19.09.2024 · IWW-Abrufnummer 243857
Bundesfinanzhof: Beschluss vom 30.08.2024 – V R 1/24
1. Ein elektronisches Dokument ist jedenfalls bei führender elektronischer Akte nur dann im Sinne des § 52a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es in einem der in § 2 Abs. 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) genannten Dateiformate in der elektronischen Poststelle des Gerichts eingegangen ist. Ein Dokument, das bei einem Gericht nicht in dem nach § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO i.V.m. § 2 Abs. 1 ERVV vorgeschriebenen Dateiformat PDF eingereicht wird, ist danach nicht formgerecht und wird nicht wirksam an das Gericht übermittelt.
2. Eine Verletzung dieser Formvorschrift begründet grundsätzlich ein die Wiedereinsetzung nach § 56 FGO hinderndes Verschulden, da für solche Fälle bereits die Vorschrift des § 52a Abs. 6 FGO eine verschuldensunabhängige Heilung vorsieht.
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21.12.2023 - 1 K 1651/20 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
I.
1
Mit Urteil vom 21.12.2023 wies das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ab und ließ die Revision zu. Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, einer Steuerberatungsgesellschaft/Partnerschaftsgesellschaft und damit einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 50 des Steuerberatungsgesetzes , am 28.12.2023 zugestellt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers übermittelte die Revisionsschrift als Word-Dokument-Datei in dem Format DOCX am 25.01.2024 über ihr besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) an die elektronische Poststelle des Bundesfinanzhofs (BFH). Mit Schreiben vom selben Tag wies die Geschäftsstelle des V. Senats des BFH die Prozessbevollmächtigte gegen elektronisches Empfangsbekenntnis darauf hin, dass § 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eine Übermittlung elektronischer Dokumente im Dateiformat PDF oder TIFF erfordere und die Nachricht der Prozessbevollmächtigten vom 25.01.2024 nicht diesem Erfordernis entspreche. Zugleich wies die Geschäftsstelle auf § 52a Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin. Eine Nachricht der Prozessbevollmächtigten des Klägers über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach an das elektronische Postfach der Verwaltung des BFH (besonderes elektronisches Behördenpostfach --beBPo--) enthielt ausweislich des Prüfvermerks vom 26.01.2024 im Anhang eine Datei in dem Format ZIP, in der wiederum das Schreiben der Geschäftsstelle vom 25.01.2024 an die Prozessbevollmächtigte in dem Dateiformat PDF enthalten war. In einem Telefonat am 26.01.2024 "über das eingegangene Dokument" zwischen der Geschäftsstelle und einem vertretungsberechtigten Gesellschafter der Prozessbevollmächtigten erklärte dieser, dass er glaubte, das elektronische Empfangsbekenntnis übermittelt zu haben. Das elektronische Empfangsbekenntnis zu dem Schreiben der Geschäftsstelle vom 25.01.2024 ging am 13.02.2024 beim BFH ein. Am 27.02.2024 übermittelte ein vertretungsberechtigter Gesellschafter der Prozessbevollmächtigten die von ihm qualifiziert elektronisch signierte Revisionsbegründungsschrift als Datei in dem Format PDF über sein beSt an das beBPo des BFH, die dort am selben Tag einging. Die Revisionsbegründungsschrift wurde am 28.02.2024 zur elektronischen Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens genommen.
II.
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Die Revision ist nach § 124 Abs. 1 Satz 2 FGO unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen ( § 126 Abs. 1 FGO ). Sie wurde nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt ( § 124 Abs. 1 Satz 1 FGO ). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO ist nicht zu gewähren.
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1. Ein elektronisches Dokument ist jedenfalls bei führender elektronischer Akte nur dann im Sinne des § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es in einem der in § 2 Abs. 1 ERVV genannten Dateiformate in der elektronischen Poststelle des Gerichts eingegangen ist.
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a) Nach § 52a Abs. 1 FGO können unter anderem schriftlich einzureichende Anträge der Beteiligten nach Maßgabe von § 52a Abs. 2 bis 6 FGO als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein ( § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO ). Nach § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht. Nach dem auf dieser Grundlage erlassenen § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ist das elektronische Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln. Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies nach § 52a Abs. 6 Satz 1 FGO dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt ( § 52a Abs. 6 Satz 2 FGO ).
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b) § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ordnet nach seinem Wortlaut ("ist") das für die Übermittlung als elektronisches Dokument zu verwendende Dateiformat verpflichtend an. Ein Dokument, das bei einem Gericht nicht in dem nach § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO i.V.m. § 2 Abs. 1 ERVV vorgeschriebenen Dateiformat PDF eingereicht wird, ist danach nicht formgerecht und wird nicht wirksam an das Gericht übermittelt.
