29.09.2009
Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 12.05.2009 – 5 K 1239/06 (Kg)
1. Die für das volljährige Kind durch Umlagezahlung abgeführten Beiträge eines öffentlichen Arbeitgebers zu einer zusätzlichen tarifvertraglichen Altersversorgung (gemäß § 25 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst [TVöD] in Verbindung mit § 2 des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes) sind mit den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht vergleichbar und gehören deswegen zu den für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Einkünften und Bezügen i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (gegen Niedersächsisches FG, Urteil v. 24.8.2006, 6 K 278/06).
2. Insoweit ist unerheblich, dass die Beiträge des Arbeitgebers nicht unmittelbar an das Kind, sondern direkt an die Zusatzversorgungseinrichtung ausgezahlt worden sind.
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Finanzrechtsstreit
hat der 5. Senat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht Z., der Richterin am Finanzgericht K. und des Richters am Finanzgericht K. sowie der ehrenamtlichen Richterin S. und des ehrenamtlichen Richters W. auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 12.5.2009
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten beim Kindergeld für die Tochter S., geb. …, darum, ob der Jahresgrenzbetrag im Jahr 2004 wegen der Beiträge zu einer Zusatzversorgungskasse (ZVK) überschritten wurde.
Die Tochter befand sich seit 1.9.2003 in einer Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation beim M.-Kreis, die bis 31.8.2006 dauern sollte. Auf die Ausbildungsbescheinigungen vom 12.8.2003 und vom 6.1.2005 wird Bezug genommen. S. war Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung. Daneben hatte sie gemäß § 25 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Verbindung mit § 2 des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV-K) Anspruch auf Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Altersversorgung. Nach den weiteren Vorschriften des ATV-K hatte sie nach Erfüllung der einzelnen Voraussetzungen einen Rentenanspruch (§ 5 f ATV-K) und nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses (§ 3 ATV-K) einen Anspruch auf Erstattung der von ihr getragenen Beiträge (§ 24 ATV-K). Aus der Entgeltabrechnung des Personalamtes des M.-Kreises vom 21.12.2004 für Dezember 2004, in der auch die Jahressummen aufgeführt sind, ergibt sich im wesentlichen folgendes Zahlenwerk: Das Gesamtbruttoentgelt in Höhe der Jahressumme von 8.876,61 EUR bestand aus den Grundvergütungen für Auszubildende und der Zusatzversorgungsumlage (ZV-Umlage). Für den Monat Dezember 2004 betrugen die Grundvergütung für Auszubildende 666,15 EUR und die ZV-Umlage 37.97 EUR. Als Jahressummen wurde bei den gezahlten Ausbildungsvergütungen der steuerpflichtige Bruttobetrag von 8.411,71 EUR und bei den ZV-Umlagen 464,90 EUR ausgewiesen. Die Abzüge für die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung betrugen zusammen 1.712,41 EUR. In der Entgeltabrechnung für Dezember 2004 wurde der Betrag von 37,97 EUR als Abführung für die Zusatzversorgungsumlage vom auszuzahlenden Nettobetrag abgezogen. Für den M.-Kreis ist nach telefonischer Auskunft des dortigen Personalamts die Zusatzversorgungskasse Wiesbaden zuständig.
Die Tochter erhielt vom Arbeitsamt B. eine Berufsausbildungsbeihilfe, die auch den Fahrtkostenbedarf berücksichtigte. Nach dem vorgelegten Zahlungsnachweis wurde an die Tochter in der Zeit vom 1.1. bis 30.11.2004 ein Gesamtbetrag an Berufsausbildungsbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbedarf) in Höhe von 2.246,20 EUR ausgezahlt.
Die Familienkasse lehnte mit bestandskräftigem Bescheid vom 20.1.2004 den Kindergeldantrag der Klägerin vom 2.1.2004 ab, da nach den vorliegenden Unterlagen das Einkommen des Kindes den maßgeblichen Grenzbetrag überschreiten würde. Die Berechnungsgrundlagen stellte sie in den Anlagen zum Bescheid dar.
Auch den erneuten Kindergeldantrag der Klägerin vom 16.6.2005 bzw. 3.10.2005 lehnte die Familienkasse mit Bescheid vom 27.10.2005 bzw. 9.11.2005 wegen Überschreitens des Grenzbetrages ab. Die Klägerin legte dagegen Einspruch ein, da die vorgelegte Endabrechnung für das Jahr 2004 zeige, dass die Einkünfte deutlich unter 7.680 EUR liegen würden und deswegen ein Kindergeldanspruch bestehe. Die Familienkasse wies mit Einspruchsentscheidung vom 9.6.2006 unter Hinweis auf die beigefügten Berechnungsblätter den Einspruch zurück. Bei ihrer Berechnung ging die Familienkasse davon aus, dass S. im Jahr 2004 Einkünfte von 8.876,61 EUR und Bezüge von 2.412 EUR bezogen hatte. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.331,49 EUR ergab sich ein Betrag von 9.957,12 EUR, den die Familienkasse um eine Kostenpauschale von 180 EUR und um erhöhte Werbungskosten von 1.125 EUR auf 8.652,12 EUR verminderte, wodurch die Einkommensgrenze von 7.680 EUR überschritten wurde.
Mit der hiergegen erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, entgegen der Berechnung der Familienkasse würden die anzurechnenden sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkünfte für das Jahr 2004 lediglich 8.455,98 EUR (statt: 8.876,61 EUR) betragen. Hierbei sei allerdings der Betrag von 464,90 EUR den Einkünften und Bezügen nicht hinzuzurechnen, denn er sei nicht zugeflossen. Er sei kein Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt. Es sei eine Umlagepflicht, die den Arbeitgeber aufgrund des Tarifvertrages über die Zusatzversorgungskasse treffe, woran der Ausbilder der Tochter gebunden gewesen sei. Auf die Entgeltabrechnung des Personalamtes des M.-Kreises vom 21.12.2004 für Dezember 2004 werde verwiesen. An Berufsausbildungsbeihilfe seien ausweislich der Anlage zum Bescheid vom 20.1.2004 lediglich 1.457,64 EUR zu berücksichtigen. Da die Tochter insgesamt 1.457,64 EUR an Berufsausbildungsbeihilfe erhalten habe und die Familienkasse 954,39 EUR als erstattet ausgewiesen habe, sei eine Doppelberechnung zu Lasten der Klägerin erfolgt.
Die Klägervertreter legten eine Bescheinigung des Personalamtes des M.-Kreises vom 9.8.2007 mit folgendem Inhalt vor: „Auf der Entgeltabrechnung ist im gesetzlichen Netto der Arbeitgeberanteil zur betrieblichen Altersversorgung (ZVK-Umlage) enthalten. Diese Umlage ist eine gesetzliche Leistung des Arbeitgebers, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Brutto aufgeführt wird. Dieser Betrag wird vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse abgeführt und zählt nicht zu den Einkünften des Beschäftigten. Im Kalenderjahr 2004 hat Frau K. ein steuerpflichtiges Brutto von insgesamt 8.411,71 EUR erhalten.”
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides 27.10.2005 bzw. 9.11.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.6.2006 Kindergeld für das Kind S. für das Jahr 2004 zu bewilligen und auszuzahlen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen,
und trägt zur Begründung vor: Die Einkünfte und Bezüge der Tochter würden 8.118,23 EUR betragen und somit die Einkommensgrenze überschreiten. Nach der vorgelegten Entgeltabrechnung für 2004 betrage S.s steuerpflichtige Ausbildungsvergütung 8.411,71 EUR. Hinzuzurechnen seien 464,90 EUR steuerfreie Umlage und 1.457,64 EUR Berufsausbildungsbeihilfe. Von dem Gesamtbetrag von 10.334,25 EUR seien Werbungskosten in Höhe von 323,61 EUR abzuziehen, denn die Werbungskosten seien zwar in Höhe von 1.278 EUR angefallen, aber in Höhe von 954,39 EUR bereits durch die Berufsausbildungsbeihilfe erstattet worden. Ferner seien die Sozialversicherungsbeiträge mit 1.712,41 EUR und die Kostenpauschale von 180 EUR abzuziehen.
Auch wenn die steuerfreie Umlage von 464,90 EUR nicht an die Tochter ausgezahlt werde, sei sie zu beachten. Im Gegensatz zu Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung seien Zuwendungen an Pensionskassen zu berücksichtigen. Auch unselbständige Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes seien als Pensionskassen anzusehen, die dem Arbeitnehmer auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewähren würden. Dabei sei unerheblich, dass die Tochter eine Auszubildende aus Sachsen sei. Ob die Zukunftssicherungsleistungen Arbeitslohnqualität hätten, hänge davon ab, ob sich der Vorgang bei wirtschaftlicher Betrachtung so darstelle, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zwecke seiner Zukunftssicherung verwendet habe. Davon sei auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet habe, ein Rechtsanspruch auf die Leistung zustehe. Da die Tochter aus der streitigen Zusatzversicherung entweder einen Rentenanspruch oder bei Nichterfüllung der Wartezeiten einen Erstattungsanspruch bezüglich der von ihr getragenen Beiträge habe, könne ein finanzieller Verlust mithin nicht eintreten. Im Gegensatz dazu bestehe bei den Sozialversicherungsbeiträgen, die nach dem Bundesverfassungsgericht bei der Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht einbezogen werden dürften, kein Erstattungsanspruch. Hieraus folge, dass die Beiträge zur Zusatzversorgungskasse in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag einzubeziehen seien. Es handele sich bei diesen um einen geldwerten Vorteil, der bereits im Zeitpunkt der Zahlung an die Tochter der Klägerin geflossen sei. Dass dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt werde, sei für die Beurteilung unbeachtlich. Insoweit würde eine Benachteiligung derjenigen erfolgen, die auf private Initiative eine Zukunftssicherung vornähmen, denn deren Beiträge könnten die Einkünfte nicht mindern.
Mit Schriftsatz vom 30.4.2009 legte die Familienkasse eine Berechnung vor, aus der sich ein Betrag von 190,94 EUR für die im Monat Dezember 2004 gezahlte Berufsausbildungsbeihilfe ergibt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die übersandte Kindergeldakte, die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat für ihre Tochter im Jahr 2004 keinen Kindergeldanspruch.
Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG besteht nur dann ein Kindergeldanspruch, wenn die Tochter Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr hat. Tatsächlich haben aber ihre Einkünfte und Bezüge im Streitjahr 2004 diesen Jahresgrenzbetrag überschritten. Maßgebend dafür sind nicht nur S. Ausbildungsvergütungen von 8.411,71 EUR, sondern auch die streitigen Zusatzversorgungsumlagen von 464,90 EUR und die Berufsausbildungsbeihilfe sind mit in die Bemessungsgröße einzubeziehen.
Die Versicherungsbeiträge zur zusätzlichen Altersversorgung sind nicht von S. Einkünften abzuziehen, da der Einkünftebegriff in § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten definiert ist und daher nicht als „zu versteuerndes Einkommen” ausgelegt werden kann (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260, B II 2.). Die an die Zusatzversorgungskasse gezahlten Umlagen sind keine Werbungskosten. Sie können gegebenenfalls als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, die keine Auswirkungen auf die Höhe der Einkünfte haben, sondern das zu versteuernde Einkommen vermindern, § 2 Abs. 4 EStG.
