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  • 26.01.2016 · IWW-Abrufnummer 146258

    Finanzgericht Köln: Urteil vom 29.09.2015 – 10 K 3587/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Köln

    10 K 3587/13

    Tenor:

    Der Einkommensteueränderungsbescheid für 2011 vom 24.05.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2013 wird dahingehend geändert, dass die zusätzlich angesetzten Kapitalerträge i.H.v. 48.000 € nicht mehr steuererhöhend berücksichtigt werden. Die Neuberechnung der danach festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

    Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

    Die Revision wird zugelassen.

    1

    Tatbestand

    2

    Die Beteiligten streiten über die Besteuerung der Erträge aus einem von der Klägerin abgeschlossenen Versicherungsvertrag.

    3

    Die Klägerin hatte im Jahr 2007 – vermittelt durch die Credit Suisse (Deutschland) AG (nachfolgend „CSD“) – eine Versicherung gegen Einmalprämie i.H.v. 1.200.000 € mit der Bezeichnung „Credit Suisse Life Asset Portfolio“ (CS LAP) bei der Swiss Life (Liechtenstein) AG (nachfolgend „Swiss Life“ oder „der Versicherer“) abgeschlossen. Bei der CSD unterhielt die Klägerin bereits seit 2006 ein Depot mit verschiedenen Fondsanteilen, Aktien und Anleihen.

    4

    Bei dem Produkt CS LAP handelte es sich ausweislich der bei Vertragsschluss gültigen und dem Vertrag laut Versicherungsschein vom 28.12.2007 zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) um eine Erlebens- und Todesfallversicherung mit Einmalprämie, deren Sparanteil an die Wertentwicklung derjenigen Vermögenswerte gebunden war, die in einem bestimmten, von Swiss Life bei der CSD vor Vertragsbeginn eröffneten und dem CS LAP zugeordneten Portfolio-Konto gehalten wurden (Tz. 2.1 AVB). Auf dieses Portfolio-Konto war vom Versicherungsnehmer die jeweils vereinbarte Einmalprämie einzuzahlen (Tz. 4.1 AVB). Im Streitfall wurden zur Leistung der Einmalprämie i.H.v. 1.200.000 € von der Klägerin Erlöse aus der Veräußerung verschiedener Kapitalanlagen eingesetzt. Die zur Prämienzahlung verwendeten Geldmittel wurden von dem bereits bestehenden Konto der Klägerin bei der CSD an die Swiss Life transferiert.

    5

    Die im Rahmen der CS LAP auf dem Portfolio-Konto gehaltenen Vermögenswerte wurden nach den AVB von der CSD für Swiss Life festgelegt und verwaltet und standen im alleinigen Eigentum von Swiss Life (Tz. 4.2 AVB). Dem Versicherungsnehmer standen keinerlei Eigentums- oder Nutznießungsrechte an den auf dem Konto liegenden Vermögenswerten zu. Das Anlagerisiko hinsichtlich der Vermögenswerte lag nach den AVB ausschließlich beim Versicherungsnehmer. Der Wert des CS LAP entsprach dem Wert der Vermögenswerte des betreffenden Portfolio-Kontos abzüglich noch nicht belasteter Kosten und Gebühren (Tz. 2.2 AVB).

    6

    Mit ihrem Versicherungsantrag vom 10.11.2007 konnte die Klägerin ein bestimmtes Anlageprofil für das CS LAP bestimmen. Zur Auswahl standen dabei ertragsorientierte, einkommensorientierte, ausgewogene, kapitalgewinnorientierte und chancenorientierte Profile. Die Klägerin entschied sich für die einkommensorientierte Variante. Anlageziel war dabei ausweislich des Anlageprofils CS LAP die „langfristige reale Erhaltung und Vermehrung des Kapitals“ und die „Ertragserzielung durch laufendes Einkommen sowie durch Kapital- und Währungsgewinne“. Änderungen des Anlageprofils und der daraus resultierenden Beitragsverwendung während der Vertragslaufzeit waren vorbehaltlich der Zustimmung des Versicherers möglich (Ziff. 8 des Versicherungsantrags vom 10.11.2007 und Ziff. IV des Anlageprofils CS LAP (Begriffsdefinition „Anlageprofil“)). Die Verantwortlichkeit für die Festlegung des Anlageprofils und der gewählten Aufteilung der Beitragsverwendung sowie für die daraus resultierenden Ergebnisse lag nach den AVB beim Versicherungsnehmer (Tz. 4.3 AVB). Dieser konnte dem Versicherer zu jeder Zeit schriftliche Anweisungen zum Abzug der Anlagen seines Portfolio-Kontos erteilen. Swiss Life war während der Vertragslaufzeit grundsätzlich nicht berechtigt, ohne die Zustimmung des Versicherungsnehmers derartige Abzüge und/oder Widerrufe zu tätigen (Tz. 4.4 AVB). Im Rahmen der vom Versicherungsnehmer gewählten aktuellen Anlagestrategie waren bei der Verwaltung der Vermögenswerte des Portfolio-Kontos zudem sämtliche banküblichen Anlagen (mit einigen, unter Tz. 5.2 AVB im Einzelnen genannten Ausnahmen) zulässig (Tz. 5.1 AVB).

    7

    Von Swiss Life wurden im Rahmen des Vertrags verschiedene Versicherungsgebühren erhoben, welche dem Portfolio-Konto des Versicherungsnehmers belastet wurden. Es handelte sich hierbei um eine einmalige Abschlussgebühr, laufende Verwaltungsgebühren, Risiko- und Managementgebühren sowie eventuelle Bearbeitungs- und Rückkaufsgebühren. Im Versicherungsantrag der Klägerin vom 10.11.2007 war festgelegt worden, dass die einmalige Abschlussgebühr 0,88 % sowie die jährlich anfallenden Verwaltungskosten 0,2 % der zu zahlenden Einmalprämie betragen sollten. Daneben wurden durch den Versicherer laut Versicherungsantrag vom 10.11.2007 der Höhe nach nicht bekannte Risikogebühren gemäß dem jeweils geltenden CS LAP-Tarif erhoben. Für den Anlagestock ergaben sich ausweislich des Versicherungsantrags zudem weitere Kosten i.H.v. 0,9 % pro Jahr bezogen auf den Wert des Sicherungsvermögens.

    8

    Die Leistung des Versicherers im Rahmen des CS LAP entsprach im Erlebensfall dem Wert des Portfolio-Kontos zum Zeitpunkt des Vertragsablaufs abzüglich allfälliger noch nicht belasteter Kosten und Gebühren (Tz. 9.1 AVB). Im Todesfall entsprach die Versicherungsleistung dem Wert des Portfolio-Kontos nach Veräußerung sämtlicher Vermögenswerte zuzüglich einer Todesfalldeckung von 1 % dieses Wertes (Tz. 9.2 AVB). Nach den AVB konnte die Todesfallleistung entweder in Form einer Barauszahlung oder aber in Form der Übertragung sämtlicher Vermögenswerte des Portfolio-Kontos erfolgen.

