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  • 19.01.2009

    FinMin Nordrhein-Westfalen – S 2353 - 7 - V B 3


    Steuerliche Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers für Lehrkräfte Ruhenlassen von Einspruchsverfahren

    Ihr Schreiben vom 30.6.2008

    Sehr geehrter …,

    im Namen von Herrn Minister Dr. Linssen danke ich Ihnen für Ihre Anregung, Einspruchsverfahren gegen Einkommensteuerfestsetzungen 2007 im Hinblick auf anhängige Musterverfahren wegen der Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ruhen zu lassen.

    Ich freue mich, Ihnen mitteilen zu können, dass die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen ab sofort entsprechend Ihrer Anregung verfahren werden. Das heißt, dass im Regelfall Einspruchsverfahren, die mit der möglichen Verfassungswidrigkeit der Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab dem Veranlagungszeitraum 2007 begründet werden, mit Zustimmung des betroffenen Steuerpflichtigen ruhen.

    Vorsorglich weise ich darauf hin, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Einlegung eines Einspruchs gegen einen entsprechend ergangenen Einkommensteuerbescheid erforderlich ist, da andernfalls eine spätere Änderung dieses Bescheides zugunsten des Steuerpflichtigen verfahrensrechtlich ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige inzwischen eine Einspruchsentscheidung des Finanzamts erhalten haben sollte; in diesem Fall müsste er eine Klage erheben und beim Finanzgericht um Ruhenlassen des Verfahrens bitten.