11.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191179
Bundesfinanzhof: Beschluss vom 23.11.2016 – IX B 42/16
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerinnen wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15. Februar 2016 9 K 462/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ( § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—, dazu unter 1.) noch zur Fortbildung des Rechts ( § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO , dazu unter 2.) zuzulassen.
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1. Die von den Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung der Sache ( § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) liegt nicht vor. Denn die von den Klägerinnen aufgeworfenen Fragen sind höchstrichterlich geklärt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits für Streitjahre nach 2009 entschieden, dass Mehraufwendungen infolge von Kursverlusten für die Tilgung von Fremdwährungsdarlehen keine Schuldzinsen sind und deshalb nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen. Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen, die sich aus wechselkursbedingten Änderungen der Darlehensverbindlichkeit ergeben, führen nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Denn sie sind nicht durch die Nutzungsüberlassung der Immobilie veranlasst, sondern dadurch, dass die sich in ausländischer Währung zu tilgende Kreditverbindlichkeit —umgerechnet in Euro— erhöht hat (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 4. März 2016 IX B 85/15 , BFH/NV 2016, 917; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 21 Rz 62 Stichwort "Kursverluste"; vgl. auch für Streitjahre vor 2009 BFH-Urteile vom 9. November 1993 IX R 81/90 , BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289, [BFH 09.11.1993 - IX R 81/90] und vom 22. September 2005 IX R 44/03 , BFH/NV 2006, 279).
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Soweit die Klägerinnen sich im Übrigen auf eine Steuerbarkeit der Darlehenstilgung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 und nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes berufen und daraus die grundsätzliche Bedeutung herleiten, fehlt es nach den nicht weiter mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (vgl. § 118 Abs. 2 FGO ) an einer "Kapitalforderung" der Klägerinnen i.S. dieser Vorschrift (zum Begriff der Kapitalforderung vgl. von Beckerath in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 20 Rz 111; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 35. Aufl., § 20 Rz 100, jeweils m.w.N.).
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2. Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts ( § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO ) aus.
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3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .