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  • 06.11.2009

    Oberfinanzdirektion Rheinland – Kurzinfo Nr.1, DB 06, 1653


    Kurzinformation Sonstige Besitz- und Verkehrsteuern Nr. 001

    Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob Steuerschulden und Steuererstattungsansprüche aus laufend veranlagten Steuern des Sterbejahres für Zwecke der Erbschaftsteuerfestsetzung berücksichtigt bzw. angesetzt werden können.

    Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

    Steuernachzahlungen aus laufend veranlagten Steuern des Sterbejahres können nach der zurzeit gültigen Rechtslage als Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG berücksichtigt werden. Das Gesetz verlangt hinsichtlich der Schulden nur, dass sie vom Erblasser „herrühren”. Zur Abzugsfähigkeit hinterzogener Steuern sowie von Zinsen nach §§ 233a und 235 AO als Nachlassverbindlichkeiten wird auf den Erlass des FM NRW vom 14.11.2002 S 3810 – 13 – V A 2 verwiesen.

    Der Erlass des FM NRW vom 1.8.1999 S 3224 – 76 – V A 4 ist – insoweit er den § 10 ErbStG betrifft – durch den Erlass vom 14.11.2002 S 3810 – 13 – V A 2 inhaltlich überholt.

    Steuererstattungsansprüche bilden zum Erbschaftsteuerstichtag, soweit sie in diesem Zeitpunkt entstanden und durchsetzbar sind, jeweils ein mit dem Nennwert zu bewertendes Wirtschaftsgut in Form einer Kapitalforderung, die als erbschaftsteuerlicher Erwerb anzusetzen ist.

    Die „materielle Rechtsgrundtheorie” geht für die Frage des Entstehungszeitpunktes eines Erstattungsanspruches davon aus, dass der Erstattungsanspruch – unabhängig von seiner Festsetzung – schon dann entsteht, wenn etwas gezahlt ist, was nach dem materiellen Recht nicht geschuldet wird.

    Nach dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 14.2.2006 III 214/05 stellen Steuererstattungsansprüche grundsätzlich eine der Erbschaftsteuer unterliegende Bereicherung des Erben dar, wenn sie am Stichtag – dem Todestag des Erblassers – entstanden waren, unabhängig davon, ob bereits eine entsprechende verfahrensrechtliche Festsetzung erfolgt ist.

    Zu dieser Entscheidung ist inzwischen unter dem Az. II R 30/06 eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Auf das Revisionsverfahren gestützte Einsprüche ruhen, § 363 Abs. 2 Satz 2 AO .

    Inhaltlich gleichlautend

    OFD Münster v. 25.07.2006