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  • 13.04.2017 · IWW-Abrufnummer 193302

    Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 14.03.2017 – 13 K 1216/16 E

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Düsseldorf

    13 K 1216/16 E

    Tenor:

    Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2014 vom 14.02.2017 wird die Einkommensteuer für 2014 auf 150.436 Euro festgesetzt.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

    Die Revision wird zugelassen.

    Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

    1

    Tatbestand:

    2

    Streitig ist nach Erlass eines Teilabhilfebescheides jetzt noch, ob Aufwendungen für die notwendige Einrichtung einer Wohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zu den auf 1.000 Euro im Monat begrenzten Unterkunftskosten gehören.

    3

    Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Jahr 2014 (Streitjahr) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und war bis zum 30.04.2014 bei der A GmbH mit Sitz in … beschäftigt. Im Streitjahr war er ab dem 01.05.2014 für die B SE mit Sitz in … tätig und wohnte in … . Daneben unterhielt er weiterhin einen eigenen Hausstand in … .

    4

    In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr begehrte der Kläger Werbungskosten für notwendige Mehraufwendungen im Rahmen einer seit dem 01.05.2014 bestehenden, beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.

    5

    Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid vom 11.12.2015 bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung jedoch einen geringeren Betrag als vom Kläger erklärt.

    6

    Die Kläger legten wegen verschiedener Streitpunkte Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 17.03.2016 setzte das FA die Einkommensteuer herab und erläuterte, bei den Mehraufwendungen für die beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung könnten entgegen den Ausführungen im Einkommensteuerbescheid grundsätzlich neben der Miete zuzüglich Nebenkosten auch Kosten für die nachgewiesenen Einrichtungsgegenstände (Möbel, Haushaltsartikel) i.H. von 2.917,61 Euro berücksichtigt werden. Die Gesamtaufwendungen i.H. von 9.747,44 Euro (6.829,83 Euro bislang angesetzt + 2.917,61 Euro) für die Nutzung der Wohnung könnten allerdings wegen des Höchstbetrags für Unterkunftskosten von 1.000 Euro im Monat nur i.H. von insgesamt 8.000 Euro (1.000 Euro x acht Monate) als Werbungskosten abgezogen werden.

    7

    Mit ihrer Klage führen die Kläger aus, die Aufwendungen für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen im Rahmen der Gründung der doppelten Haushaltsführung gehörten nicht zu den Unterkunftskosten, deren Abzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf 1.000 Euro im Monat begrenzt sei. Diese Auffassung werde auch in der Literatur vertreten. Deshalb seien die Kosten für die Wohnungseinrichtung i.H. von 2.917,61 Euro als sonstige Aufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung zu erfassen.

    8

    Das FA hat nach Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers des Klägers, laut der der Kläger der ersten Tätigkeitsstätte in … zugeordnet sei, am 14.02.2017 einen Änderungsbescheid erlassen, in dem es als Entfernung zwischen der Wohnung in und der ersten Tätigkeitsstätte – wie in der Steuererklärung angegeben – 19 km berücksichtigt hat.

    9

    Die Kläger beantragen,

    10

    unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2014 vom 14.02.2017 die Einkommensteuer 2014 in der Weise festzusetzen, dass Werbungskosten für Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung für die Unterkunft und die Wohnungseinrichtung mit 9.747 Euro statt mit 8.000 Euro bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit angesetzt werden.

    11

    Das FA beantragt,

    12

    die Klage abzuweisen.

    13

    Zur Begründung trägt es unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vor, nach der für das Streitjahr anzuwendenden Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG würden als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Nutzung der Wohnung höchstens bis zu einem Betrag von 1.000 Euro im Monat anerkannt. Der Höchstbetrag umfasse sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten für laufende Reinigung und Pflege der Zweitwohnung, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeiträge, Miete für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzungen (z.B. Garten) und die AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel). Dies ergebe sich aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 24.10.2014 (Bundessteuerblatt – BStBl – I 2014, 1412). Der Auffassung der Kläger sei nicht zu folgen.

    14

    Entscheidungsgründe:

    15

    Die Klage ist begründet.

    16

    1. Zu Unrecht hat das FA von den hier in Rede stehenden notwendigen Mehraufwendungen wegen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung i.H. von 9.747 Euro nur 8.000 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.

    17

    a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitsnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, zählen insbesondere Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, zeitlich befristete Verpflegungsmehraufwendungen, Kosten für die Unterkunft am Beschäftigungsort sowie sonstige notwendige Mehraufwendungen (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 13.11.2012 VI R 50/11, BStBl II 2013, 286, unter II.1.a).

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    b) Zu den sonstigen Kosten gehören nach der ständigen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, u.a. Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung (Möbel, Lampen, Gardinen usw.), soweit sie nicht überhöht sind (BFH in BStBl II 2013, 286, unter II.1.a, m.w.N.; Thürmer in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 9 EStG Rz. 405). Daran hat sich – entgegen der Auffassung des FA – durch die Einführung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 nichts geändert.

    19

    aa) Auf Grund dieser Neuregelung können als Unterkunftskosten für die doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat. Das FA ist im Anschluss an die im BMF-Schreiben vom 24.10.2014 IV C 5-S 2353/14/10002 (BStBl I 2014, 1412, Rz. 104) vertretene Ansicht der Finanzverwaltung der Meinung, dass auch die vorliegend getätigten Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat vom Höchstbetrag nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG erfasst werden.

    20

    bb) Der Senat vermag sich dieser Rechtsauffassung nicht anzuschließen. Die Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals „Unterkunftskosten“ in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG ergibt, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat nicht zu den Unterkunftskosten zählen.

    21

    Maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (BFH-Urteil vom 25.09.2014 IV R 44/11, BStBl II 2015, 470, unter II.1.a aa). Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck oder Ziel (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung). Zur Erfassung des Inhalts der Norm darf sich das Gericht dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen (BFH-Urteil vom 18.12.2014 IV R 22/12, BStBl II 2015, 606, unter II.2.a, m.w.N.).

    22

    (1) Allein dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG lässt sich keine Aussage zur Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat als Mehraufwendungen entnehmen.

    23

    Als „Unterkunftskosten“ für eine doppelte Haushaltsführung im Inland können nach dieser Regelung die tatsächlichen Aufwendungen für die „Nutzung der Unterkunft“ mit höchstens 1.000 Euro im Monat angesetzt werden. Eine Unterkunft ist eine Wohnung oder ein Raum, in der bzw. in dem jemand als Gast o.ä. vorübergehend wohnt. Um eine – wie hier – gemietete Unterkunft „nutzen“ zu können, sind Miete und Betriebskosten aufzuwenden. Aufwendungen für die Einrichtung einer Unterkunft oder für den in der Unterkunft aufbewahrten Hausrat dienen dazu, diese Einrichtungsgegenstände und den Hausrat (in der Wohnung) zu nutzen (vgl. Fuhrmann in Korn, EStG, § 9 Rz. 111.5). Einrichtungsgegenstände (Tisch, Stühle, Bett, Schränke usw.) sowie Hausrat (Besteck, Geschirr, Kaffeemaschine usw.) sind allenfalls mittelbar erforderlich, um eine Unterkunft angemessen nutzen zu können. Die Rechtsfolge einer betragsmäßigen Beschränkung des Abzugs von nicht überhöhten Aufwendungen für eine angemessene Einrichtung und Hausrat lassen sich allein aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG mithin nicht ableiten.

    24

    (2) Nach den vorgenannten Auslegungsgrundsätzen sind neben dem Wortlaut auch der Zweck der Norm sowie ihre Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen. Teleologische und historische Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG ergeben, dass die Vorschrift sich nur auf unmittelbare Aufwendungen für die Unterkunft erstreckt.

    25

    Die Einführung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts erfolgte als Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des BFH zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG a.F., nach der Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nur notwendig i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG waren, soweit sie den Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschritten (BFH-Urteil vom 09.08.2007 VI R 10/06, BStBl II 2007, 820). Die gesetzliche Einfügung einer festen Obergrenze für den Abzug von Unterkunftskosten sollte der Vereinfachung dienen, da die Ermittlung eines Durchschnittsmietzinses als zu aufwendig angesehen wurde und die flächenmäßige Begrenzung von 60 qm zu Wertungswidersprüchen hätte führen können (Bundestagsdrucksache – BT-Drs. – 17/10774, S. 13). Nach der Gesetzesbegründung umfasst der Höchstbetrag von 1.000 Euro im Monat alle „für die Unterkunft oder Wohnung entstandenen Aufwendungen“. Beispielhaft werden Miete inklusive Betriebskosten, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze und Aufwendungen für Sondernutzung, wie den Garten usw. aufgezählt. Die gesetzliche Festsetzung des Betrags von 1.000 Euro orientiere sich an der von der Rechtsprechung bisher herangezogenen ca. 60 qm großen Wohnung. Bei mehr als 98,8 % derjenigen Personen, die in einem 1-Personen-Haushalt lebten, liege – so die Gesetzesbegründung – die Bruttokaltmiete unter 1.000 Euro monatlich, so dass die breite Masse der in Deutschland genutzten Mietwohnungen innerhalb der 1.000 Euro liege (BT-Drs. 17/10774, S. 13).

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    (3) Daraus ergibt sich, dass es das gesetzgeberische Ziel der Neuregelung war und ist, nur die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 Euro monatlich zu begrenzen. Es sollten durch diese Vorschrift hingegen nicht die von der Rechtsprechung stets als „sonstige notwendige Aufwendungen“ angesehenen Einrichtungskosten nun erstmalig den Kosten für die Unterkunft am Beschäftigungsort zugeordnet werden. Dementsprechend wird in der steuerrechtlichen Literatur ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung oder Unterkunft sowie für den Hausrat, soweit sie – wie hier – den Rahmen des notwendigen nicht übersteigen, wie bisher neben den Unterkunftskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden können (Niermann, Der Betrieb 2013, 1015, 1023; Thürmer in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 9 EStG Rz. 402; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 9 EStG Rz. 498; Wagner in Heuermann/Wagner, Lohnsteuer, F Rz. 362; Fuhrmann in Korn, EStG, § 9 Rz. 111.5; offen: Loschelder in Schmidt, EStG, 35. Aufl., § 9 Rz. 228; a.A. Claßen in Lademann, EStG, § 9 Rz. 109).

    27

    (4) An diesem Auslegungsergebnis vermag auch der Hinweis des FA in der mündlichen Verhandlung, das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) habe im Urteil vom 13.12.2007 L 7 AS 19/07 (Juris) entschieden, die Wohnungseinrichtung stelle im Sozialrecht einen Teil der Unterkunftskosten dar, nichts zu ändern. In dem vom FA genannten Urteil hat das LSG ausgeführt, eine vom Vermieter bereitgestellte Kücheneinrichtung sei Bestandteil der Mietsache, so dass die Nutzungsentschädigung für diese Einrichtung als Teil des Mietzinses anzusehen sei. Deshalb falle die an den Vermieter zu zahlende Nutzungsentschädigung unter die Leistungen für Unterkunft und Heizung i.S. des § 22 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zweites Buch (II).

    28

    Für den vorliegenden Fall kommt dieser Entscheidung bereits deshalb keine Bedeutung zu, weil der Kläger die in Rede stehenden Einrichtungsgegenstände ebenso wie den Hausrat nicht vom Vermieter der Wohnung gemietet, sondern selbst angeschafft hat. Im Übrigen ist auch im Sozialrecht in der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 20 SGB II ein Anteil für Möbel und Haushaltsgeräte enthalten (Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.05.2009 B 14 AS 14/08 R, Neue Zeitschrift für Sozialrecht 2010, 406, unter 2.b aa (1).

    29

    cc) Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass neben den im Einkommensteuerbescheid bereits erfassten Kosten für Einrichtungsgegenstände, für die der Kläger eine AfA angesetzt hat, nachgewiesene und angemessene Aufwendungen für die Anschaffung von (weiteren) Einrichtungsgegenständen und Hausrat i.H. von insgesamt 2.917,61 Euro berücksichtigungsfähig seien. Der Senat schließt sich dem mit der Folge an, dass diese Aufwendungen als Werbungskosten auch anzusetzen sind, soweit sie zusammen mit den Aufwendungen für Miete und Nebenkosten 1.000 Euro im Monat übersteigen. Der Werbungskostenabzug ist somit um 1.747,44 Euro (9.747,44 Euro [6.829,83 Euro + 2.917,61 Euro] - 8.000 Euro) zu erhöhen.

    30

    2. Der Senat berechnet die festzusetzende Einkommensteuer für 2014 wie folgt:

    31

    zu versteuerndes Einkommen bisher    393.097 Euro      
    abzgl. weiterer Werbungskosten    - 1.747 Euro      
    zu versteuerndes Einkommen neu    391.350 Euro      
    Steuer nach Splittingtarif    147.888 Euro      
    Ermäßigungen wie bisher    - 949 Euro      
    Zurechnungen wie bisher    + 3.497 Euro      
    festzusetzende Einkommensteuer neu    150.436 Euro     

    32

    3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

    33

    4. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob Aufwendungen für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und Hausrat im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zu den auf 1.000 Euro monatlich begrenzten Unterkunftskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG gehören.

    34

    5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.