererklärungen jeweils in Papierform abgegeben. Dabei war für eine wirksame Antragstellung auf Veranlagung gleichfalls seine eigenhändige Unterschrift - und zwar auf dem Papiervordruck - erforderlich gewesen. Diese Voraussetzung hatte der Kläger jeweils eingehalten, denn anderenfalls hätte der Beklagte bereits seinerzeit den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG abgelehnt. Es spricht nichts dafür, dass der Kläger schuldlos davon ausgehen konnte, bei der Abgabe der Steuererklärung im Wege der Datenfernübertragung über das Internet könnten geringere Anforderungen gelten.

    c) Die irrige Annahme des Klägers, dass bereits die erfolgreiche Übermittlung der Erklärungsdaten zur Wahrung der Antragsfrist ausgereicht habe, stellt keinen Entschuldigungsgrund für die Fristversäumung dar (gleicher Ansicht: Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 2014, 1257).

    aa) Denn bei Verwendung des Programms "ElsterFormular" wird der Anwender ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Telenummer auf der komprimierten Erklärung für die Bediensteten des Finanzamts den Schlüssel bildet, um die übermittelten Daten bearbeiten zu können, und aus diesem Grund dringend empfohlen wird, die komprimierte Steuererklärung möglichst zeitnah nach der Datenübermittlung bei dem Finanzamt einzureichen. Hiernach konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass bereits die erfolgreiche Datenübertragung eine Kenntnisnahme des Finanzamts vom Inhalt der Steuererklärung ermöglichen würde.

    bb) Daneben findet sich auch in der "Hilfe"-Funktion des Programms "ElsterFormular" selbst ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die bloße Bereitstellung der Steuerdaten in Gestalt ihrer elektronischen Übermittlung an den zentralen "Elster"-Server der Finanzverwaltung zur Wahrung der Antragsfristen noch nicht genügt. Dass für den Anwender dieser Software eine einfache und schnelle Möglichkeit besteht, sich von dem Inhalt dieses Hinweises durch Anklicken des Menüpunkts "Anleitung zur Steuererklärung" unter dem Reiter "Abgabefrist" Kenntnis zu verschaffen, hat der Beklagte durch Vorlage entsprechender Screenshots im finanzgerichtlichen Verfahren anschaulich dargelegt.

    cc) Dagegen kann der Kläger nicht einwenden, dass ihm insoweit kein Verschulden an der Versäumung der Antragsfrist vorgeworfen werden könne, weil er mangels hinreichenden Problembewusstseins schon gar keine Veranlassung gesehen habe, nach einem entsprechenden Hinweis zu suchen. Denn dass die fristwahrende Abgabe einer Einkommensteuererklärung neben anderen Angaben im Regelfall auch eine zurechenbare Versicherung von deren Richtigkeit und Vollständigkeit - in Gestalt der eigenhändigen Unterschrift unter einen Papiervordruck - voraussetzen würde, war dem Kläger nach den Erfahrungen der Vorjahre bewusst; dort hatte er die Erklärungen in Papierform gleichfalls vor Einreichung persönlich unterschreiben müssen (vgl. vorstehend unter 2. b.). Wenn der Kläger unter diesen Umständen für das Streitjahr erstmals zu einer anderen Form der Übermittlung seiner Steuererklärungen - nämlich in Gestalt der Computersoftware "Elster" - überging und daneben von seinem Recht Gebrauch machen wollte, die Antragsfrist bis unmittelbar vor ihrem Ablauf am Jahresende 2013 auszuschöpfen, dann bestand für ihn eine konkrete Veranlassung, sich von der Richtigkeit seiner Vermutung, bereits die elektronische Datenübertragung reiche für die Fristwahrung aus, in zumutbarer Weise durch Recherche in der verfügbaren "Hilfe"-Funktion Gewissheit zu verschaffen. Für den Kläger ging es im Streitfall immerhin um eine mögliche Steuererstattung im vierstelligen Bereich. Bei diesen Gegebenheiten drängte sich die Verpflichtung, sich rechtzeitig über die Voraussetzungen einer fristgerechten Einreichung eines Antrags auf Veranlagung über "Elster" zu vergewissern, förmlich auf. Dass der Kläger ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert war (§ 110 Abs. 1 Satz 1 FGO), lässt sich für den Senat jedenfalls nicht feststellen.

    d) Die Fristversäumnis kann der Kläger auch nicht dadurch entschuldigen, dass er auf die fehlende Möglichkeit, die komprimierte Steuererklärung rechtzeitig auszudrucken, verweist.

    aa) In tatsächlicher Hinsicht folgt der Senat dabei dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 17. August 2015, er habe die komprimierte Steuererklärung nach seiner Rückkehr in seine am Arbeitsplatz unterhaltene Zweitwohnung in Q noch vor dem Jahreswechsel ausgedruckt und dort - wie auf dem Ausdruck angegeben - am 30. Dezember 2013 unterschrieben. Dieses Vorbringen steht zwar in einem Widerspruch zur Darstellung des Klägers im Einspruchsschreiben vom 20. März 2014, er sei "erst nach dem Jahreswechsel wieder nach Belgien zurückgekehrt". Auf den entsprechenden Hinweis des Senats hat der Kläger seine Darstellung in der mündlichen Verhandlung durch seinen Prozessbevollmächtigten jedoch ausdrücklich bekräftigt. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht zudem der Umstand, dass sich anderenfalls - hätte sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt ohne Zugriff auf einen Drucker noch in Z aufgehalten - das Datum "30.12.13" auf der komprimierten Steuererklärung allenfalls durch eine erst nach dem Jahreswechsel erfolgte Rückdatierung erklären ließe. Bei diesem Sachverhalt bestand für den Kläger indessen ohne weiteres die Möglichkeit, die ausgedruckte und unterschriebene komprimierte Steuererklärung noch rechtzeitig bis zum Abend des 31. Dezember 2013 - nämlich in Form eines Telefaxes - an den Beklagten zu übersenden.

    bb) Auch die Einlassung des Klägers, es sei ihm während der Weihnachtsferien in seiner Heimat in Z nicht möglich gewesen, auf einen funktionsfähigen Drucker zurückzugreifen, überzeugt den Senat nicht. Denn dem Kläger stand auch in den Weihnachtsfeiertagen ohne weiteres die Möglichkeit offen, die in Form einer PDF-Datei erzeugte komprimierte Steuererklärung auf einen mobilen Datenträger - etwa einen USB-Stick - zu übertragen oder per e-Mail an einen anderen Internetanschluss zu versenden und sie anschließend dort über einen für diesen Anschluss oder für einen anderen Computer in seinem Freundeskreis eingerichteten Drucker auszudrucken und rechtzeitig auf dem Postweg an den Beklagten abzusenden.

    3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    4. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sieht der Senat nicht.