    9

    Der Versicherungsnehmer war gemäß den AVB ferner berechtigt, das CS LAP nach Eingang der Prämie jederzeit ganz oder teilweise zurückzukaufen (Tz. 12.1 AVB). Bei einem Vollrückkauf sahen die AVB die Erstattung des aktuellen Werts des Portfolio-Kontos nach Abzug sämtlicher Kosten, Gebühren und Auslagen vor (Tz. 12.3 AVB).

    10

    Mit Schreiben vom 09.05.2008 bot Swiss Life der Klägerin im Rahmen ihres Vertrags einen verbesserten Todesfallschutz an und übersandte zu diesem Zweck die entsprechend angepassten AVB für das CS LAP. Danach ergaben sich die folgenden Anpassungen:

    11

    Tz. 9.2 AVB (bisher)

    Die Todesfallleistung kann in Form einer Barzahlung oder in Form der Übertragung sämtlicher Vermögenswerte des Portfolio-Kontos erfolgen. Bei einer Barzahlung entspricht unsere Todesfallleistung dem Wert des Portfolio-Kontos nach Veräußerung sämtlicher Vermögenswerte zzgl. einer Todesfalldeckung von 1 % dieses Werts. Bei einer Übertragung sämtlicher Vermögenswerte entspricht unsere Todesfallleistung dem Wert des Portfolio-Kontos im Zeitpunkt der Bewertung sämtlicher Vermögenswerte zzgl. einer Todesfalldeckung von 1 % dieses Werts.

    Tz. 9.2 AVB (neu)

    Die Todesfallleistung kann in Form einer Barzahlung oder in Form der Übertragung sämtlicher Vermögenswerte des Portfolio-Kontos erfolgen. Bei einer Barzahlung entspricht unsere Todesfallleistung dem Wert des Portfolio-Kontos nach Veräußerung sämtlicher Vermögenswerte zzgl. einer Todesfalldeckung von 1 % (bzw. 0,5 %, wenn die versicherte Person nach ihrem vollendeten 80. Lebensjahr stirbt) dieses Werts. Bei einer Übertragung sämtlicher Vermögenswerte entspricht unsere Todesfallleistung dem Wert des Portfolio-Kontos im Zeitpunkt der Bewertung sämtlicher Vermögenswerte zzgl. einer Todesfalldeckung von 1 % (bzw. 0,5 %, wenn die versicherte Person nach ihrem vollendeten 80. Lebensjahr stirbt) dieses Werts. Unabhängig von der gewählten Zahlungsform beträgt die oben erwähnte Todesfalldeckung jedoch maximal EUR 30.000 (bzw. EUR 15.000, wenn die versicherte Person nach ihrem vollendeten 80. Lebensjahr stirbt). Die Todesfallleistung beträgt jedoch in jedem Fall mindestens 60 % der eingezahlten Beitragssumme (darunter wird die Summe aller bis zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles eingezahlter Beiträge abzüglich aller Auszahlungen und Teilkündigungen verstanden).

    12

    Die vorgenannten Anpassungen sollten laut Swiss Life mit Unterzeichnung des Versicherungsnachtrags durch den Versicherungsnehmer rückwirkend ab dem Datum des ursprünglichen Versicherungsbeginnes Gültigkeit erlangen. Der entsprechende Nachtrag zum Versicherungsschein wurde durch die Klägerin am 20.05.2008 unterzeichnet.

    13

    Mit Schreiben vom 12.12.2008 informierte Swiss Life die Klägerin ferner über die im Zuge des Jahressteuergesetzes 2009 vorgesehenen Änderungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (Neuregelungen zum Mindesttodesfallschutz und zu vermögensverwaltenden Versicherungsverträgen) und teilte ihr mit, sie gehe davon aus, dass der von der Klägerin abgeschlossene CS LAP-Vertrag durch die Neuregelungen nicht betroffen sei. Gleichwohl wies der Versicherer auf eine vorsorgliche „Klarstellung“ in den mit selben Schreiben übersandten überarbeiteten (und nunmehr in Paragraphen statt in Textziffern gegliederten) AVB zum CS LAP vom 01.12.2008 hin, derzufolge „auch weiterhin eine Einflussnahme des wirtschaftlich Berechtigten nicht möglich“ sei. Die „Klarstellung“ erfolgte im Wesentlichen mittels folgender Regelungen in den AVB:

    14

    § 7 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 AVB:

    Der Versicherungsnehmer zahlt die Einmalprämie auf das Prämienkonto. Aus dieser Prämie bestreitet Swiss Life die Kosten und Gebühren, die mit dem Abschluss, der Verwaltung und dem Versicherungsschutz des Versicherungsvertrags zusammenhängen.

    Die Prämie des Versicherungsnehmers wird entsprechend der vor Versicherungsvertragsbeginn gewählten Anlagestrategie und der daraus resultierenden Risikobereitschaft angelegt. Die gewählte Anlagestrategie ist von dem von Swiss Life beauftragten Vermögensverwalter umzusetzen.

    Der Versicherungsnehmer kann die Anlagestrategie während der Vertragsdauer ändern. Die Änderung ist Swiss Life schriftlich mitzuteilen und wird von dieser gegenüber dem Vermögensverwalter und der Depotbank veranlasst. Der Versicherungsnehmer hat während der Vertragsdauer keinen direkten Einfluss auf die Auswahl und Verwaltung der Vermögenswerte, die dem Versicherungsvertrag anteilsmäßig zuzuordnen sind. Er kann insbesondere weder unmittelbar noch mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse aus den dem Versicherungsvertrag zuzuordnenden Vermögenswerten bestimmen. Ein Wahlrecht, ein Rechtsanspruch oder ein Weisungsrecht auf Beauftragung einer bestimmten Depotbank besteht nicht.

    Die vom Versicherungsnehmer gewählte Anlagestrategie gilt vorbehaltlich späterer Änderungen bis auf Weiteres als vereinbart. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, auf sein alleiniges Risiko hin viermal jährlich kostenfrei die Anlagestrategie zu ändern. (…)

    § 9 Abs. 1 AVB:

    Die CSD wird von Swiss Life als Vermögensverwalter gewählt und soll dann sämtliche Anlageentscheidungen treffen, die sie bei der Verwaltung der dem Versicherungsvertrag anteilsmäßig zuzuordnenden Vermögenswerte und im Rahmen der aktuellen Anlagestrategie als notwendig erachtet. Hierzu erteilt Swiss Life der CSD eine entsprechende Vollmacht.

    §§ 9 Abs. 3, 11 Abs. 2 AVB:

    Ein Wahlrecht, ein Rechtsanspruch oder ein Weisungsrecht des Versicherungsnehmers auf Beauftragung eines bestimmten Vermögensverwalters oder einer bestimmten Depotbank besteht nicht. Der Versicherungsnehmer hat weder gegenüber dem Vermögensverwalter noch gegenüber Swiss Life ein Weisungsrecht zur Vornahme einzelner Vermögensdispositionen und etwaiger Vermögensumschichtungen. Insbesondere besteht kein Recht und kein Anspruch des Versicherungsnehmers darauf, unmittelbar oder mittelbar über Swiss Life oder den Vermögensverwalter oder in sonstiger Art und Weise Einfluss auf die Anschaffung und/oder Veräußerung von einzelnen Vermögensgegenständen auszuüben. Anlageentscheidungen werden ausschließlich von dem von Swiss Life beauftragten Vermögensverwalter getroffen.

    15

    Neben den vorstehenden „Klarstellungen“ in den AVB wurde der Klägerin seitens des Versicherers mit Schreiben vom 12.12.2008 zur Vermeidung einer transparenten Besteuerung zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt, die von ihr gewählte Anlagestrategie hinsichtlich der Investitionen in dem ihrer Versicherung zuzuordnenden Deckungsstock zu ändern und ihre Anlage auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, auszurichten. Von dieser Möglichkeit machte die Klägerin jedoch nachfolgend keinen Gebrauch.

    16

    Für das Streitjahr 2011 erklärte die Klägerin keine Kapitalerträge aus dem bei der Swiss Life abgeschlossenen CS LAP-Vertrag. Dementsprechend erließ der Beklagte am 29.08.2012 einen Bescheid über Einkommensteuer für 2011, in dem keinerlei Erträge aus der vorgenannten Anlage erfasst waren. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

    17

    Im Rahmen einer Prüfung durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung A kam der zuständige Prüfer ausweislich des Prüfungsberichts vom 07.05.2013 zu dem Ergebnis, dass es sich bei der CS LAP um eine vermögensverwaltende Versicherung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handele, bei der die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge unmittelbar dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen und bei diesem zu versteuern seien. Da die Klägerin trotz Aufforderung keine Angaben zur Höhe der aus der Anlage erzielten Erträge machte, schätzte der Prüfer die Kapitalerträge unter Berücksichtigung der von der Klägerin gewählten einkommensorientierten Anlagestrategie auf jährlich 4 % der gezahlten Einmalprämie, also 48.000 € p.a.

    18

    Der Beklagte folgte der Auffassung der Steuerfahndungsprüfung und erließ am 24.05.2013 u.a. einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid über Einkommensteuer für 2011, in welchen Zinsen aus dem CS LAP-Vertrag in der von der Steuerfahndungsprüfung geschätzten Höhe einbezogen wurden.

    19

    Mit ihrem hiergegen am 24.06.2013 erhobenen Einspruch machte die Klägerin geltend, nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 01.10.2009 (BStBl. I 2009, 1172) liege im vorliegenden Fall keine vermögensverwaltende Versicherung vor. Ausweislich der §§ 7 Abs. 4 und 9 Abs. 3 der überarbeiteten AVB zum CS LAP vom 01.12.2008 fehle es an speziell für den Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen (Hinweis auf Rz. 34d des BMF Schreibens) und der erforderlichen Dispositionsmöglichkeit des Versicherungsnehmers (Hinweis auf Rz. 34h des BMF-Schreibens).

    20

    Mit Einspruchsentscheidung vom 23.10.2013 wurde der Einspruch der Klägerin durch den Beklagten sodann als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Der mit Swiss Life abgeschlossene CS LAP-Vertrag sei nach nochmaliger Prüfung steuerlich bereits nicht als Lebensversicherung einzustufen, so dass sich die Frage der Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG letztlich gar nicht stelle. Im Streitfall habe der Versicherer nach den Vertragsbedingungen lediglich eine Todesfalldeckung von 1 % des Vermögenswertes zu leisten. Dem stünden diverse Gebühren und Kosten gegenüber, die von der Klägerin zu tragen seien. Allein die bekannten jährlich anfallenden allgemeinen Verwaltungskosten der Versicherung und die jährlichen Gebühren für die Verwaltung des Portfoliokontos beliefen sich auf 0,2 % bzw. 0,9 %; hinzu kämen noch die in den dem Beklagten vorliegenden Unterlagen nicht näher bezifferten Risikogebühren. Durch diese vom Versicherten laufend zu leistenden Zahlungen unterscheide sich das Vertragsverhältnis von einer typischen Lebensversicherung auf den Todesfall. Zudem werde die von einer Lebensversicherung abweichende Qualität des CS LAP auch bei den Regelungen zum Rückkauf deutlich, welche nicht auf den versicherungsrechtlichen Rückkaufswert abstellten, sondern auf den Wert des Portfolio-Kontos. Die Erträge aus der Versicherung seien nach alledem als Zinsen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern.

    21

    Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Entgegen der Ansicht des Beklagten handele es sich bei dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zum einen um eine Lebensversicherung im steuerlichen Sinne und zum anderen gerade nicht um eine vermögensverwaltende Versicherung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG. Der Gesetzgeber habe erst für Versicherungsabschlüsse ab dem 01.04.2009 durch § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 Buchst. b EStG gesetzlich einen Mindesttodesfallschutz für Versicherungen gegen Einmalbetrag konkretisiert, für den vorliegenden, deutlich vor diesem Stichtag abgeschlossenen Vertrag finde die Regelung daher noch keine Anwendung. Im Übrigen weise der streitige Vertrag ausweislich des am 20.05.2008 von der Klägerin unterzeichneten und ausdrücklich auf den ursprünglichen Vertragsbeginn zurückwirkenden Nachtrags zum Versicherungsschein eine Mindesttodesfalldeckung von 60 % der eingezahlten Prämien auf. Wenn nicht bereits die 1 %ige Zusatzleistung des Versicherers bei vorteilhafter Wertentwicklung einen „nennenswerten“ Todesfallschutz begründe, so sei jedenfalls aufgrund der 60 %igen Mindesttodesfalldeckung bei nachteiliger Wertentwicklung eine „nennenswerte“ Risikotragung des Versicherers im Sinne des BMF-Schreibens vom 01.10.2009 (BStBl. I 2009,1172) gegeben. Für vor dem 01.01.2005 abgeschlossene Altverträge habe der Finanzverwaltung ein Mindesttodesfallschutz i.H.v. 60 % der Beitragssumme spätestens nach Ablauf des dritten Jahres der Beitragszahlung jedenfalls ausgereicht. Soweit in der Literatur für eine „nennenswerte“ Risikotragung des Versicherung teilweise eine garantierte Todesfallleistung von wenigstens 102 % bzw. 105 % bezogen auf den jeweiligen Wert des Deckungsstocks verlangt werde, erscheine diese Grenzziehung relativ willkürlich, zumal sich weder der Gesetzgeber noch die Finanzverwaltung für Vertragsabschlüsse im relevanten Zeitraum zwischen dem 01.01.2005 und dem 31.03.2009 auf einen konkreten Mindesttodesfallschutz festgelegt hätten. Ohne eine gesetzliche Regelung könne es für die steuerliche Anerkennung als Lebensversicherung jedenfalls dann nicht darauf ankommen, ob die vertraglich garantierte Todesfallleistung 101 %, 102 % oder 105 % des Wertes des Deckungsstocks betrage, wenn seitens des Versicherers – wie vorliegend – zugleich eine 60 %ige Kapitalgarantie abgegeben werde.

