06.11.2009
Bundesverwaltungsgericht – GmS-OGB 1/07
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Senat schließt sich der Auffassung des vorlegenden II. Senats des Bundesfinanzhofes an, dass ein Grundsteuerlass gemäß § 33 Abs. 1 GrStG nicht nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt, sondern auch strukturell bedingte Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann.