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  • 08.01.2018 · IWW-Abrufnummer 198692

    Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 21.09.2017 – 12 K 2289/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Orientierungssatz:

    Die Eingliederungshilfe ist auch dann "gegenläufig" beim existentiellen Lebensbedarf zu berücksichtigen, wenn das Kind weder voll- noch teilstationär untergebracht ist.
    Tenor:

        1.

        Der Ablehnungsbescheid vom 4. Oktober 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, für das Kind M, geb. am , für den Zeitraum von Januar 2009 bis Oktober 2013 Kindergeld in gesetzlicher Höhe festzusetzen.
        2.

        Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
        3.

        Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten darum, ob die beklagte Familienkasse (im Folgenden: Beklagte) zu Recht die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt hat, weil das Kind nicht außerstande sei, sich selbst zu unterhalten, insbesondere ob die Eingliederungshilfe auch dann "gegenläufig" beim existenziellen Lebensbedarf zu berücksichtigen ist, wenn das Kind weder voll- noch teilstationär untergebracht ist.

    Der Kläger beantragte für seinen Sohn M, mit Schreiben vom 20. April 2013 rückwirkend ab 2006 Kindergeld. M ist seit seiner Geburt schwerbehindert, Grad der Behinderung 100, Merkzeichen: G, aG und H. Der Kläger trug vor, dass M, der Mitarbeiter der Beklagten ist, trotz seines Einkommens nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt aufgrund der hohen behinderungsbedingten Ausgaben selbst zu bestreiten.

    Nach Prüfung der vom Kläger eingereichten Unterlagen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Oktober 2013 die Festsetzung von Kindergeld für M vom 1. Januar 2009 bis 31. Oktober 2013 ab. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) lege für den Bereich des steuerlichen Kindergeldes als Steuervergütung die Festsetzungsfrist grundsätzlich auf vier Jahre fest. Da der Kindergeldantrag am 23. April 2013 bei der Beklagten eingegangen sei, wären die Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeldzahlung in den Jahren 2009 bis 2013 geprüft worden. Vorliegend habe die Prüfung zu dem Ergebnis geführt, dass M nicht außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Die kindeseigenen Mittel überstiegen den gesamten notwendigen Lebensbedarf. Als individueller behinderungsbedingter Mehrbedarf sei das Pflegegeld der Stufe III angesetzt worden. Ein weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf sei weder ausreichend nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Lediglich die Kosten für Arzneimittel und für eine Begleitperson im Urlaub hätten berücksichtigt werden können. Die Notwendigkeit der zusätzlichen, über das Pflegegeld hinausgehenden, persönlichen Betreuung durch die Eltern sei nicht durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachgewiesen. Die Kosten für Fahrten zu Therapien und Privatfahrten wären ebenfalls nicht anzuerkennen gewesen, da sie weder durch Fahrtenbuch noch durch Aufzeichnungen glaubhaft gemacht worden seien.

    Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass eine genaue Berechnung dem Bescheid nicht beigelegen habe. Auch sei weder der Pauschbetrag noch die Werbungskostenpauschale erwähnt worden. Wenn man vom Gesamteinkommen zuzüglich Steuererstattung den Behinderten-Pauschbetrag und die Werbungskosten abziehe, dann habe M nur noch etwa 7.000 Euro im Jahr zum allgemeinen Lebensbedarf zur Verfügung, sodass die Grenze von 8.004 Euro unterschritten sei. Darüber hinaus würden weitere behinderungsbedingte Kosten entstehen, die bereits angegeben worden seien. Er habe Kosten für Fahrten zu Therapien und Privatfahren glaubhaft dargestellt. Diese seien auch vom Finanzamt so anerkannt worden. Als angemessen würden grundsätzlich 15.000 km pro Jahr angesehen werden. Der Kläger nahm auf seinen vorherigen Schriftverkehr Bezug. Im Ergebnis würde daher ein Anspruch auf Kindergeld bestehen.

    Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Die kindeseigenen Mittel würden den gesamten notwendigen Lebensmittelbedarf übersteigen, sodass kein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Der Einspruchsentscheidung war eine Berechnung beigefügt.

    Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger nunmehr mit seiner Klage, mit der er sein außergerichtliches Ziel weiterverfolgt.

    Er ist der Ansicht, dass Pflegegeld und Eingliederungshilfe nicht zu den Einkünften seines Kindes zählen dürften, da sie an die Pflegeperson bzw. die Eingliederungshelfer weitergegeben würden. Sie würden ihm dadurch faktisch nicht zur Verfügung stehen. Der Pauschbetrag für behinderte Menschen, der auch bei M vom Finanzamt anerkannt worden sei, betrage 3.700 Euro pro Jahr. Ziehe man diesen Pauschbetrag vom Nettoeinkommen ab, verblieben nur 7.997 Euro, sodass M unter der Grenze von 8.004 Euro liegen würde. Er habe zudem noch weitere Aufwendungen wie Fahrtkosten, Umbauten, Begleitperson im Urlaub, Medikamente, Betreuungsleistungen der Eltern, Mitgliedschaft im Behindertenverein u.s.w. gehabt.

    Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass die Eingliederungshilfe zumindest auch als Ausgabe anzurechnen sei; denn das Sozialamt würde die Überweisungen an die Eingliederungshelfer prüfen. Wenn die Eingliederungshilfe zu den kindeseigenen Mittel zählen würde, müsste sie gegenläufig Berücksichtigung finden. Nach Auffassung des Klägers lasse sich nicht erkennen, dass der Ansatz der Eingliederungshilfe neben dem Pauschbetrag zwangsläufig an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer Tagesförderstätte gebunden sei.

    Der Kläger beantragt sinngemäß,

    den Ablehnungsbescheid vom 4. Oktober 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für das Kind M für den Zeitraum von Januar 2009 bis Oktober 2013 Kindergeld in gesetzlicher Höhe festzusetzen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie bleibt im Wesentlichen bei ihrem außergerichtlichen Vorbringen und nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidung. Sie ist der Ansicht, dass weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden sei. Der Vortrag des Klägers zu den Fahrtkosten erscheine zu vage.

    Für die Berücksichtigung der persönlichen Betreuungsleistungen der Eltern fehle es an einer amtsärztlichen Bescheinigung.

    Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Eingliederungshilfe im Rahmen des Mehrbedarfs keine Berücksichtigung finden könne. Nach der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz des Bundeszentralamts für Steuern (DA-KG) seien für den Fall, dass Eingliederungshilfe gezahlt werde, die Absätze 6 und 7 zu beachten. Nach den Absätzen 6 und 7 sei die Eingliederungshilfe nur dann in die Berechnung des Mehrbedarfs einzubeziehen, wenn das Kind voll- oder teilstationär untergebracht sei. Nur dann ergebe die Berücksichtigung der Eingliederungshilfe bei der Berechnung eines Mehrbedarfs einen Sinn, denn der Zweck der Eingliederungshilfe sei, Mehrbedarf, der durch eine stationäre bzw. teilstationäre Unterbringung entstehe, auszugleichen. Dies sei bei dem Kind M jedoch nicht der Fall. Die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Februar 2012 III R 53/10, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2014, 391, und vom 12. Dezember 2012 VI R 101/10, BStBl II 2015, 651, bezögen sich auf Sachverhalte, in denen das Kind auf Kosten des Sozialamts in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt war, sodass diese vorliegend nicht einschlägig seien.

    Im Klageverfahren hat der Kläger ein amtsärztliches Attest des Gesundheitsamts vom Januar 2015 vorgelegt, in dem bescheinigt wird, dass ein zeitlicher Aufwand der Eltern für zusätzlich notwendige Betreuungsleistungen von 30 Stunden pro Monat aus amtsärztlicher Sicht plausibel und gerechtfertigt erscheint.

    Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

    Dem Gericht haben die den Streitgegenstand betreffenden Kindergeldakten vorgelegen.
    Entscheidungsgründe

    Eine Entscheidung ergeht gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne weitere mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.

    Die Klage ist zulässig und begründet.

    Der Ablehnungsbescheid vom 4. Oktober 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Die Beklagte hat zu Unrecht die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum von Januar 2009 bis Oktober 2013 abgelehnt.

    Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) wird ein Kind kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Es müssen demnach zwei Feststellungen getroffen werden: das Vorliegen einer Behinderung und die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt.

    Im Streitfall ist das Kind, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, im Sinne des Gesetzes behindert und die Behinderung ist auch vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten. Dem Grunde nach hat der Kläger damit einen Anspruch auf Kindergeld.

    Zu der Behinderung muss die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt hinzukommen. Das Tatbestandsmerkmal "außerstande ist, sich selbst zu unterhalten" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein behindertes Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann (BFH-Urteil vom 13. April 2016 III R 28/15, BStBl II 2016, 648 [BFH 13.04.2016 - III R 28/15], mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen). Ein Kind ist dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensunterhalts ausreicht. Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich des gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits. Der gesamte existentielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich dabei typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Für den Streitzeitraum ist der (Jahres-)Grundbedarf nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG mit 7.680 Euro für das Jahr 2009 und mit 8.004 Euro für die Jahre 2010 und 2011 zu bemessen. Nach Wegfall des Grenzbetrags gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG orientiert sich der Grundbedarf am Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG, d.h. für das Jahr 2012 ein Betrag von 7.834 Euro und für das Jahr 2013 ein Betrag von 8.130 Euro (anteilig für 10 Monate: 6.775 Euro). Allerdings geht die DA-KG davon aus, dass auch im Jahre 2012 ein Grundbedarf in Höhe von 8.004 Euro anzunehmen ist (19.4 Abs. 2 Satz 2 DA-KG). Hinzu kommt ein individueller behinderungsbedingter Mehrbedarf, den gesunde Kinder nicht haben. Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehören alle mit einer Behinderung zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen, zum Beispiel Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf. Als Einzelnachweis sind sämtliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) sowie Pflegegeld aus der Pflegeversicherung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 24. August 2004 VIII R 50/03, BStBl II 2010, 1052; 19.4 Abs. 4 Satz 3 DA-KG).

    Zu den Leistungen nach dem SGB XII gehört gemäß §§ 53 ff. auch die Eingliederungshilfe, sodass vorliegend der Betrag in Höhe von 4.796,76 Euro (2009 bis 2012) bzw. 4.000 Euro (2013) bei der Berechnung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs anzusetzen ist. Der Auffassung des Beklagten, dass die Eingliederungshilfe nur dann als behinderungsbedingter Mehrbedarf in Ansatz gebracht werden kann, wenn das Kind voll- oder teilstationär untergebracht ist, ist nicht zu folgen.

    Die Beklagte stützt ihre Ansicht auf 19.4 Abs. 4 Satz 5 DA-KG, wonach die Abs. 6 und 7 dieser Regelung zu beachten sind, wenn das Kind Eingliederungshilfe erhält. Die Abs. 6 und 7 von 19.4 DA-KG haben Vorgaben bei vollbzw. teilstationärer Unterbringung zum Inhalt, sodass die Beklagte daraus den Schluss zieht, dass der Ansatz der Eingliederungshilfe im Übrigen ausgeschlossen ist.

    Dem steht jedoch bereits der Wortlaut der DA-KG entgegen. Dass die Eingliederungshilfe in Ansatz zu bringen ist, ist in 19.4 Abs. 4 Satz 3 DA-KG geregelt. In Satz 4 heißt es weiter, dass die Sätze 1 bis 3 bei allen behinderten Kindern unabhängig von ihrer Wohn- und Unterbringungssituation anzuwenden sind. Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe ist nämlich nicht nur, den Mehrbedarf, der durch eine stationäre oder teilstationäre Unterbringung entsteht, auszugleichen, sondern eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2016 L 2 SO 4204/15, juris). Dies kann in vielfältiger Form geschehen, wobei die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft von den individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung der Wünsche des behinderten Menschen abhängig ist (Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2013 B 8 SO 18/12 R, juris). Auch spricht 19.4 Abs. 5 Satz 1 davon, dass neben dem nach Abs. 4 ermittelten behinderungsbedingten Mehrbedarf ein weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf angesetzt werden kann. Die Regelung hebt dabei ausdrücklich hervor, dass damit der Mehrbedarf einschließlich der Eingliederungshilfe (unabhängig von weiteren Voraussetzungen) gemeint ist.

    Die Dienstanweisung steht insoweit auch im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie sie in den Urteilen vom 9. Februar 2012 III R 53/10 und vom 12. Dezember 2012 VI R 101/10 zum Ausdruck kommt. Der BFH führt in seinen Entscheidungen aus, dass, wenn mit einer Behinderung im Zusammenhang stehende Kosten im Wege der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII durch einen Sozialleistungsträger übernommen werden, die Eingliederungshilfe einerseits als Leistungen eines Dritten bei den zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln und andererseits als im Einzelnen nachgewiesener behinderungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen ist. Eine Beschränkung dieses Ansatzes darauf, dass als weitere Voraussetzung eine voll- oder teilstationärer Unterbringung gegeben sein muss, ist diesen Entscheidungen nicht zu entnehmen.

    Im Ergebnis geht daher das Gericht von folgenden Beträgen aus, wobei die übrigen Beträge, insbesondere die Aufwendungen für eine Begleitperson im Urlaub, persönliche Betreuungsleistungen der Eltern sowie die kindeseigenen Mittel zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig sind:
    Jahr    2009    2010    2011    2012    2013
    Lebensbedarf    7.680,00    8.004,00    8.004,00    8.004,00    6.775,00
    behinderungsbedingter Mehrbedarf:                        
    Pflegegeld Stufe III    8.100,00    8.220,00    8.220,00    8.400,00    7.000,00
    Persönliche Betreuungsleistungen der Eltern    2.880,00    2.880,00    2.880,00    2.880,00    2.400,00
    Eingliederungshilfe    4.796,76    4.796,76    4.796,76    4.796,76    4.000,00
    Arzneimittel    281,71    281,71    281,71    281,71    234,76
    Begleitperson im Urlaub    750,00    750,00    750,00    750,00    639,17
    Summe des gesamten Lebensbedarfs    24.448,47    24.932,47    24.932,47    25.112,47    21.048,93
    Summe der kindeseigenen Mittel    22.784,40    23.369,18    23.954,44    24.883,75    19.887,42
    Übersteigen des Lebensbedarfs über die eigenen Mittel    1.664,07    1.563,29    978,03    228,72    1.161,51

    Da in allen Jahren der gesamte existenzielle Lebensbedarf die finanziellen Mittel des Kindes übersteigt, kann eine Schätzungen des Gericht gemäß § 96 FGO bei Arzneimitteln und bei Aufwendungen für Fahrten zu Ärzten, Therapeuten u.a. unterbleiben. Auch ohne eine solche Schätzung ist das Kind M im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG außerstande, sich selbst zu unterhalten, sodass dem Kläger Kindergeld für den Streitzeitraum in gesetzlicher Höhe zu gewähren ist.

    Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 135 Abs. 1 FGO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

    VorschriftenEStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3