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  • 23.08.2007 · IWW-Abrufnummer 072667

    Oberfinanzdirektion Karlsruhe: Schreiben vom 10.07.2007 – S 2334/67 – St 146

    Ermittlung des geldwerten Vorteils beim Erwerb von Kraftfahrzeugen von einem Arbeitgeber in der Automobilbranche; Verhältnis zwischen der Anwendung von § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG bei der Gewährung von MitarbeiterrabattenBezug: Verfügung vom 20.12.2006 S 2334/67 – St 142


    Nichtanwendungsschreiben inzwischen veröffentlicht
    Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5.9.2006 ( BStBl 2007 II S. 309) entschieden, dass geldwerte Vorteile aus dem Erwerb von ver-billigten Fahrzeugen, die vom Arbeitgeber hergestellt oder vertrieben werden, alternativ nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 EStG ermittelt werden können. Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an ( BMF-Schreiben vom 28.3.2007 , BStBl 2007 I S. 464). Danach kommt bei Verkäufen an Mitarbeiter stets die Rabatt-Freibetragsregelung (§ 8 Abs. 3 EStG) zum Ansatz.

    Großzahl der Fälle können erledigt werden
    Die Finanzämter wurden mit Verfügung vom 20.12.2006 S 2334/67 – St 142 gebeten, die Bearbeitung anhängiger Einsprüche aufzunehmen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass in den meisten Fällen eine Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG ohnehin für den Arbeitnehmer zu einem günstigeren Ergebnis als die Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG führen würde und deshalb die Steuerbürger zur Rücknahme ihres Einspruchs aufgefordert werden können.

    Neues Musterverfahren vor dem BFH
    Über Einsprüche, in denen die Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vorteilhaft wäre, sollten die Finanzämter entscheiden. Inzwischen wurde bekannt, dass auch das Niedersächsische Finanzgericht mit der Berechnung des geldwerten Vorteils aus dem Erwerb eines verbilligten Fahrzeugs vom Arbeitgeber befasst war. Mit Urteil vom 7.3.2007 3 K 386/04 hat es entschieden, dass der verbilligte Kauf des Fahrzeugs zu einem geldwerten Vorteil führt, der nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten ist. Gleichzeitig hat es allerdings auch unter Hinweis auf das sich aus dem BFH-Urteil vom 5.9.2006 ergebende Wahlrecht die Vergleichsberechnung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG durchgeführt, die im ent-schiedenen Sachverhalt jedoch ungünstiger war. Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (Az. VI R 18/07).

    Erneut Ruhen des Verfahrens
    Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken, wenn Einsprüche, in denen die Anwendung von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu einem für den Steuerbürger günstigeren Ergebnis führen würde, bis zu einer Entscheidung über das anhängige Revisionsverfahren weiterhin ruhen.

    Fehlerberichtigung
    Im Übrigen weist die OFD darauf hin, dass der Rabatt-Freibetrag von 1.224 EUR letztmals im Kalenderjahr 2003 galt. Seit dem Kalender-jahr 2004 beträgt der Rabatt-Freibetrag 1.080 EUR. Es wird gebeten, insoweit die Anlagen 1 und 2 der Verfügung vom 20.12.2006 S 2334/67 – St 142 abzuändern.