    22

    Letztlich führe die Nichterfüllung der erst für Vertragsabschlüsse ab dem 01.04.2009 zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben zum Mindesttodesfallschutz laut Rz. 78a des BMF-Schreibens vom 01.10.2009 zudem nur zum Verlust der Begünstigung nach dem Halbeinkünfteverfahren (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG), nicht jedoch zu einer Verneinung der Lebensversicherungsqualität als solcher. Gleiches müsse auch für vor diesem Stichtag geschlossene Verträge gelten, bei denen ein Todesfallschutz vorhanden, aber gering ausgestaltet sei.

    23

    Bei der streitgegenständlichen Versicherung handele es sich auch nicht um eine „vermögensverwaltende Versicherung“ i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG, weil die Kapitalanlage gerade nicht – wie es für solche Versicherungen laut Rz. 34c des BMF-Schreibens vom 01.10.2009 typisch sei – auf einem Konto oder Depot bei einem vom Versicherungsnehmer frei wählbaren Kreditinstitut erfolge, sondern ausweislich der überarbeiteten Fassung der AVB zum CS LAP vom 01.12.2008 allein die CSD als Vermögensverwalter in Betracht komme und diesbezüglich eindeutig kein Wahlrecht des Versicherungsnehmers bestehe. Dass die Vermögensverwaltung über die CSD erfolge sei dem Produkt bei einer „CS LAP“ genannten Versicherungslösung quasi immanent. Die Beauftragung des Vermögensverwalters erfolge jedoch durch die Versicherungsgesellschaft und nur diese habe dem Vermögensverwalter gegenüber ein Weisungsrecht. Im Übrigen lägen auch keine „speziell für diesen Vertrag zusammengestellte Kapitalanlagen“ i.S.d. Rz. 34d des vorgenannten BMF-Schreibens vor, da bei dem CS LAP eine Prämienzahlung durch Einbringung eines bereits bestehenden Wertpapierdepots gemäß § 7 der überarbeiteten AVB grundsätzlich nicht vorgesehen und die Prämie von der Klägerin im Streitfall tatsächlich durch Bareinzahlung geleistet worden sei. Die Versicherungsgesellschaft habe gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 07.06.2010 zudem ausdrücklich bestätigt, dass die Vermögenswerte innerhalb des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags in einer „standardisierten Anlagestrategie“ investiert würden, so dass explizit nicht von „speziell für diesen Vertrag zusammengestellten“ Kapitalanlagen ausgegangen werden könne. Eine Änderung der Anlagestrategie könne auch nicht beliebig oft erfolgen, sondern maximal viermal pro Jahr. Letztlich fehle es bei dem von der Klägerin abgeschlossenen Vertrag auch an einer „unmittelbaren oder mittelbaren Einflussmöglichkeit“ des Versicherungsnehmers auf die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse i.S.d. Rz. 34g des BMF-Schreibens, da eine solche Einflussnahme nach den geltenden AVB zum CS LAP ausdrücklich ausgeschlossen sei und der Versicherungsnehmer hinsichtlich der einzelnen Investments, mit denen die vom Versicherungsnehmer ausgewählte Anlagestrategie umgesetzt werde, grundsätzlich auch gar keine Kenntnis habe. Soweit der Beklagte infrage stelle, dass dem Vertrag die überarbeite Fassung der AVB zum CS LAP vom 01.12.2008 zugrunde zu legen sei, verweise die Klägerin auf Rz. 34m des BMF-Schreibens vom 01.10.2009, wonach bei vor dem 01.07.2010 vorgenommenen Vertragsänderungen zum Zwecke der nachträglichen Abbedingung bislang bestehender Merkmale eines vermögensverwaltenden Versicherungsvertrags nicht von einer steuerrechtlich relevanten Vertragsänderung auszugehen sei. Im Ergebnis könne kein Zweifel daran bestehen, dass zur Beurteilung des vorliegenden Vertrags insgesamt die AVB zum CS LAP in der Fassung vom 01.12.2008 zugrunde zu legen seien.

    24

    Die Klägerin beantragt,

    25

    den Einkommensteueränderungsbescheid für 2011 vom 24.05.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2013 dahingehend zu ändern, dass die zusätzlich angesetzten Kapitalerträge i.H.v. 48.000 € nicht mehr steuererhöhend berücksichtigt werden,

    26

    hilfsweise, die Revision zuzulassen.

    27

    Der Beklagte beantragt,

    28

    die Klage abzuweisen,

    29

    hilfsweise, die Revision zuzulassen.

    30

    Er führt an, bei dem streitgegenständlichen Produkt habe es sich jedenfalls bis zum 20.05.2008 bereits nicht um eine Lebensversicherung im steuerlichen Sinne gehandelt, da es nach den bei Vertragsabschluss im Dezember 2007 gültigen AVB an einem ausreichenden Mindesttodesfallschutz bzw. einer nennenswerten Risikotragung des Versicherers gefehlt habe. Soweit die mit Nachtrag zum Versicherungsschein am 20.05.2008 vereinbarten punktuell geänderten AVB zum CS LAP eine Mindesttodesfalldeckung i.H.v. 60 % der eingezahlten Beitragssumme vorsähen, wirke dies entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf den ursprünglichen Vertragsbeginn zurück, sondern liege aufgrund der hierin zu sehenden Änderung wesentlicher Vertragsmerkmale ein neuer Vertrag vor, bezüglich dessen vom Beklagten das Vorliegen einer Lebensversicherung im steuerlichen Sinne nicht angezweifelt werde. Gleichwohl handele es sich bei diesem Vertrag jedoch um einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG. Ausweislich der seitens der Klägerin vorgelegten Unterlagen habe die Klägerin bereits vor Abschluss des CS LAP-Vertrags eine laufende Geschäftsbeziehung mit der CSD unterhalten und sich auch den Versicherungsvertrag von ihr vermitteln lassen. Bereits bei Abschluss des Vertrags habe festgestanden, dass sowohl die Depotführung als auch die Vermögensverwaltung im Rahmen des CS LAP durch die CSD erfolgen werde, so dass die Klägerin die CSD mit dem Vertragsabschluss als depotführendes Kreditinstitut und als Vermögensverwalterin gewählt und beauftragt habe. Insoweit sei daher von einer mittelbaren Dispositionsmöglichkeit der Klägerin i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG auszugehen. Nach den im Rahmen des Vertragsabschlusses durch den Vermittler gemachten Angaben habe die Klägerin den Versicherungsvertrag zudem zur Vermögensanlage abgeschlossen. Damit werde deutlich, dass im Streitfall eine bisher durch die CSD vorgenommene Vermögensverwaltung lediglich in einen Versicherungsmantel habe überführt werden sollen, um so in den Genuss der privilegierten Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 und 2 EStG zu gelangen, wobei die Geschäftsbeziehung der Klägerin zur depotführenden und vermögensverwaltenden CSD durch die Zwischenschaltung der Swiss Life im Wesentlichen unverändert geblieben sei. Ein Versorgungscharakter des Vertrags sei vorliegend nicht erkennbar, dieser diene vielmehr allein der Vermögensanlage bzw. der Vermögensverwaltung. Soweit die Klägerin auf die ihr mit Schreiben vom 12.12.2008 übersandten überarbeiteten AVB zum CS LAP vom 01.12.2008 und die darin enthaltenen „Klarstellungen“ im Hinblick auf die Änderungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das JStG 2009 Bezug nehme, sei für den Beklagten ferner nicht ersichtlich, weshalb vorliegend andere als die von der Klägerin selbst vorgehaltenen und mit dem Versicherungsschein übersandten AVB Anwendung finden sollten, zumal sich diese auch mit den Verweisen in dem Schreiben des Versicherers vom 20.05.2008 deckten.

    31

    Entscheidungsgründe

    32

    Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der angefochtene Einkommensteueränderungsbescheid für 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)).

    33

    I. Der Beklagte hat der Klägerin im Rahmen des angefochtenen Bescheids zu Unrecht Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.H.v. 48.000 € aus dem von ihr bei der Swiss Life abgeschlossenen Versicherungsprodukt „CS-LAP“ zugerechnet und der Besteuerung unterworfen. Entgegen der dem angegriffenen Bescheid zugrunde gelegten Auffassung des Beklagten handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zum einen um eine Lebensversicherung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG (dazu nachfolgend unter 1.) und zum anderen gerade nicht um eine „vermögensverwaltende Versicherung“ i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG (dazu nachfolgend unter 2.).

    34

    1. a) Erträge aus Lebensversicherungen unterliegen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG grundsätzlich nur im Erlebensfall bzw. bei Rückkauf des Vertrages einer (nachgelagerten) Besteuerung; die während der Laufzeit des Vertrags erzielten laufenden Erträge sowie die bei Eintritt des versicherten (biometrischen) Risikos ausgezahlte Versicherungssumme führen demgegenüber im Grundsatz nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG gewährt darüber hinaus eine weitere steuerliche Privilegierung in Form einer nur hälftigen Besteuerung der Erträge bei Erreichen einer gewissen Altersgrenze und Einhaltung einer mindestens 12-jährigen Haltedauer (sog. Altersvorsorgeverträge). Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG gelten diese Grundsätze sinngemäß auch für fondsgebundene Lebensversicherungen.

    35

    Gemäß der mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2009 neu eingeführten Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem aus dem Versicherungsvertrag wirtschaftlich Berechtigten hingegen ohne Anwendung der allgemeinen Besteuerungsregeln und Privilegien für Versicherungsverträge nach den Sätzen 1 bis 4 bereits während der Laufzeit des Versicherungsvertrags zuzurechnen, sofern ein sog. „vermögensverwaltender Versicherungsvertrag“ vorliegt. Dies gilt nach § 52 Abs. 36 Satz 10 EStG bei nach dem 31.12.2004 geschlossenen Verträgen für sämtliche Kapitalerträge, die dem Versicherungsunternehmen nach dem 31.12.2008 zufließen. Es erfolgt danach somit eine unmittelbare transparente Besteuerung der laufenden Kapitalerträge in Form von Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinnen etc. beim Versicherungsnehmer in dem Zeitpunkt, in dem die Erträge dem Versicherungsunternehmen auf dem von diesem gehaltenen Depot oder Konto zufließen (vgl. BT-Drucks 16/11108, S. 15; BMF-Schreiben vom 01.10.2009 IV C 1 – S 2252/07/0001, BStBl. I 2009, 1172 Tz. 34a). Für zwischen dem 31.12.2004 und dem 31.03.2009 abgeschlossene Verträge eröffnet Tz. 34m des BMF-Schreibens vom 01.10.2009 (IV C 1 – S 2252/07/0001, BStBl. I 2009, 1172) ausdrücklich die Möglichkeit, diese bis zum 01.07.2010 steuerunschädlich an die Neuregelung anzupassen.

    36

    b) Grundvoraussetzung für die Anwendung der vorstehenden Regelungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist zunächst das Vorliegen einer Lebensversicherung im steuerlichen Sinne.

    37

    aa) Das EStG enthält keine Definition des Begriffs der „Lebensversicherung“ i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Mangels eigenständiger Definition ist für die Bestimmung des Versicherungsbegriffs daher auf das allgemeine Versicherungsaufsichtsrecht und die auf dieses bezogene Auslegungstradition zurückzugreifen (vgl. Hamacher/Dahm in: Korn, EStG, § 20 Rz. 247).

    38

    Wesentliches Merkmal einer t„Lebensversicherung“ ist danach die Abdeckung des wirtschaftlichen Risikos, welches aus der Unsicherheit und Unberechenbarkeit des menschlichen Lebens für den Lebensplan des Menschen erwächst (vgl. BFH-Urteile vom 26.11.2014 – VIII R 31/10, BFH/NV 2015, 1134; vom 15.06.2005 – X R 64/01, BStBl II 2006, 245; vom 09.11.1990 – VI R 164/86, BStBl II 1991, 189; Winter in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., Einführung Rz. 134; von Beckerath in: Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 20 Rz. 99). Die durch eine Lebensversicherung typischerweise abgedeckten Gefahren bzw. biometrischen Risiken sind der Tod (Todesfallrisiko) oder die ungewisse Lebensdauer als Rentner (Erlebensfallrisiko), so dass gebräuchlichste Form der Lebensversicherung die auch im Streitfall vorliegende „gemischte Todes- und Erlebensfallversicherung“ ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2005 – X R 64/01, BStBl II 2006, 245; BMF-Schreiben vom 01.10.2009 IV C 1 –S 2252/07/0001, BStBl. I 2009, 1172 Tz. 1; Rätke in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 4b Rz. 33).

    39

    Keine „Lebensversicherung“ i.S.d. § 20 Absatz 1 Nr. 6 EStG liegt hingegen vor, wenn der Vertrag keine nennenswerte Risikotragung für das Versicherungsunternehmen enthält. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn bei Risikoeintritt nur eine Leistung der angesammelten und verzinsten Sparanteile zuzüglich einer Überschussbeteiligung vereinbart ist. Demgegenüber kann in der Regel vom Vorliegen eines Versicherungsvertrages i.S.d. § 20 Absatz 1 Nr. 6 EStG ausgegangen werden, wenn es sich um eine Lebensversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung im Sinne des Versicherungsaufsichtsrechts handelt (vgl. BMF-Schreiben vom 01.10.2009 IV C 1 –S 2252/07/0001, BStBl. I 2009, 1172 Tz. 3). Die von der Finanzverwaltung noch im BMF-Schreiben vom 22.08.2002 (IV C 4 - S 2221 - 211/02 , BStBl. I 2002, 827 Tz. 23 ff.) für vor dem 01.01.2005 abgeschlossene Versicherungsverträge aufgestellten Anforderungen an den zur Annahme einer „Lebensversicherung“ i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erforderlichen Mindesttodesfallsschutz sollen für nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Versicherungsverträge nicht mehr anzuwenden sein (vgl. BMF-Schreiben vom 01.10.2009 IV C 1 –S 2252/07/0001, BStBl. I 2009, 1172 Tz. 3). Die mit dem JStG 2009 erstmals in das Gesetz eingeführten Mindesttodesfallschutzregelungen in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 EStG gelangen zudem erst für nach dem 31.03.2009 abgeschlossene Versicherungsverträge zur Anwendung (vgl. § 52 Abs. 36 Satz 11 EStG).