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Bestätigt wird dies durch den Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften zum mit § 52a Abs. 2 FGO wortgleichen Entwurf des § 130a Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) und zu § 2 Abs. 1 ERVV , nach dem die Übermittlung im Dateiformat PDF zwingend ist (BTDrucks 19/28399, S. 33 und 40). Der Gesetzgeber hat insoweit die für die Bearbeitung der elektronischen Dokumente maßgeblichen Anforderungen bundeseinheitlich und verbindlich festgelegt und hierdurch Rechtssicherheit in der elektronischen Kommunikation mit der Justiz geschaffen (vgl. schon BRDrucks 818/12, S. 32; BRDrucks 645/17, S. 11 f.).
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Der Zwang zur Verwendung dieses Dateiformats entspricht weiter dem Sinn und Zweck der Regelung. Neben dem Gericht soll auch der Verfahrensgegner mit dem eingereichten Schriftsatz arbeiten können. Ihm ist zwar zuzumuten, seine technische Ausstattung auf die Vorgaben der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung auszurichten, nicht aber, sich zusätzlich auf weitere Formate einstellen zu müssen. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gerade für das Dateiformat PDF entschieden, weil dieses von den verbreiteten Computersystemen gelesen und regelmäßig ohne Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes dargestellt werden kann. Es bietet Schutz vor Schadsoftware, ist barrierefrei und auch insoweit für die Kommunikation im elektronischen Rechtsverkehr gut geeignet (BRDrucks 645/17, S. 12).
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Im Übrigen kommt es auch nicht in Betracht, es für eine "Bearbeitbarkeit" genügen zu lassen, dass das Gericht das konkret eingereichte elektronische Dokument in der Weise selbst bearbeitet, dass es aus diesem ein --neues-- elektronisches Dokument in dem durch § 2 Abs. 1 ERVV vorgeschriebenen Dateiformat erstellt und dadurch diesen Formfehler "heilt". Dies liefe der mit der Regelung angestrebten Rechtssicherheit zuwider.
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Der erkennende Senat schließt sich somit zur Anwendung von § 52a Abs. 2 FGO dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25.08.2022 - 6 AZR 499/21 (BAGE 178, 343, Leitsatz und Rz 45) an, nach dem ein als Word-Dokument übermittelter Schriftsatz nicht im Sinne von § 46c Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes i.d.F. des Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl I 2013, 3786) für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und damit formunwirksam eingereicht ist und dies auch dann gilt, wenn das Gericht ein IT-System nutzt, das im konkreten Fall die Bearbeitung eines solchen Dokuments zulässt (ebenso Bundesgerichtshof --BGH--, Beschluss vom 03.05.2022 - 3 StR 89/22 , Zeitschrift für Wirtschaft- und Steuerstrafrecht 2022, 389, Rz 12, zum im Wesentlichen wortgleichen § 32a Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung ; ebenso wohl im Ergebnis BGH-Beschluss vom 08.03.2022 - VI ZB 25/20 , Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2022, 1820, Rz 15 und BGH-Urteil vom 14.05.2020 - X ZR 119/18 , Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht --NZA-- 2020, 1199, Rz 15, jeweils zu § 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO ; vgl. auch Müller in Ory/Weth, juris PraxisKommentar Elektronischer Rechtsverkehr, Bd. 2, 2. Aufl., § 130a ZPO [Stand: 13.08.2024] Rz 15, 20, 103, 105;Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 130a Rz 5; Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, 82. Aufl., § 130a Rz 19; Kießling in Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 130a Rz 9; Ulrich in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 55a VwGO Rz 52, s. aber auch Rz 118 und 57; grundsätzlich auch BeckOK ZPO/von Selle, 53. Ed. [01.07.2024], ZPO § 130a Rz 9).
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Danach erübrigt sich die Frage eines Vorlegungsverfahrens an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 , § 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes . Ob für Verfahren mit führender Papierakte anders zu entscheiden sein könnte (vgl. BAG-Beschluss vom 29.06.2023 - 3 AZB 3/23 , NZA 2023, 999, Rz 11 und im Hinblick auf § 2 Satz 2 der Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung --BGAktFV-- i.V.m. der Verwaltungsanordnung der Präsidentin des BGH vom 12.04.2024, veröffentlicht im Bundesanzeiger, Amtlicher Teil --BAnz AT-- vom 14.05.2024 B2; BGH-Beschluss vom 19.10.2022 - 1 StR 262/22 , Neue Zeitschrift für Strafrecht - Rechtsprechungs-Report Strafrecht 2023, 22), ist nach den Verhältnissen des Streitfalls nicht zu entscheiden.
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c) Die Pflicht zur Verwendung des Dateiformats PDF bei Einreichung elektronischer Dokumente ist verfassungsgemäß. Es ist nicht ersichtlich, dass die aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verletzt sein könnte.
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aa) Den Prozessparteien darf der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Der Gesetzgeber darf Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken. Solche Einschränkungen müssen jedoch mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten. Auch der Richter muss die Tragweite des Grundrechts auf einen effektiven Rechtsschutz beachten. Er hat das Verfahrensrecht so auszulegen und anzuwenden, dass er mit diesen Grundsätzen nicht in Widerspruch gerät (Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 22.10.2004 - 1 BvR 894/04 , NJW 2005, 814, Rz 12). Dabei können Formerfordernisse für Prozesshandlungen der Rechtssicherheit dienen, sofern sie geeignet sind, die prozessuale Lage für alle Beteiligten rasch und zweifelsfrei zu klären. Diese Grundsätze gelten nicht nur für den ersten Zugang zum Gericht, sondern für die Ausgestaltung des gesamten Verfahrens ( BVerfG-Beschluss vom 04.09.2020 -1 BvR 2427/19 , NJW 2021, 915, Rz 24 und 25).
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bb) Dem genügt die zwingende Verwendung des Dateiformats PDF, da dies auf nachvollziehbaren Sachgründen beruht (s. oben II.1.b). Die Rechtsuchenden werden hierdurch auch nicht unverhältnismäßig im Aufwand oder mit Kosten belastet, da die Umwandlung einer Textdatei in das Dateiformat PDF in den gängigen Textverarbeitungsprogrammen vorgesehen ist und auch hierfür kostenlose Programme zur Verfügung stehen.
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Die Beschränkung auf das Dateiformat PDF ist zudem auch deshalb verhältnismäßig, weil die Unwirksamkeit des Eingangs aufgrund der Ungeeignetheit zur Bearbeitung infolge der Verwendung eines anderen Dateiformats nach § 52a Abs. 6 FGO niederschwellig und verschuldensunabhängig geheilt werden kann und das Gericht verpflichtet ist, hierauf hinzuweisen. Hierdurch wird eine Kompensation im Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie des Formerfordernisses einerseits und dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip andererseits geschaffen.
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2. Danach hat der Kläger im Streitfall die Frist zur Einlegung der Revision versäumt.
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a) Im hier vorliegenden Verfahren ist nach § 2 Satz 2 BGAktFV i.V.m. der Verwaltungsanordnung des Präsidenten des BFH vom 16.08.2022 (BAnz AT vom 09.09.2022 B4) die elektronische Akte führend.
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b) Das Urteil des FG ist dem Kläger am 28.12.2023 zugestellt worden. Die Frist zur Einreichung der Revision endete nach § 120 Abs. 1 Satz 1 , § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO , § 187 Abs. 1 , § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ablauf des 29.01.2024. Die am 25.01.2024 über das beSt als Word-Dokument-Datei eingereichte Revisionsschrift hat die Frist nicht gewahrt, da sie als elektronisches Dokument nicht im Sinne des § 52a Abs. 2 FGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet war.
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c) Die Formunwirksamkeit der Revisionsschrift ist nicht nach § 52a Abs. 6 FGO geheilt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat trotz des schriftlichen Hinweises der Geschäftsstelle des beschließenden Senats vom 25.01.2024 auf das fehlerhafte Dateiformat und auf die Unwirksamkeit des Eingangs nach § 52a Abs. 6 FGO das fehlerhaft eingereichte Dokument nicht in dem Dateiformat PDF nachgereicht.
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3. Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 56 FGO ist nicht zu gewähren.
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a) Einem Verfahrensbeteiligten, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist gemäß § 56 Abs. 1 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Innerhalb der Antragsfrist ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden ( § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO ).
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b) Jedes Verschulden --also auch einfache Fahrlässigkeit-- schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO muss sich jeder Beteiligte das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (z.B. BFH-Beschluss vom 02.02.2024 - VI B 13/23 , BFH/NV 2024, 412, Rz 15).
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c) Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat schuldhaft die Frist zur Einlegung der Revision versäumt. Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen in der Regel das Verfahrensrecht kennen ( BFH-Beschluss vom 31.10.2023 - IV B 77/22 , BFH/NV 2024, 20, Rz 14). Hiervon ist im elektronischen Rechtsverkehr jedenfalls auch die Pflicht umfasst, die zu übermittelnden Dokumente in dem in § 2 Abs. 1 ERVV genannten zwingenden Dateiformat zu übermitteln. Eine Verletzung dieser Formvorschrift begründet grundsätzlich ein die Wiedereinsetzung nach § 56 FGO hinderndes Verschulden, da für solche Fälle bereits die Vorschrift des § 52a Abs. 6 FGO eine verschuldensunabhängige Heilung vorsieht (vgl. auch BTDrucks 17/12634, S. 26, zum mit § 52a Abs. 2 FGO wortgleichen Entwurf des § 130a Abs. 6 ZPO ).
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d) Wiedereinsetzung ist nicht nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO von Amts wegen zu gewähren. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die am 27.02.2024 im beBPo eingegangene Revisionsbegründungsschrift als Nachholung der Revisionseinlegung anzusehen ist und ob die Antragsfrist im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 und 4 FGO erst mit dem Datum begann, das in das elektronische Empfangsbekenntnis zum Schreiben der Geschäftsstelle vom 25.01.2024 eingetragen wurde. Die Nachholung der versäumten Handlung ersetzt lediglich den Wiedereinsetzungsantrag, nicht jedoch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen, so dass einer Wiedereinsetzung das Verschulden der Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Frist auch insoweit entgegensteht.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .