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  • 06.11.2009

    Bundesministerium der Finanzen – IV B 7 - S 2745/0


    Körperschaftsteuerlicher Verlustabzug nach§ 8 Abs. 4 KStG ;BFH-Urteils vom 14. März 2006- I R 8/05

    Im Urteil vom 14. März 2006 - I R 8/05 - hat der BFH entschieden, dass der Verlust der wirtschaftlichen Identität gem. § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens voraussetzt. Bei einem zeitlichen Zusammenhang bis zu einem Jahr bestünde die - durch den Steuerpflichtigen widerlegbare - Vermutung eines sachlichen Zusammenhanges.

    Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden gilt zur allgemeinen Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils Folgendes:

    Für die regelmäßige Annahme eines „zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs” ist eine Frist von einem Jahr zu kurz bemessen. Unter Aufhebung von Tz. 12 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 16. April 1999 (BStBl 1999 I S. 455 ) ist daher regelmäßig von einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang auszugehen, wenn zwischen Anteilsübertragung und Betriebsvermögenszuführung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. Auch bei Überschreiten des Zwei-Jahreszeitraumes kann ein Verlust der wirtschaftlichen Identität eintreten, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Anteilsübertragung und der Zuführung neuen Betriebsvermögens anhand entsprechender Umstände dargelegt werden kann.