07.08.2008
Finanzgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 07.05.2008 – 5 K 237/06
Wird ein Pachtvertrag über eine Milchreferenzmenge im Sinne des § 12 Abs. 1 MilchAbgV beendet und werden dabei - im Hinblick auf § 12 Abs. 2 MilchAbgV - 33% der an der Verpächter übergehenden Milchreferenzmenge zu Gunsten der Landesreserve eingezogen und im Folgenden die verbleibende Referenz-menge über die Verkaufsstelle für Milchquoten veräußert, so ist zunächst der auf die eingezogene Milchreferenzmenge entfallende Buchwert-(anteil) auszubuchen. Dies hat bei einem von pauschal bewertetem Grund und Boden abgespaltenen Buchwert für das Milchlieferrecht in entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 6 EStG erfolgsneutral zu erfolgen. Sodann ist zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns der auf die veräußerte Milchreferenzmenge (anteilig) entfallende Buchwert dem Veräußerungserlös gegenüber zu stellen
Finanzgericht Schleswig-Holstein
5 K 237/06
Einkommensteuer 2004
In dem Rechtsstreit
...
hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts
am 7. Mai 2008
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung einer Milchreferenzmenge, die nach Beendigung eines Pachtvertrages im Sinne des § 12 Abs. 1 Milchabgabenverordnung (MilchAbgV) - bis 31. März 2004 Zusatzabgabenverordnung (ZusAbgV) - an den Kläger als Verpächter übergegangen war, dem Veräußerungserlös im Hinblick auf einen Teileinzug der Milchreferenzmenge zu Gunsten der Landesreserve gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 MilchAbgV ein um 33% gekürzter Buchwert gegenüberzustellen ist.
Der Kläger und seine Ehefrau, die zusammen veranlagt wurden, erzielten im Streitjahr (2004) u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den Gewinn ermittelten sie insoweit für das vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2005 laufende Wirtschaftsjahr gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
Dem Kläger wurde im Jahr 1984 204.200 kg Milchreferenzmenge zugeteilt, die nach Kürzungen nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) um 8,52% noch 186.802 kg betrug. Der von dem Buchwert für Grund und Boden hierfür abgespaltene Buchwert betrug unstreitig 169.183,00 DM. Mit Vereinbarung vom 20. Juli 1999 verpachtete der Kläger im Wege der flächenlosen Referenzmengenübertragung an Herrn X 50.000 kg der ihm zustehenden Milchreferenzmenge für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 31. März 2008 zu einem Pachtzins von monatlich 750,00 DM. Mit einvernehmlicher Pachtvertragsauflösung vom 13. April 2004 beendeten die Vertragsparteien den o. g. Pachtvertrag über die Überlassung einer Milchreferenzmenge von 50.000 kg vorzeitig. Daraufhin wurde mit Verfügung des Amtes für ländliche Räume vom 18. Mai 2004 dem Kläger u.a. bescheinigt, dass die schriftliche Pachtvereinbarung mit Ablauf des 31. März 2004 geendet (Ziff. 3 der Verfügung) und die Referenzmenge des abgebenden Betriebes sich mit Ablauf des 31. März 2004 gemäß § 12 Abs. 2 MilchAbgV um 50.000 kg vermindert habe (Ziff. 4 der Verfügung) sowie der Abzug zu Gunsten der Reserve des Landes 16.500 kg und die auf den Kläger übergehende Referenzmenge 33.500 kg betrage (Ziff. 5 und 6 der Verfügung).