    40

    bb) Im Streitfall ist nach den vorstehenden Grundsätzen hinsichtlich des von der Klägerin abgeschlossenen Vertrags „CS-LAP“ von einer Lebensversicherung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG auszugehen.

    41

    (1) Soweit der Beklagte noch im Rahmen der Einspruchsentscheidung die Auffassung vertreten hat, bei dem streitgegenständlichen Produkt „CS LAP“ handele es sich aufgrund des nicht ausreichenden Mindesttodesfallschutzes und der fehlenden „nennenswerten Risikotragung“ durch den Versicherer bereits nicht um eine Lebensversicherung im steuerlichen Sinne, hält er an diesem Einwand nach seinem eigenen Vortrag im Laufe des Klageverfahrens nunmehr ausdrücklich nicht länger fest. Jedenfalls für das hier betroffene Streitjahr 2011 dürfte der Einwand nach Ansicht des Senats auch nicht durchgreifen.

    42

    Wie der Beklagte selbst einräumt, wurde das Vorliegen einer Lebensversicherung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch die Finanzverwaltung für vor dem 01.01.2005 abgeschlossene Verträge nicht angezweifelt, sofern – wie im Streitfall – ein Mindesttodesfallschutz i.H.v. 60 % der eingezahlten Beitragssumme vereinbart wurde (vgl. BMF-Schreiben vom 22.08.2002 IV C 4 – S 2221 – 221/02, BStBl. I 2002, 827 Tz. 23 und 29). Wenn auch für das vorliegend maßgebliche Jahr des Vertragsschlusses 2007 die noch im BMF-Schreiben vom 22.08.2002 aufgestellten Anforderungen an den Mindesttodesfallschutz nicht mehr zur Anwendung gelangen sollen, so lassen die dortigen Regelungen jedoch gleichwohl Rückschlüsse auch für die im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.03.2009 abgeschlossenen Verträge hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer Lebensversicherung im steuerlichen Sinne zu. Einem zwischen dem 01.01.2005 und dem 31.03.2009 geschlossenen Vertrag, der die im BMF-Schreiben vom 22.08.2002 (IV C 4 - S 2221 - 211/02 , BStBl. I 2002, 827 Tz. 23 ff.) aufgestellten Mindestanforderungen an den Todesfallschutz erfüllt, kann die Lebensversicherungsqualität aus Sicht des erkennenden Senats ebenso wenig abgesprochen werden wie einem noch vor dem 01.01.2005 geschlossenen Vertrag, auf welchen das vorgenannte BMF-Schreiben noch anzuwenden war. Da der vorliegend streitgegenständliche Vertrag nach Anpassung von Tz. 9.2 AVB mit Versicherungsnachtrag vom 20.05.2008 eine 60 %ige Kapitalgarantie vorsah und damit den durch das BMF-Schreiben vom 22.08.2002 für vor dem 01.01.2005 geschlossene Verträge aufgestellten Mindestanforderungen an den Todesfallschutz entsprach, kann sein Lebensversicherungscharakter daher – ungeachtet der lediglich 101 % des Wertes des Deckungsstocks betragenden vertraglich garantierten Todesfallleistung – nicht ernstlich in Frage gestellt werden.

    43

    Der Umstand, dass die 60 %ige Kapitalgarantie erst mit dem Versicherungsnachtrag vom 20.05.2008 in den streitgegenständlichen Vertrag eingeführt wurde, sowie die Frage, ob diese Anpassung auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Versicherungsbeginns zurückwirkt oder hierdurch der Beginn eines neuen Vertrags ausgelöst wurde, sind dabei für die Beurteilung des Vorliegens einer Lebensversicherung bezogen auf das vorliegend betroffene Streitjahr 2011 ohne Relevanz. Selbst wenn die Anpassungen entsprechend der Ansicht des Beklagten nicht auf das Datum des ursprünglichen Versicherungsbeginns zurückwirken würden, so wäre nach den allgemeinen Maßstäben der Finanzverwaltung und dem eigenen Vortrag des Beklagten jedenfalls mit Vereinbarung der 60 %igen Mindesttodesfalldeckung ab dem 20.05.2008 von einer Lebensversicherung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG auszugehen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage der Rückwirkung der Vertragsanpassung vom 20.05.2008 kann daher insoweit dahinstehen. Auch die Frage des Neubeginns des Vertrags aufgrund wesentlicher Änderungen könnte höchstens für die Prüfung der Mindestvertragsdauer i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG relevant sein, nicht aber für die Beurteilung des Vorliegens einer Lebensversicherung im steuerlichen Sinne.

    44

    (2) Die durch das JStG 2009 erstmals gesetzlich definierten Vorgaben für den Mindesttodesfallschutz nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 EStG finden auf den vorliegenden Vertrag aufgrund des vor dem 01.04.2009 liegenden Zeitpunkts des Vertragsschlusses zudem unstreitig noch keine Anwendung und hätten nach dem Gesetzeswortlaut im Übrigen – worauf die Klägerin zu Recht hinweist – bei Nichterfüllung auch nicht die Verneinung der Lebensversicherungsqualität, sondern lediglich die Nichtanwendung des Halbeinkünfteverfahrens zur Folge.

    45

    2. Ist das Vorliegen einer Lebensversicherung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG nach alledem zu bejahen, so kommt es für Frage, ob der Beklagte der Klägerin im Streitjahr zu Recht steuerpflichtige Kapitalerträge aus dem Produkt „CS-LAP“ in der geschätzten Höhe zugerechnet hat, streitentscheidend darauf an, ob es sich bei dem zu beurteilenden Vertrag um einen sog. „vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag“ i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG handelt. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Senats zu verneinen.

    46

    a) Ein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag liegt nach den einschlägigen Verwaltungsanweisungen vor, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (vgl. BMF-Schreiben vom 01.10.2009 IV C 1 – S 2252/07/0001, BStBl. I 2009, 1172 Tz. 34b):

    47

    - In dem Versicherungsvertrag ist eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart,

    48

    - die zusammengestellten Kapitalanlagen sind nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt und

    49

    - der wirtschaftlich Berechtigte kann unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (Dispositionsmöglichkeit).

    50

    b) Im Streitfall sind die o.g. Voraussetzungen nicht kumulativ erfüllt.

    51

    aa) Zwar dürfte eine „gesonderte Verwaltung“ von Kapitalanlagen im o.g. Sinne unstreitig zu bejahen sein, da die Prämienleistung von Swiss Life nicht für eine unbestimmte Vielzahl von Versicherten gemeinschaftlich, sondern separat für den einzelnen Vertrag der Klägerin angelegt bzw. verwaltet wurde, wobei der Versicherer Eigentümer bzw. Inhaber der auf dem Konto oder Depot verwalteten Anlagegüter wurde, während die Klägerin das Kapitalanlagerisiko trug. Dass die Kapitalanlage darüber hinaus auf einem Konto oder Depot bei einem vom Kunden frei wählbaren Kreditinstitut erfolgt, ist nach den Verwaltungsanweisungen bei einem vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag zwar typisch, aber zu dessen Annahme nicht unbedingt zwingend (vgl. BMF-Schreiben vom 01.10.2009 IV C 1 – S 2252/07/0001, BStBl. I 2009, 1172 Tz. 34c).