Zwar hat das BVerfG in der genannten Entscheidung in verfassungskonformer Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Beträge wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, die von Gesetzes wegen dem Einkünfte erzielenden Kind oder dessen Eltern nicht verfügbar sind und deshalb keine Entlastung bei den Eltern bewirken können, sondern anderen Zwecken als der Bestreitung des Unterhalts zu dienen bestimmt sind, nicht in die Bemessungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einbezogen. Die hier streitigen Beiträge für eine private Zusatzversicherung sind allerdings keine solchen gesetzlichen Beträge, sondern beruhen auf den Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien. Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. – ver.di – haben am 1.3.2002 unter anderem gemäß § 2 ATV-K vereinbart, dass die Beschäftigten, worunter nach § 1 ATV-K auch die Auszubildenden fallen, mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung, bei der ihr Arbeitgeber Mitglied/Beteiligter ist, zu versichern sind, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben und vom Beginn der Versicherung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit nach § 6 erfüllen können. Die Pflicht zur Versicherung endet mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Nach § 24 ATV-K haben die beitragsfrei Versicherten – das sind diejenigen, die das Beschäftigungsverhältnis beendet haben, § 3 ATV-K – einen Anspruch auf Erstattung der von ihnen getragenen Beiträge, wenn sie die 60-monatige Wartezeit nicht erfüllt haben (§ 6 ATV-K). Der Versicherungsfall tritt nach § 5 ATV-K ein, wenn Anspruch auf gesetzliche Alters- oder Erwerbsminderungsrente besteht. Nach § 15 ATV-K wird die Finanzierung der Pflichtversicherung von den Zusatzversorgungseinrichtungen selbständig geregelt. Die von der Zusatzversorgungseinrichtung festgesetzte monatliche Umlagen in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Beschäftigten führt der Arbeitgeber an die Zusatzversorgungseinrichtung ab. Die Umlage-Beiträge der Beschäftigten behält der Arbeitgeber von deren Arbeitsentgelt ein, § 16 ATV-K. Die Höhe der Umlage ergibt sich aus § 62 der Satzung der Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden, deren Mitglied der M.-Kreis ist. Auf die übrigen Satzungsbestimmungen, veröffentlicht auf der Internetseite des Kommunalen Dienstleistungszentrums KDZ, wird Bezug genommen.
Diese Vereinbarungen sind privatrechtlicher Natur, auch wenn Tarifgebundenheit besteht. Die ZV-Umlage wird jedenfalls nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vom Arbeitgeber abgeführt. Die Bescheinigung des Personalamts ist insoweit nicht zutreffend.
Die nach den genannten Vereinbarungen einbehaltenen und abgeführten ZV-Umlagen sind auch nicht mit den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar. Zwar handelt es sich bei der streitigen Zusatzversorgung auch um eine Pflichtversicherung, der sich das Kind nicht durch eigene Willensentscheidung hat entziehen können. Dies reicht aber noch nicht aus, um die ZV-Umlagen wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bei der Bemessungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG unberücksichtigt zu lassen (a.A. vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. August 2006 Aktenzeichen 6 K 278/06, EFG 2006, 1768). Vielmehr muss bei der Frage der Vergleichbarkeit vor allem bedacht werden, dass die hier fraglichen Beiträge für eine zusätzliche über die gesetzliche Mindestversorgung hinausgehende Altersversorgung bestimmt sind. Derartige Altersvorsorgeaufwendungen dienen nicht der aktuellen Existenzsicherung des Kindes, sondern der Vorsorge für künftige Zeiten. Sie sind besonders geartete und besonders gesicherte Sparleistungen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99, BStBl II 2003, 179, unter II.1). Nach dem Abschluss seiner Berufsausbildung und damit nach dem Ende seiner Berücksichtigung für das Kindergeld gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG hat das Kind ausreichend Zeit, um für das Alter (auch) privat vorzusorgen. Eine Altersversorgung gehört nicht zum Lebensbedarf des Kindes, die von den Eltern im Unterhaltswege sicherzustellen wäre. Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 26. September 2007 III R 4/07, BStBl II 2008, 738, entschieden. Darin wendet er dieselben Grundsätze an wie in seinen Entscheidungen vom 16. November 2006 III R 74/05, BStBl II 2007, 527, und vom 14. Dezember 2006 III R 24/06, BStBl II 2007, 530, wonach Beiträge eines Kindes zur privaten Krankenversicherung nur insoweit nicht in die Bemessungsgröße des Jahresgrenzbetrages einzubeziehen sind, als sie eine Mindestvorsorge für den Krankheitsfall ermöglichen sollen. Diese Mindestvorsorge ist im Krankheitsfall gewährleistet, wenn das Kind Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Darüber hinaus gehende Beiträge beruhten in den vom BFH entschiedenen Fällen auf einer freien Einkommensverwendung des Kindes. Diese Grundsätze sind auch für die Beiträge des Kindes zur privaten Rentenversicherung anzuwenden, wenn sich das Kind – wie im Streitfall – in Berufsausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. In diesem Sinne hat auch der BFH in seinem Urteil vom 29. Mai 2008 III R 54/06 BFH/NV 2008, 1821, entschieden, wonach (freiwillige) Beiträge zu Lebensversicherungen nicht von den Einkünften und Bezügen abzuziehen sind, wenn das Kind – wie im Streitfall – gesetzlich rentenversichert ist.
