06.05.2009 · IWW-Abrufnummer 091462
Bundesfinanzhof: Beschluss vom 22.12.2008 – III B 154/07
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
III B 154/07
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Diplom-Ingenieur. Er erklärte für das Streitjahr 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus selbständiger Arbeit --Ingenieurbüro-- in Höhe von ca. ... DM. Sein Ingenieurbüro befasste sich schwerpunktmäßig mit dem Bau von Strömungs- und Winkelkanalanlagen sowie richtungserkennenden Strömungsmessgeräten. In der Einnahmenüberschussrechung (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) waren Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt ca. 160 000 DM für einen Rennwagen enthalten. Die mit dem Rennwagen in Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen (Preisgelder, Sponsorengelder und Erlöse aus Werbung und Rennen) beliefen sich auf ca. 46 000 DM und die übrigen Betriebseinnahmen auf ca. 630 000 DM.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) berücksichtigte die mit dem Rennwagen in Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen und -ausgaben nicht.
Den erfolglos gebliebenen Einspruch begründete der Kläger damit, dass er sich in den Vorjahren intensiv, aber ohne Erfolg, um Aufträge eines großen Automobilherstellers bemüht habe. Erst als er im November 2000 von seinen Erfahrungen im Rennsport berichtet habe, sei er als kompetent wahrgenommen worden und habe Aufträge erhalten. Für das Unternehmen sei es wichtig gewesen, dass die von ihm entwickelten Sensoren während des Rennens und an Testtagen geprüft worden seien. Während der Renntage habe er außerdem Kontakte zu einem anderen Automobilhersteller sowie zahlreichen weiteren Unternehmen geknüpft und Aufträge erhalten.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es entschied, die Motorsport-Aktivitäten seien zwar nicht privat (mit-)veranlasst (§ 12 Nr. 1 EStG). Die dafür entstandenen Aufwendungen könnten aber gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht abgezogen werden, da sie den Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, Segel- oder Motorjachten ähnelten. Der Rennwagen erfülle einen vergleichbaren Zweck, da er die Möglichkeit zur sportlichen Betätigung, Unterhaltung, Freizeitgestaltung und Repräsentation biete wie z.B. Segel-, Reit-, Golf- oder Flugsport. Der Kläger betreibe den Motorsport auch nicht i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG gewerblich.
Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde trägt der Kläger vor, die Frage, ob Aufwendungen für ein ähnliches Wirtschaftsgut i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG auch dann vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen seien, wenn das Wirtschaftsgut nach seiner konkreten Zweckbestimmung unmittelbar für gewerbliche Zwecke verwendet werde, ohne wirtschaftlich eigenständig zu sein, und daher private Neigungen des Unternehmers in den Hintergrund gedrängt würden, sei grundsätzlich bedeutsam. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe die Vorschrift in seinem Urteil vom 3. Februar 1993 I R 18/92 (BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367, betreffend Einsatz einer Motorjacht als schwimmendes Konferenzzimmer sowie zum Transport und zur Unterbringung von Geschäftsfreunden) teleologisch eingeschränkt. Der Entscheidung sei jedoch nichts zur Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG zu entnehmen, wenn --wie im Streitfall-- ein Freizeitwert vorhanden sei, aber durch die gewerbliche Nutzung in den Hintergrund gedrängt werde. Nach dem BFH-Urteil vom 10. Mai 2001 IV R 6/00 (BFHE 195, 323, BStBl II 2001, 575, betreffend Einsatz eines Motorboots zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte auf einer Insel) führe die gemischte Nutzung dazu, dass lediglich die auf die schädliche Nutzung entfallenden Aufwendungen nicht abgezogen werden könnten. Mit Urteil vom 7. Februar 2007 I R 27-29/05 (BFHE 216, 536, BFH/NV 2007, 1230, betreffend Segeljacht und Oldtimer-Flugzeuge) habe der BFH dagegen entschieden, dass das Abzugsverbot greife, wenn der Einsatz des Wirtschaftsgutes bei typisierender Betrachtung geeignet sei, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen; der I. Senat gehe offenbar davon aus, dass der Einsatz zu Werbezwecken das Abzugsverbot nicht überwinde.
Das FG-Urteil weiche zudem vom BFH-Urteil in BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367 ab. Während nach diesem BFH-Urteil nur Aufwendungen vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen seien, die auch eine Berührung zur Lebensführung aufwiesen, gehe das FG-Urteil davon aus, dass keine Ausnahmen zuzulassen seien. Damit widerspreche es auch dem Urteil des FG München vom 28. September 2005 10 K 1427/03 (nicht veröffentlicht --n.v.--), wonach das Abzugsverbot nicht eingreife, wenn Aufwendungen für den Automobilrennsport ausschließlich für Zwecke des Betriebes entstanden seien.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) liegen nicht vor.
1.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch der Kläger zieht nicht in Zweifel, dass der Unterhalt eines Rennwagens zu den der Jagd oder Fischerei sowie Segel- oder Motorjachten "ähnlichen Zwecken" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG gehört. Durch die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des BFH ist hinreichend geklärt, dass entsprechende Aufwendungen vom Abzugsverbot ausgenommen sein können, wenn sie nicht dem Zweck der betrieblichen Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung dienen (zuletzt BFH-Urteil vom 2. Juli 2008 XI R 66/06, BFH/NV 2008, 2144, unter II. 2. der Urteilsgründe). Richtet sich demzufolge die Anwendbarkeit des Abzugsverbotes nach der konkreten Bestimmung des betreffenden Wirtschaftsgutes, so sind bei gemischter Nutzung die auf "unschädliche" Zwecke entfallenden Ausgaben abziehbar (BFH-Urteile in BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367, und in BFHE 195, 323, BStBl II 2001, 575). Eine Ausnahme vom Abzugsverbot kommt demgegenüber nicht schon dann in Betracht, wenn die Aufwendungen zwar --wie im Streitfall-- (typisierend) der Repräsentation, Unterhaltung, Freizeitgestaltung oder sportlichen Betätigung dienen, aber private Neigungen des Unternehmers durch betriebliche Interessen in den Hintergrund gedrängt werden.
2.
Das FG-Urteil weicht weder vom BFH-Urteil in BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367 noch vom Urteil des FG München vom 28. September 2005 10 K 1427/03 (n.v.) ab. Soweit das FG ausgeführt hat, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die Aufwendungen für den Rennsport ausschließlich für Zwecke des Betriebs entstanden seien, ist damit offenkundig gemeint, dass das dortige Fahrzeug nicht ausschließlich in einer Weise verwendet wurde, die außerhalb von Repräsentation, Unterhaltung, Freizeitgestaltung oder sportlicher Betätigung lag.