    52

    bb) Die gesondert verwalteten Kapitalanlagen waren vorliegend auch nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt (vgl. § 10 der AVB CS LAP i.d.F. vom 01.12.2008: g„(…) der Vermögensverwalter (…) ist hierbei grundsätzlich frei, bankübliche und depotfähige, aber nicht nachschusspflichtige Vermögenswerte zu wählen.“). Von der seitens Swiss Life mit Schreiben vom 12.12.2008 eingeräumten Möglichkeit der Einführung einer solchen Beschränkung hatte die Klägerin für ihren Vertrag gerade keinen Gebrauch gemacht.

    53

    cc) Es fehlt im Streitfall aus Sicht des Senats jedoch an einer „speziellen Zusammenstellung“ der Kapitalanlagen für den Vertrag der Klägerin.

    54

    (1) „Speziell für diesen Vertrag zusammengestellte Kapitalanlagen“ i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG liegen nach Tz. 34d des BMF-Schreibens vom 01.10.2009 (IV C 1 – S 2252/07/0001, BStBl. I 2009, 1172) vor, wenn die Anlage ganz oder teilweise gemäß den individuellen Wünschen des Versicherungsnehmers erfolgt. Dies soll insbesondere der Fall sein, wenn der Versicherungsnehmer einzelne Wertpapiere oder ein bereits vorhandenes Wertpapierdepot als Versicherungsbeitrag erbringt.

    55

    (2) Vorliegend hat die Klägerin die von ihr zu zahlende Einmalprämie nachweislich und unstreitig nicht durch Einbringung ihres bei der CSD bereits bestehenden Wertpapierdepots erbracht, sondern durch Bareinzahlung eines entsprechenden Geldbetrags nach vorheriger Veräußerung verschiedener von ihr gehaltener Kapitalanlagen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Streitfall bereits grundlegend von dem dem Urteil des 6. Senats des FG Köln vom 27.08.2015 (6 K 2927/13) zugrunde liegenden Fall, in welchem das Gericht eine „gesonderte Verwaltung speziell zusammengestellter Kapitalanlagen“ bejaht hat, da die zu leistende Einmalprämie durch den Kläger nach den im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen durch Übertragung eines bereits vorhandenen Wertpapierdepots erbracht worden war.

    56

    Anders als im Urteilsfall des 6. Senats, in welchem das vom Kläger eingebrachte Depot nach den AVB in der Folgezeit „gemäß der bereits bestehenden (und für den Vertrag gewünschten) Anlageform und Anlagestrategie weiterverwaltet“ werden musste, konnte die Klägerin vorliegend nach den überarbeiteten AVB vom 01.12.2008 auch nicht individuell über die Kapitalanlage im Rahmen des CS LAP bestimmen, da sie ausdrücklich keinen direkten Einfluss auf die Auswahl und die Verwaltung der Vermögenswerte, die ihrem Versicherungsvertrag anteilsmäßig zuzuordnen waren, nehmen und insbesondere auch keine unmittelbaren oder mittelbaren Weisungen hinsichtlich der Veräußerung der Vermögensgegenstände und der Wiederanlage der hieraus erzielten Erlöse erteilen konnte (vgl. § 7 Abs. 4 der AVB zum CS LAP i.d.F. vom 01.12.2008). Ebenso wenig besaß sie ein Weisungsrecht zur Vornahme einzelner Vermögensdispositionen und etwaiger Vermögensumschichtungen und konnte weder unmittelbar noch mittelbar über Swiss Life, die CSD oder in sonstiger Art und Weise Einfluss auf die Anschaffung und/oder die Veräußerung von einzelnen Vermögensgegenständen nehmen. Anlageentscheidungen wurden vielmehr ausschließlich von der CSD als von Swiss Life beauftragtem Vermögensverwalter getroffen (vgl. Tz. 9 Abs. 3 der AVB zum CS LAP i.d.F. vom 01.12.2008).

    57

    (3) Dass die Klägerin zu Vertragsbeginn eine von mehreren von Swiss Life angebotenen standardisierten Anlagestrategien wählen und die gewählte Anlagestrategie nach den AVB bis zu viermal im Jahr wechseln konnte, begründet nach Auffassung des erkennenden Senats zudem keine „individuelle“ Gestaltung der Kapitalanlage nach ihren Wünschen, sondern gibt lediglich den äußeren Rahmen vor, innerhalb dessen der Vermögensverwalter seinerseits individuell und ohne Weisungsgebundenheit gegenüber der Klägerin über die Kapitalanlage bestimmen konnte. Auch die Begrenzung möglicher Strategiewechsel auf maximal vier Wechsel pro Jahr spricht dafür, dass die Kapitalanlage im Rahmen des CS LAP nicht nach den individuellen Wünschen der Klägerin erfolgte.

    58

    (4) Dass dem Vertrag für das vorliegend zu beurteilende Streitjahr 2011 die überarbeiteten AVB zum CS LAP in der Fassung vom 01.12.2008 zugrunde zu legen sind, welche einen Einfluss der Klägerin auf die Auswahl und Verwaltung der Vermögenswerte sowie unmittelbare oder mittelbare Weisungen hinsichtlich der Veräußerung der Vermögensgegenstände und der Wiederanlage der Erlöse ausdrücklich ausschlossen, ist aus Sicht des erkennenden Senats unzweifelhaft. Weshalb der Beklagte dies in Frage stellt und stattdessen auf die bei Vertragsschluss im Dezember 2007 gültigen AVB abstellen will, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.

    59

    Dass die Verweisungen in dem Schreiben der Swiss Life vom 20.05.2008 sich offensichtlich noch auf die „alten“ AVB bezogen, ist jedenfalls kein Argument für deren Maßgeblichkeit auch noch in 2011. Die Überarbeitung der AVB aufgrund der bevorstehenden Änderungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das JStG erfolgte ausweislich des Schreibens der Swiss Life vom 12.12.2008 und der mit diesem übersandten „neuen“ AVB erst zum 01.12.2008; daher stellen die AVB in der Fassung vom 01.12.2008 den aktuelleren Stand dar und sind – vorbehaltlich noch späterer Änderungen, für welche vorliegend allerdings keine Anhaltspunkte bestehen – für das Streitjahr als maßgeblich zu erachten. Die „Nachbesserung“ bestehender Verträge zur Anpassung an die neuen gesetzlichen Regelung zu vermögensverwaltenden Versicherungsverträgen war im Übrigen ausweislich Tz. 34m des BMF-Schreibens vom 01.10.2009 (IV C 1 – S 2252/07/0001, BStBl. I 2009, 1172) innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen, die vorliegend gewahrt sind, ausdrücklich vorgesehen und darf daher durch den Beklagten nicht einfach ignoriert werden.

    60

    dd) Die Klägerin konnte im Rahmen des CS LAP auch nicht unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände auf dem Portfolio-Konto und die Wiederanlage der hieraus erzielten Erlöse bestimmen; es bestand für sie insoweit keine unmittelbare oder mittelbare Dispositionsmöglichkeit.