Die beiden BFH-Urteile vom 26. September 2007 und vom 29. Mai 2008 sind zwar nicht zu Beiträgen für eine Pflichtversicherung, sondern zu einer freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung ergangen, aber ihre Begründung für die mangelnde Abzugsfähigkeit der Versicherungsbeiträge stützt sich im wesentlichen darauf, dass sie über die Mindestvorsorge der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehen und nicht der aktuellen Exstenzsicherung des Kindes dienen. Diese beiden Argumente sind ausschlaggebend und greifen auch im vorliegenden Fall, in dem die Zusatzversorgung als Pflichtversicherung ausgestaltet ist, mit der Folge, dass die ZV-Umlage nicht aus der Bemessungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auszuscheiden ist. Für diese Beurteilung spricht auch, dass die Tochter anders als bei den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen einen Anspruch auf Erstattung der von ihr getragenen Beiträge hat, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren das Beschäftigungsverhältnis beendet, vgl. §§ 3, 6 und 24 ATV-K.
Soweit die Klägerin darauf abhebt, dass die streitigen ZV-Umlagen ihrer Tochter nicht zugeflossen seien, so sind diese mit den anteiligen Zahlungen des Arbeitgebers zu den vermögenswirksamen Leistungen vergleichbar, die auch nicht unmittelbar an das Kind ausgezahlt, sondern direkt auf einen entsprechenden Sparvertrag überwiesen werden. Dabei handelt es sich um besonders geartete Sparleistungen, die Einkommensverwendung darstellen und die bei der Berechnung des Jahresgrenzbetrages nicht abzuziehen sind, vgl. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25. September 2008 10 K 1722/08 in juris, und BFH-Urteil vom 11. Dezember 2001 VI R 113/99, BStBl II 2002, 684.
Ob die ZVK-Umlage nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften der Tochter gehört, wie die Arbeitgeberbescheinigung vom 9.8.2007 zum Ausdruck bringen könnte, ob sie als steuerpflichtiger Arbeitslohn (geldwerter Vorteil) einzuordnen ist, was die Familienkasse für richtig hält, oder ob sie zu den steuerfreien Bezügen gehört, braucht nicht entschieden zu werden, weil der Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sowohl auf steuerpflichtige Einkünfte als auch auf steuerfreie Bezüge abstellt.
Die Umlagen zur Zusatzversorgungskasse in Höhe von 464,90 EUR sind somit in die Bemessung der Einkünfte und Bezüge gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen. Dasselbe gilt für die Berufsausbildungsbeihilfe. Da laut Zahlungsnachweis vom 1.1. bis zum 30.11.2004 ein Betrag von 2.246,20 EUR an Berufsausbildungsbeihilfe tatsächlich gezahlt wurde, kann dahinstehen, mit welchem Betrag darin die Fahrtkostenerstattung enthalten ist, weil auch die Werbungskosten ungekürzt abzuziehen sind. Ob der Betrag von 2.246,20 EUR noch um den von der Familienkasse genannten Betrag für Dezember 2004 erhöht werden muss, ist nicht mehr entscheidungserheblich, da sich aus der nachstehenden Berechnung ergibt, dass der Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR ohnehin überschritten wird:
8.411,71 EUR | Ausbildungsvergütungen |
464,90 EUR | Zusatzversorgungskasse-Umlage |
8.876,61 EUR | |
2.246,20 EUR | tatsächlich gezahlte Berufsausbildungsbeihilfe von Januar bis November 2004 |
11.122,81 EUR | Summe der Einnahmen |
- 1.278,00 EUR | Werbungskosten |
- 1.712,41 EUR | Sozialversicherungsbeiträge |
- 180,00 EUR | Kostenpauschale |
7.952,40 EUR | Summe der Einkünfte und Bezüge |
Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 135 FGO.
Die Revision wird zugelassen, da die Frage, inwieweit bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Beiträge zu einer nicht gesetzlichen Pflichtversicherung zu berücksichtigen sind, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und grundsätzliche Bedeutung hat, vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. August 2006 a.a.O.