    61

    (1) Eine unmittelbare Dispositionsmöglichkeit besteht nach Tz. 34g des BMF-Schreibens vom 01.10.2009 (IV C 1 – S 2252/07/0001, BStBl. I 2009, 1172), wenn der Versicherungsvertrag ein Weisungsrecht des wirtschaftlich Berechtigten gegenüber dem Versicherungsunternehmen oder gegenüber einem beauftragten Vermögensverwalter vorsieht. Von einer mittelbaren Dispositionsmöglichkeit soll nach dem BMF-Schreiben überdies insbesondere dann auszugehen sein, wenn

    62

    - die Anlageentscheidungen von einem Vermögensverwalter getroffen werden, der durch den wirtschaftlich Berechtigten beauftragt wurde,

    63

    - der wirtschaftlich Berechtigte einen Wechsel in der Person des Vermögensverwalters verlangen kann,

    64

    - eine individuelle Anlagestrategie zwischen dem Versicherungsunternehmen oder dem Vermögensverwalter und dem wirtschaftlich Berechtigten vereinbart wird.

    65

    Die Auswahlmöglichkeit aus verschiedenen standardisierten Anlagestrategien, die einer unbestimmten Vielzahl von Versicherungsnehmern angeboten werden, stellt dabei nach Verwaltungsauffassung ausdrücklich keine unmittelbare oder mittelbare Dispositionsmöglichkeit dar; dies gilt selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer einem Vertrag mehrere derartiger standardisierter Anlagestrategien in unterschiedlicher Gewichtung zugrunde legen darf (vgl. BMF-Schreiben vom 01.10.2009 IV C 1 – S 2252/07/0001, BStBl. I 2009, 1172 Tz. 34h).

    66

    Wird jedoch ein bereits vorhandenes Depot in einen Versicherungsvertrag dergestalt eingebracht, dass die Depotführung und die Vermögensverwaltung beim bisherigen Kreditinstitut oder dem bisherigen Vermögensverwalter verbleiben, so ist nach den Verwaltungsanweisungen in der Regel von einer weiter bestehenden Dispositionsmöglichkeit des wirtschaftlich Berechtigten auszugehen. Es gilt dann insoweit die – widerlegbare – Vermutung, dass der wirtschaftlich Berechtigte aufgrund einer gewachsenen und weiterhin bestehenden Geschäftsbeziehung Einfluss auf die Anlageentscheidungen ausüben kann (vgl. BMF-Schreiben vom 01.10.2009 IV C 1 – S 2252/07/0001, BStBl. I 2009, 1172 Tz. 34i).

    67

    (2) Ein Weisungsrecht der Klägerin gegenüber Swiss Life oder gegenüber der CSD hinsichtlich einzelner Vermögensdispositionen oder -umschichtungen war im Versicherungsvertrag vorliegend nicht vorgesehen, sondern vielmehr nach den AVB zum CS LAP i.d.F. vom 01.12.2008 ausdrücklich ausgeschlossen (s.o., vgl. §§ 7 Abs. 4, 9 Abs. 3 AVB). Eine unmittelbare Dispositionsmöglichkeit im o.g. Sinne bestand somit nicht.

    68

    Auch eine mittelbare Dispositionsmöglichkeit der Klägerin kann nach Auffassung des erkennenden Senats nicht angenommen werden. Die Anlageentscheidungen wurden vorliegend von der CSD und damit von einem Vermögensverwalter getroffen, der von Swiss Life und nicht von der Klägerin beauftragt war. Dadurch, dass bereits zuvor eine Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der CSD bestand und bei Vertragsabschluss mit Swiss Life für die Klägerin feststand, dass die CSD im Rahmen des CS LAP als Vermögensverwalter und Depotbank fungieren würde, hat die Klägerin die CSD entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht als Vermögensverwalter ausgewählt und beauftragt. Ein unmittelbares Auftragsverhältnis i.S.d. §§ 662 ff. BGB wurde zwischen der Klägerin und der CSD im Rahmen des CS LAP gerade nicht begründet, vielmehr lagen insoweit ausschließlich vertragliche Beziehungen zwischen ihr und Swiss Life sowie zwischen Swiss Life und der CSD vor.

    69

    Die Klägerin konnte nach den AVB ferner keinen Wechsel in der Person des Vermögensverwalters verlangen; es bestand für sie insoweit kein Wahlrecht, Rechtsanspruch oder Weisungsrecht hinsichtlich der Beauftragung eines bestimmten Vermögensverwalters oder einer bestimmten Depotbank (vgl. §§ 7 Abs. 4, 9 Abs. 3, 11 Abs. 3 AVB). Ebenso war zwischen der Klägerin und Swiss Life oder der CSD keine „individuelle“, sondern nur eine von verschiedenen „standardisierten“ und gegenüber eine unbestimmten Vielzahl von Versicherungsnehmern angebotenen Anlagestrategien vereinbart. Hierdurch wird nach der Verwaltungsauffassung aber gerade keine unmittelbare oder mittelbare Dispositionsmöglichkeit der Klägerin begründet.

    70

    (3) Die im BMF-Schreiben vom 01.10.2009 aufgestellte widerlegliche Vermutung einer mittelbaren Dispositionsmöglichkeit für den Fall des Transfers eines bereits vorhandenes Depots in einen Versicherungsvertrag unter Verbleib von Depotführung und Vermögensverwaltung beim bisherigen Kreditinstitut bzw. dem bisherigen Vermögensverwalter, greift im vorliegenden Fall im Übrigen bereits deshalb nicht ein, weil von der Klägerin gerade kein bestehendes Wertpapierdepot in den streitgegenständlichen Vertrag eingebracht, sondern eine Bareinlage geleistet wurde. Aber selbst wenn man auch ohne Übertragung eines bestehenden Wertpapierdepots allein aufgrund der gewachsenen und weiterhin bestehenden Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der CSD und des Verbleibs der Depotführung und Vermögensverwaltung bei dieser annehmen wollte, dass die Klägerin Einfluss auf die Anlageentscheidungen im Rahmen des CS LAP nehmen konnte, wird diese Vermutung vorliegend durch die entsprechenden Regelungen in den überarbeiteten AVB, welche einen solchen Einfluss ausdrücklich ausschließen, widerlegt. Für eine fortbestehende derartige Vermutung verbliebe aus Sicht des Senats nur dann Raum, wenn die AVB – wie in der früheren Fassung – einen Einfluss der Klägerin insoweit nicht eindeutig ausschließen oder ihre Möglichkeiten zur Einflussnahme offen lassen würden. Dies ist aber vorliegend – anders als in der dem Urteil des 6. Senats (6 K 2927/13) zugrunde liegenden Konstellation – gerade nicht der Fall.

    71

    II. Die Übertragung der Berechnung der festzusetzenden Steuer auf den Beklagten beruht auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.

    72

    III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

    73

    IV. Der Senat lässt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen Fragen der Abgrenzung zwischen einer § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG unterfallenden Versicherung und einem „vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag“ im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG sowie zur Fortbildung des Rechts zu.

    RechtsgebieteAVB, EStGVorschriften§ 9 Abs. 1 AVB; § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG